Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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6. In vorzugsweise ausgebreiteter Verwendung ist die unterirdische Ver 
markung durch Hohlziegel zu empfehlen. Die Hohlziegel müssen einen quadrat- 
förmigen Querschnitt von etwa io cm und eine Länge von etwa 30 cm , sowie 
eine runde Längshöhlung von etwa 5 bis 6"" Weite, deren Mittellinie den 
Grenzpunkt bezeichnet, haben und, vom oberen Rande des Hohlziegels ge 
rechnet, etwa 30 cm , wo tiefe Ackerkultur, namentlich der Anbau von Zucker 
rüben stattfindet, bis aus 30°'" unter die Erdoberfläche in lothrechter Stellung 
versenkt werden. ') 
Diese Art der Vermarkung durch Hohlziegel hat selbst vor der Ver 
markung durch Grenzsteine den Vortheil der größeren Schärfe, der größeren 
Dauerhaftigkeit nnb meist auch der größeren Billigkeit voraus. Insbesondere 
ist nicht außer Acht zu lassen, daß die ,311 Tage tretenden Grenzsteine zwischen 
Grundstücken, welche der landwirthschaftlichen Kultur unterliegen, oft ein 
störendes Hindernis für die Ackerbestellung beim Pflügen, wie für das Ernten 
beim Mähen mit der Sense bilden, und daß ans diesem Grunde mancher 
Grenzstein absichtlich oder durch Unachtsamkeit beim Pflügen oder Fahren rc. 
aus dem Boden gehoben und gar nicht oder unrichtig wieder eingesetzt wird, 
alles Uebelstände, welche bei der oben bezeichneten Art der Grenzvermarkung 
entweder gar nicht, oder doch in geringerem Grade vorkommen werden. 
7. Selbst unter zu Tage tretenden Grenzzeichen (Steinen, Pfählen re.) 
und namentlich unter Grenzhügeln (Nr. 5.) ist die Vermarkung durch Hohl 
ziegel empfehlenswerth. Mindestens ist es aber zweckrnäßig, den genanntere 
Grenzzeichen rmverwesliche Gegenstände (wie Schlacken, Ziegelstücke, Glas-, 
Thon-, Pvrzellanscherben u. dgl. in.) — nud zwar nicht zerstreut, sondern 
eng zusammengehäuft — unterzulegen. 
8. Von hervorragender Wichtigkeit für die gute Erhaltung und leichte 
Wiederanffindung bezw. Wiederherstellung der Grenzmarken, sowie für die exakte 
Ausführung der Urvermessung nnb der späteren Fortschreibungsvermessungen, 
nicht minder für die genaue Flächeninhaltsberechnung ist es, daß in regel- 
mäßigen (gewannförmigen) Feldlagen I die Grenzmarken so gesetzt 
werden, daß sic, quer über die Einzelgrundstücke gesehen, möglichst in geraden 
Linien, sogenannten Steinlinien stehen (§. 76. Nr. 5., §. 79. Nr. 8.). 
Von der Grenze (Gewannengrenze), auf welche die Einzelgrundstücke mit 
ihren Breiten stoßen, mich die nächste Stcinlinie in angemessener Entfernung 
bleiben, weil die Marken, wenn sie unmittelbar auf jene Grenze gesetzt 
werden, in erhöhtem Maße der Gefahr der Beschädigung ausgesetzt finb, 
auch, wenn in der ans der anderen Seite jener Grenze belegenen Gewanne 
die Einzelstücke nach derselben Richtung laufen, leicht Verwechselungen der 
Grenzmarken vorkommen. 
Ist die Gewannengrenze geradlinig, so nnch die erste Steinlinie, wenn 
es irgend angeht, parallel der Gewannengrenze laufen. Das Maß der 
') Dergleichen Hohlziegel unterscheiden sich, woraus Werth zu legen ist, durch ihre äußere 
Form von den Drainröhren (§. 79.), so daß Verwechselungen zwischen Grenzpunkten und Messungs- 
pnnkten nicht vorkommen können, werden im übrigen aber wie die Drainröhren hergestellt 
werden müssen, so daß sie gleiche Dauerhaftigkeit mit letzteren erhalten. Der Verwendung von 
massiven Ziegeln steht das Bedenken geringerer Dauerhaftigkeit entgegen. 
■) Solche gewannförmigen Feldlagen sind in den Parzellen 19. bis 27. und 28- bis 47. der 
lithogr. Aul. VII., sowie in der lithogr. Anl. IX. zu § 85. dargestellt.
	        
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