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werde. Der Aufforderung ist die ausdrückliche Eröffnung beizufügen, daß,
im Falle eine Erklärung nicht abgegeben wird, die Uebernahme der Grenze
in das Kataster als unstreitige stattfinden werde. Fm Falle des Widerspruchs
ist die Eigenthumsgrenze als streitig anzusehen ($. 16.).
Zur demnächstigen Berichtigung des Katasters (§. 128.) ist das Erfor
derliche in das im §. 71. bezeichnete Abweichungsverzeichnis aufzunehmen.
2. Erkennen die betheiligten Eigenthümer an, das; die Grenzen, wie
sie in der Katasterkarte und danach in den Vorrissen, event, wie sie in der
etwa vorhandenen Gemeinheitstheilungs-, Separations- rc. Karte verzeichnet
sind, die richtigen seien, so ist die Grenze danach im Felde herzustellen und
demnächst im Zusammenhange mit den übrigen Eigenthumsgrenzen k. auf
zunehmen.
3. Wenn dagegen anzunehmen ist, daß die zwischen der Katasterkarte
und der Wirklichkeit bestehende Abweichung durch eine Grenzveränderung
herbeigeführt worden ist, so ist die sich vorfindende Grenze, mag dieselbe
streitig oder unstreitig sein, nur einstweilen aufzumessen und der Lachver
halt in dem Abweichungsverzeichnis (§. 71.) zu erläutern. Die Zulässig
keit der späteren Fortschreibung (§. 128.) richtet sich in diesem Falle nach
ben allgemeinen, für das Fortschreibungsverfahren bestehenden Vorschriften. ')
4. Ist das Grundbuch noch nicht angelegt, oder ist das bereits an
gelegte Grundbuch noch nicht auf das bisherige Kataster zurückgeführt, so
fiud die in der Wirklichkeit vorgefundenen streitigen oder unstreitigen Grenzen
auch im Falle der Nr. z. der Vermessung zu Grunde zu legen, und ist da
nach später das Kataster zu berichtigen (§. 128.), zu welchem Zwecke ebenfalls
in dein Abweichungsverzeichnis (§. 71.) das Erforderliche zu vermerken ist.
5. Stinunen die in dem bisherigen Kataster bezeichneten Grenzen mit
den in der Wirklichkeit vorgefundenen Grenzen überein, so ist ein etwaiger
Streit der Eigenthümer über die Grenzen nicht weiter zu berücksichtigen.
Gleiches gilt in dem Falle, wenn die etwa vorhandene Abweichung lediglich
in der ungenauen geometrischen Darstellung der Eigenthumsgrenzen in der
vorhandenen Katasterkarte und danach in den Vorrissen besteht.
i. Grenzvermarkung.
§. 66.
Es ist für die Sicherstellung der Vermessungsergebnisse, namentlich aber
im eigenen Interesse der Grundeigenthümer von großer Wichtigkeit, daß die
Eigenthumsgrenzen in genauer Weise dauerhaft vermarkt werden. Die mit der
Leitung und Ausführung der Katasterneumessung beauftragten Organe haben
mit Beachtung der im §.67. angedeuteten Gesichtspunkte die große Bedeu
tung der guten und zweckmäßigen Ausführung einer solchen Vermarkung
fortgesetzt im Auge zu behalten und im Anschlüsse an die gemäß §. 2. ge
troffenen Vereinbarungen und Anordnungen durch Belehrung der Grund-
-) Die im Anschluß an die allgemeinen Fortschreibungsanweisungen vom 31. März 1877
bezüglich der Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Grundbüchern und den Steuer-
katastern seitens des Herrn Fustizministers erlastcnen Bestimmungen vom 5. Juni 1877 sind "n
Anhange unter Ziffer 10 abgedruckt.