Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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senkrechten Entfernung beider Linien ist, worin ebenfalls ein 
nicht zu vernachlässigender Vortheil begründet ist, in diesem 
Falle überall möglichst gleichmäßig, und zwar auf 5" anzunehmen. 
Die Lage der übrigen Steinlinien ist voll der Grenz- und Terrain- 
gestaltullg abhängig, jedoch ebenfalls nach Möglichkeit symmetrisch zu ordnen. 
8- 68. 
1. Die Beschaffung der Grenzniarken uub die Einsetzung derselben liegt 
den betreffelldell Gemeinden k. bezw. den Grundeigenthümern ob. 
2. Der lilit der Stückvermessung in der Gemarkung oder denl betreffenden 
Theile derselben beauftragte Techniker leitet die Aussteinung re. der Grundstücke 
lind hat hierbei beu Grundeigenthümern jede thunliche Beihülfe bereitwilligst 
zll gewähren. 
3. Die vorgefundenen und die umgesetzten Greilzlnarken sind, und zwar 
erstere mit schwarzer, letztere mit rother (Karmin) Farbe, llach dem Augenmaß 
ill die Vorrisse (§. 43.) einzutragen. 
4. Werden in Folge der gemäß §§. 66. und 67. ausgeführten plan 
mäßigen Grenzvermarkung bisher schon vorhanden gewesene Grenzzeichen 
entbehrlich bezw. ungültig, so müssen dieselben entfernt werden, damit aus 
ihrem Vorhandensein nicht später Grenzzweisel entstehen können. Ill den 
Vorrissell sind die ill Wegfall gekommenen Grenzzeichen, lveilll sie tu der 
bisherigen Gemarkungskarte verzeichnet waren, roth zu durchkreuzen. 
8- 69. 
Sind Eigenthumsgrenzen als streitige aufzunehnlen, oder sind Grund 
stücke wegen mangelnder Feststellung der sie trennenden Eigenthumsgrenze 
zusammenzunlessen (§. 16.), so hat der mit der Stückvermessung beauftragte 
Techniker über den Sachverhalt eine Verhandlung aufzunehmen, welche von 
den betheiligten Eigenthmnern und den Feldverordneten (§. 2. Nr. 2.) mit zu 
vollziehen uub zu den Gemarkungsakten (8- 213.) zu bringen ist. (Vergl. §. 65.) 
Wird von den Betheiligten die Vollziehung der Verhandlung verweigert, 
so sind die Gründe der Weigerung ill die Verhandlung allfzunehmell. 
8- 70. 
1. Zil der Klarstellung uub Vermarkung der Eigenthumsgrenzen bezw. 
zu der Stückvermessullg sind die Eigenthümer bezw. Pächter oder Nutznießer 
der Grundstücke durch Vernlittelung des Gemeindevorstandes bezw. des In 
habers des selbständigen Gutsbezirks einzuladen. 
2. Die Ladung erfolgt je nach den lokalen Verhältnissen mld den sonst 
ill Betracht komnlenden Umständen entweder 
a) durch eitte allgemeine Bekanntmachung nach deln beiliegenden 
Muster 3. oder 
d) durch eine namentliche Liste der Betheiligten nach beut beiliegenden 
Muster 4. 
Die Ladung durch Muster 4. erfolgt insbesondere bei Forensen mld bei 
solchen Betheiligten, welche auf die allgenleine Bekanntnlachung nach Muster 3 
llicht erschienen sind.
	        
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