Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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b. Eisenbahnen, Chausseen, Wege, Deiche jc. 
§• 58. 
1. Bei Eisenbahnen (Z. 23.), Chausseen und Deichen (§. 24.) sind 
außer den Grenzen gegen die Nachbargrundstücke zugleich die beiden Seiten 
des eigentlichen Planums (der sogenannten Krone), sowie die Seitengräben, 
Wasserdurchlässe und Uebersahrten aufzumessen. 
2. In den Ortslagen sind die sogenannten Bürgersteige von dem 
'Straßendamm getrennt aufzunehmen. 
(Befinden sich die Bürgersteige im Eigenthum der angrenzenden Grund 
besitzer, so sind dieselben zu den anstoßenden Grundstücken zu messen. Vergl. 
§• 29. Nr. 7.) 
3. Von den Gestellen in den Forsten (§. 29. Nr. 2., §. 57. zu d.) 
wird in der Regel nur die Mittellinie aufgemessen.') Von den sonst durch die 
Forsten führenden Wegen, gleichviel ob sie öffentliche Kommunikationswege 
oder Holzabfuhrwege k. sind, werden beide Seiten ausgenommen (§. 21. Nr. 2.). 
c. Wasserläufe rc. 
§• 59- 
1. Der Ausmessung siacher Ufer von Flüssen, Seen rc. ist beim Mangel 
fester Begrenzung und wenn auch sonst nichts anderes feststeht, in der Regel 
der mittlere Wasserstand zu Grunde zu fegen. 
2. Von den Wassergräben, Bächen, Flüssen rc. sind stets beide Grenz 
linien (Grabenkanten rc.) aufzumessen. 
In den Niederungs- (Marsch-) Gegenden, in welchen die Gräben nur 
nach erfolgter Räumung ihre normale Breite zu besitzen pflegen, ist die 
letztere zu berücksichtigen, und kann durch die Ausmessung zunächst allein die 
Mittellinie oder eine Kante bestimmt und daneben die Breite besonders an 
gegeben werden (§. 67. Nr. 3.). 
d. Kulturarten. 
§• 60. 
Die Grenzen der Kulturarten (§. 28.), der Hofräume und Hausgärten 
(§§. 18. 25. bis 27.) rc. sind nach dem zur Zeit der Vermessung vorsindlichen 
Bestände aufzumessen, selbst wenn zur Zeit der letzten Einschätzung behufs 
Ermittelung des Reinertrages der Liegenschaften eine hiervon abweichende 
Abgrenzung bestanden hat (§. 29. Nr. 9.). 
Dabei müssen die Grenzen der Kulturarten mit der im §. 61. bezeich 
neten Maßgabe in allen Einzelnheiten genau so aufgemessen werden, wie sie 
sich in Wirklichkeit vorfinden. Eine etwaige Ausgleichung krummer Grenz 
linien ist unstatthaft. 
§• 61. 
1. Unwesentliche Verschiedenheiten in dem Bestände der Knlturarten 
innerhalb eines und desselben Besitzstücks sind in der Regel nicht zu berück- 
') In den Karten und Rissen sind die Gestelle wie Raine zu bezeichnen (lithogr. Anl. III. 
zu §. 38-, §• 90. Nr. 8-, 108. Nr. i. ; §. i6x. Nr. 3.).
	        
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