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senkrechten Entfernung beider Linien ist, worin ebenfalls ein
nicht zu vernachlässigender Vortheil begründet ist, in diesem
Falle überall möglichst gleichmäßig, und zwar auf 5" anzunehmen.
Die Lage der übrigen Steinlinien ist voll der Grenz- und Terrain-
gestaltullg abhängig, jedoch ebenfalls nach Möglichkeit symmetrisch zu ordnen.
8- 68.
1. Die Beschaffung der Grenzniarken uub die Einsetzung derselben liegt
den betreffelldell Gemeinden k. bezw. den Grundeigenthümern ob.
2. Der lilit der Stückvermessung in der Gemarkung oder denl betreffenden
Theile derselben beauftragte Techniker leitet die Aussteinung re. der Grundstücke
lind hat hierbei beu Grundeigenthümern jede thunliche Beihülfe bereitwilligst
zll gewähren.
3. Die vorgefundenen und die umgesetzten Greilzlnarken sind, und zwar
erstere mit schwarzer, letztere mit rother (Karmin) Farbe, llach dem Augenmaß
ill die Vorrisse (§. 43.) einzutragen.
4. Werden in Folge der gemäß §§. 66. und 67. ausgeführten plan
mäßigen Grenzvermarkung bisher schon vorhanden gewesene Grenzzeichen
entbehrlich bezw. ungültig, so müssen dieselben entfernt werden, damit aus
ihrem Vorhandensein nicht später Grenzzweisel entstehen können. Ill den
Vorrissell sind die ill Wegfall gekommenen Grenzzeichen, lveilll sie tu der
bisherigen Gemarkungskarte verzeichnet waren, roth zu durchkreuzen.
8- 69.
Sind Eigenthumsgrenzen als streitige aufzunehnlen, oder sind Grund
stücke wegen mangelnder Feststellung der sie trennenden Eigenthumsgrenze
zusammenzunlessen (§. 16.), so hat der mit der Stückvermessung beauftragte
Techniker über den Sachverhalt eine Verhandlung aufzunehmen, welche von
den betheiligten Eigenthmnern und den Feldverordneten (§. 2. Nr. 2.) mit zu
vollziehen uub zu den Gemarkungsakten (8- 213.) zu bringen ist. (Vergl. §. 65.)
Wird von den Betheiligten die Vollziehung der Verhandlung verweigert,
so sind die Gründe der Weigerung ill die Verhandlung allfzunehmell.
8- 70.
1. Zil der Klarstellung uub Vermarkung der Eigenthumsgrenzen bezw.
zu der Stückvermessullg sind die Eigenthümer bezw. Pächter oder Nutznießer
der Grundstücke durch Vernlittelung des Gemeindevorstandes bezw. des In
habers des selbständigen Gutsbezirks einzuladen.
2. Die Ladung erfolgt je nach den lokalen Verhältnissen mld den sonst
ill Betracht komnlenden Umständen entweder
a) durch eitte allgemeine Bekanntmachung nach deln beiliegenden
Muster 3. oder
d) durch eine namentliche Liste der Betheiligten nach beut beiliegenden
Muster 4.
Die Ladung durch Muster 4. erfolgt insbesondere bei Forensen mld bei
solchen Betheiligten, welche auf die allgenleine Bekanntnlachung nach Muster 3
llicht erschienen sind.