Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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1. Grundstückssonderungen. 
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1. Sind nebeneinanderliegende Grundstücke, welche entweder 
a) sich im getrennten Eigenthinn von Ehegatten oder von Eltern uub 
Kindern u. dgl. m. I befinden (§. 132. Nr. 3.), oder 
b) zwar demselben Eigenthümer gehören, aber auf verschiedenen Blät 
tern oder Artikeln des Grundbuchs nachgewiesen (Z. 90. Nr. 7., 
§. 132. Nr. 1.) oder nach dem Grundbuche verschieden belastet sind, 
örtlich nicht gesondert, so sind die fehlenden Grenzen aus der etwa vorhan 
denen Gemeinheitstbeilungs- (Separations-, Verkoppelungs-, Konsolidations-) 
Karte oder aus sonstigen rechtsgültigen Urkunden, nötigenfalls aus den 
bisherigen Gemarkungskarten und den zugehörigen Ergänzungskarten bezw. 
den Vorrissen (§. 43.) zn entnehmen (§. 30.). 
2. Die diesfälligen Maße, welche, wenn sie nicht in Zahlen gegeben 
sind, nach dem Maßstabe aus der Karte rc. bestimmt werden und so voll 
ständig sein müssen, daß danach die betreffenden Grenzen ordnungsmäßig 
kartiert werden können, sind in den Stückvermessungsrissen mit blauer Tinte 
einzutragen, unter Beifügung eines Vermerks darüber, woher sie entnommen 
sind (§. 90. Nr. 7. Vergl. auch lithogr. Anl. VII. Parz. 6.). 
8- 73- 
Zum Zwecke der Sonderung solcher Grundstücke eines und desselben 
Eigenthümers, für welche gemäß §. 132. getrennte Mntterrollenartikel an 
zulegen sind, ist der in den Stückvermessungsrissen einzutragenden Angabe 
des Namens imb Standes, der Hausnummer und des Wohnortes der Eigen- 
thümer ein die Sonderung anzeigender kurzer und bezeichnender Vermerk 
beizufügen (vergl. §. 144. Nr. 5.). 
Ist die Sonderung durch die Eintragung auf verschiedenen Blättern 
oder Artikeln des Grundbuchs veranlaßt, so geniigt die Unterscheidung durch 
Beifügung der Grundbuchnummer (§. 72., §. 90. Nr. 7.). 
in. Steuerfreie Liegenschaften. 
8- 74. 
Zur Ermittelung der der Kategorie B. der Liegenschaften ungehörigen 
steuerfreien Grundstücke (§. 19.) gewähren die hierauf bezüglichen Ein 
tragungen in den Vorriffen (§. 43. Nr. 5. zu a.) den erforderlichen Anhalt. 
Etwaige Abweichungen, welche sich hiergegen ergeben, sind ebenfalls in das 
im §. 71. bezeichnete Abweichungsverzeichnis aufzunehmen. 
n. Die Namen der Distrikte, Gewannen, Feldlagen. 
8- 75- 
Die Benennungen der Distrikte, Gewannen, Feldlagen u. s. w. sind 
sorgfältig zu ermitteln. 
-) Wegen der Trennung rc. der Grundstöcke anderer Eigenthümer vergl. §§. 15. und 16.
	        
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