besitzer und Gemeindevorstände k., sowie in sonst geeigneter Weise unablässig
daraus hinzuwirken, daß der Erkenntnis der aus der guten Vermarkung
erwachsenden Vortheile allgemein Eingang verschafft werde.
Die darüber mit dem Gemeindevorstande k. gepflogenen Verhandlungen
sind in jedem Falle zu den Gemarkungsakten (§. 213.) zu bringen.
In betreff der bei der Vermarkung der Eigenthumsgrenzen vorzugs
weise in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist folgendes zu beachten:
1. Die Vermarkung durch Grenzsteine, welche bei geeigneter Beschaffen
heit teil Grenzpunkt scharf bezeichnen, ist im allgemeinen als genügend an
zusehen, vorausgesetzt, daß die Steine von gehöriger Länge sind, möglichst tief
in die Erde gesenkt mib beim Einsetzen gehörig befestigt werden. Aber in
Gegenden, wo Grenzsteine ohne unverhältnismäßige Kosten nicht zu beschaffen
sind, kann deren allgemeine Verwendung ohne große Härte von den Grund
eigenthümern nicht wohl verlangt werden.
2. Da, wo die Eigenthumsgrenzen durch aufgeworfene mehr oder-
minder hohe Wälle mit oder ohne Graben, durch Hecken rc. vermarkt sind,
ist die weitere Vermarkung derselben Grenzen durch Steine oder ähnliche
genauere Marken zwar wünschenswerth, aber nicht unbedingt geboten, da
umfangreiche und allgemeine Grenzverschiebungen nicht leicht vorkommen, im
übrigen aber etwaige Grenzzweifel und Unordnungen im Anschluß an die
unterirdisch vermarkten Messungspunkte (§. 78.) nach den Stückvermessungs
rissen behoben werden können.
Bezüglich der Erdwälle, Wallhecken, Hecken, Zäune rc. ist aber sorg
fältig zu ermitteln, ob zu dem Walle, der Hecke re. noch ein Graben oder
Landftreifen rc gehört, dessen Breite bei der Aufmessung der eigentlichen Grenz
linie berücksichtigt werden nulß. Soweit in dieser Beziehung gesetzliche Vor
schriften oder sonstige allgemeine Normen bestehen, hat die Regierung (Finanz
direktion) dieselben zum Gebrauche für die bei den Katasterneumessungen be
schäftigten geodätischen Techniker zusammenzustellen. Ein Exemplar der Zu
sammenstellung ist den Gemarkungsakten (§. 213.) einzuverleiben.
In den Rissen und Karten rc. ist durch Anwendung der hierfür in den
lithogr. Anl. III. und IV. zu §. 38. vorgeschriebenen Signaturen der Sach
verhalt in jedem einzelnen Falle klar zu stellen.
3. Das gleiche gilt von den zur Bezeichnung der Eigenthumsgrenzen
dienenden Wassergräben, wie solche namentlich in den Niederungsgegenden
in oft erheblicher Breite und Tiefe vorzukommen Pflegen. (§. 59. Nr. 2 ).
4. In sumpfigen Wiesen sind, wenn die Vermarkung nicht durch
Gräben erfolgt, angekohlte Holz pfähle, welche in der Erde noch mit einem
ebenfalls angekohlten Querholz versehen sind, verwendbar.
5. In Gegenden, in denen große Besitzstände vorherrschen uub deshalb
kein sonderlicher Werth darauf gelegt wird, ob die Grenzmarken größeren
Raum einnehmen, oder nicht, ist die Vermarkung durch Grenz Hügel weit
verbreitet und auch als ausreichend anzusehen, wenn unter dem Hügel in
gehöriger Tiefe der eigentliche Grenzpnnkt nach der Anleitung unter Nr. 6.
und 7. durch Hohlziegel oder sonst durch unverwesliche Gegenstände scharf
markiert ist.
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