Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Insbesondere ist, wenn Wohngebäude mit den zum Betriebe der Laudwirth- 
schaft u. dgl. m. dienenden Räumen zusammen gebaut sind, aber eine schars 
hervortretende Scheidung vorhanden ist, die letztere mit aufzunehmen. 
4. Ebenso sind die Durchfahrten in Gebäuden speziell aufzumessen. 
t'. Einhegungen rc. 
§- 6z. 
Die Fläche, welche von den Einhegungen aller Art, wie Mauern, 
Hecken, Wallhecken, Zäunen u. dgl. m. eingenommen wird, ist als solche 
nicht besonders aufzumessen, sondern den umschlossenen Grundstücken bei 
zurechnen (§. 67. Nr. 2.). 
Raine, Böschungen bei terrassenartigen Grundstückslagen u. dgl. m. 
sind als solche nur dann besonders aufzunehmen, wenn sie von Bedeutung 
und dauernder Beschaffenheit sind (§. 61.). 
g. Festungen rc. 
§• 64. 
Die besonderen Umrisse der Festungen, Feldlager und anderer für mili 
tärische Zwecke unterhaltener Verschanzungen (§. 20. Nr. 1. zu c.) dürfen 
nicht vermessen werden. Es sind vielmehr lediglich die Grenzen der Grund 
stücke aufzumessen, welche an die zu Festungswerken, Feldlagern und anderen 
Verschanzungen benutzten Flächen anstoßen, dergestalt, daß der von den ge 
dachten militärischen Werken und deren unmittelbaren Zubehörigen, wie den 
Glacis rc., sowie von allen hierin eingeschlossenen, dem Reiche bezw. dein 
Staate gehörigen Grundstücken eingenommene Raum sich in seiner Gesamtheit 
in der Regel als eine Parzelle (§. 29.) darstellt. 
h. Eigenthumsgrenzen. 
§• 65. 
Im Geltungsbereiche der Grundbuchordmmg vom 5. Mai 1872 ist bei 
der Aufnahme der Eigenthumsgrenzen folgendes zu beachten: 
1. Bestehen zwischen den in der bisherigen Katasterkarte und danach 
in den Vorrissen dargestellten Eigenthumsgrenzen und den in der Wirklich 
keit vorgefundenen Grenzen Abweichungen, welche nicht lediglich in der un 
genauen geometrischen Darstellung der Eigenthumsgrenzen in der bisherigen 
Katasterkarte beruhen, so sind die in der Wirklichkeit vorgefundenen Grenzen, 
mögen dieselben streitig (§. 16.) oder unstreitig sein, für die Vermessung und 
demnächstige Berichtigung des bisherigen Katasters (§. 128.) nur dann maß 
gebend, wenn nach Lage der Sache anzunehmen ist, daß die vorhandene 
Abweichung durch einen bei der Anfertigung der Katasterkarte bezw. des 
Vorrisses vorgekvmmeneu Irrthum veranlaßt worden ist. 
Der mit der Stückvermessung beauftragte Techniker hat in Fällen dieser 
Art die Eigenthümer zu einer Erklärung darüber aufzufordern, ob sie damit 
einverstanden sind, daß die vorgefundene Grenze in das Kataster übernommen
	        
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