Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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werde. Der Aufforderung ist die ausdrückliche Eröffnung beizufügen, daß, 
im Falle eine Erklärung nicht abgegeben wird, die Uebernahme der Grenze 
in das Kataster als unstreitige stattfinden werde. Fm Falle des Widerspruchs 
ist die Eigenthumsgrenze als streitig anzusehen ($. 16.). 
Zur demnächstigen Berichtigung des Katasters (§. 128.) ist das Erfor 
derliche in das im §. 71. bezeichnete Abweichungsverzeichnis aufzunehmen. 
2. Erkennen die betheiligten Eigenthümer an, das; die Grenzen, wie 
sie in der Katasterkarte und danach in den Vorrissen, event, wie sie in der 
etwa vorhandenen Gemeinheitstheilungs-, Separations- rc. Karte verzeichnet 
sind, die richtigen seien, so ist die Grenze danach im Felde herzustellen und 
demnächst im Zusammenhange mit den übrigen Eigenthumsgrenzen k. auf 
zunehmen. 
3. Wenn dagegen anzunehmen ist, daß die zwischen der Katasterkarte 
und der Wirklichkeit bestehende Abweichung durch eine Grenzveränderung 
herbeigeführt worden ist, so ist die sich vorfindende Grenze, mag dieselbe 
streitig oder unstreitig sein, nur einstweilen aufzumessen und der Lachver 
halt in dem Abweichungsverzeichnis (§. 71.) zu erläutern. Die Zulässig 
keit der späteren Fortschreibung (§. 128.) richtet sich in diesem Falle nach 
ben allgemeinen, für das Fortschreibungsverfahren bestehenden Vorschriften. ') 
4. Ist das Grundbuch noch nicht angelegt, oder ist das bereits an 
gelegte Grundbuch noch nicht auf das bisherige Kataster zurückgeführt, so 
fiud die in der Wirklichkeit vorgefundenen streitigen oder unstreitigen Grenzen 
auch im Falle der Nr. z. der Vermessung zu Grunde zu legen, und ist da 
nach später das Kataster zu berichtigen (§. 128.), zu welchem Zwecke ebenfalls 
in dein Abweichungsverzeichnis (§. 71.) das Erforderliche zu vermerken ist. 
5. Stinunen die in dem bisherigen Kataster bezeichneten Grenzen mit 
den in der Wirklichkeit vorgefundenen Grenzen überein, so ist ein etwaiger 
Streit der Eigenthümer über die Grenzen nicht weiter zu berücksichtigen. 
Gleiches gilt in dem Falle, wenn die etwa vorhandene Abweichung lediglich 
in der ungenauen geometrischen Darstellung der Eigenthumsgrenzen in der 
vorhandenen Katasterkarte und danach in den Vorrissen besteht. 
i. Grenzvermarkung. 
§. 66. 
Es ist für die Sicherstellung der Vermessungsergebnisse, namentlich aber 
im eigenen Interesse der Grundeigenthümer von großer Wichtigkeit, daß die 
Eigenthumsgrenzen in genauer Weise dauerhaft vermarkt werden. Die mit der 
Leitung und Ausführung der Katasterneumessung beauftragten Organe haben 
mit Beachtung der im §.67. angedeuteten Gesichtspunkte die große Bedeu 
tung der guten und zweckmäßigen Ausführung einer solchen Vermarkung 
fortgesetzt im Auge zu behalten und im Anschlüsse an die gemäß §. 2. ge 
troffenen Vereinbarungen und Anordnungen durch Belehrung der Grund- 
-) Die im Anschluß an die allgemeinen Fortschreibungsanweisungen vom 31. März 1877 
bezüglich der Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Grundbüchern und den Steuer- 
katastern seitens des Herrn Fustizministers erlastcnen Bestimmungen vom 5. Juni 1877 sind "n 
Anhange unter Ziffer 10 abgedruckt.
	        
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