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1. Grundstückssonderungen.
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1. Sind nebeneinanderliegende Grundstücke, welche entweder
a) sich im getrennten Eigenthinn von Ehegatten oder von Eltern uub
Kindern u. dgl. m. I befinden (§. 132. Nr. 3.), oder
b) zwar demselben Eigenthümer gehören, aber auf verschiedenen Blät
tern oder Artikeln des Grundbuchs nachgewiesen (Z. 90. Nr. 7.,
§. 132. Nr. 1.) oder nach dem Grundbuche verschieden belastet sind,
örtlich nicht gesondert, so sind die fehlenden Grenzen aus der etwa vorhan
denen Gemeinheitstbeilungs- (Separations-, Verkoppelungs-, Konsolidations-)
Karte oder aus sonstigen rechtsgültigen Urkunden, nötigenfalls aus den
bisherigen Gemarkungskarten und den zugehörigen Ergänzungskarten bezw.
den Vorrissen (§. 43.) zn entnehmen (§. 30.).
2. Die diesfälligen Maße, welche, wenn sie nicht in Zahlen gegeben
sind, nach dem Maßstabe aus der Karte rc. bestimmt werden und so voll
ständig sein müssen, daß danach die betreffenden Grenzen ordnungsmäßig
kartiert werden können, sind in den Stückvermessungsrissen mit blauer Tinte
einzutragen, unter Beifügung eines Vermerks darüber, woher sie entnommen
sind (§. 90. Nr. 7. Vergl. auch lithogr. Anl. VII. Parz. 6.).
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Zum Zwecke der Sonderung solcher Grundstücke eines und desselben
Eigenthümers, für welche gemäß §. 132. getrennte Mntterrollenartikel an
zulegen sind, ist der in den Stückvermessungsrissen einzutragenden Angabe
des Namens imb Standes, der Hausnummer und des Wohnortes der Eigen-
thümer ein die Sonderung anzeigender kurzer und bezeichnender Vermerk
beizufügen (vergl. §. 144. Nr. 5.).
Ist die Sonderung durch die Eintragung auf verschiedenen Blättern
oder Artikeln des Grundbuchs veranlaßt, so geniigt die Unterscheidung durch
Beifügung der Grundbuchnummer (§. 72., §. 90. Nr. 7.).
in. Steuerfreie Liegenschaften.
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Zur Ermittelung der der Kategorie B. der Liegenschaften ungehörigen
steuerfreien Grundstücke (§. 19.) gewähren die hierauf bezüglichen Ein
tragungen in den Vorriffen (§. 43. Nr. 5. zu a.) den erforderlichen Anhalt.
Etwaige Abweichungen, welche sich hiergegen ergeben, sind ebenfalls in das
im §. 71. bezeichnete Abweichungsverzeichnis aufzunehmen.
n. Die Namen der Distrikte, Gewannen, Feldlagen.
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Die Benennungen der Distrikte, Gewannen, Feldlagen u. s. w. sind
sorgfältig zu ermitteln.
-) Wegen der Trennung rc. der Grundstöcke anderer Eigenthümer vergl. §§. 15. und 16.