Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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In manchen Gegenden ist es seltener/ daß ein Komplex von Grund 
stücken eine eigenthümliche Benennung führt/ vielmehr hat jedes einzelne 
Grundstück einen besonderen Namen/ welcher den Gewannennamen vertritt 
unb dann statt des letzteren zu ermitteln ist. 
Der mit der Stückvermessung beauftragte Techniker hat sich zu bemühen/ 
das/ was in dieser Beziehung ortsüblich ist/ auf das genaueste zu erfassen/ 
und darauf zu achten/ wie die Grundeigenthümer ihre Grundstücke nach deren 
Benennung unterscheiden (§. 38. Nr. 14./ §. 1x4. Nr. 4.). 
Aus den Stückvermessungsrissen muß ausnahmslos für jedes Grundstück 
die Benennung der örtlichen Lage/ welche später in Spalte 8- des Flurbuchs 
(Muster 17. zu §. 136.) u. s. w. einzutragen ist/ unzweideutig ersichtlich 
sein (§. 38. Nr. 14.). 
o. Das Messungsliniennetz. 
§• 7 6 - 
1. Die Stückvermessung ist dergestalt aus das trigonometrische und 
das polygonometrische Netz (§. 54.) zu gründen, daß/ von trigonometrischen 
oder polygonometrischen Punkten oder von durch Abmessung auf einer Linie 
des trigonometrischen oder polygonometrischen Netzes bestimmten Punkten 
ausgehend/ in der Negel gerade Messungslinien bis zu anderen derartigen/ 
in gleicher Weise bestimmten Punkten gemessen werden. 
2. Zwischen diesen Messungslinien bezw. zwischen letzteren und den 
Linien oder Punkten des trigonometrischen und polygonometrischen Netzes sind 
dann weitere Messungslinien in solcher Anzahl und Auswahl zu bestimmen/ 
daß voll denselbelr ab mit Hülfe kurzer rechtwinkliger Abstände oder durch 
unmittelbare Schnitte re. die aufzunehmenden Grenzen itub sonstigen Gegen 
stände mit Genauigkeit aufgemessen werden können. 
3. Das Netz der Messungslinien lnuß inöglichst frei von gekünstelten 
Linienkombinationen still/ vielmehr von beu Hauptlinien und bezw. beu 
Linien des polygonometrischen Netzes lind den in das Liniennetz fallenden 
trigonometrischen Punkten ailsgehend/ von Stufe zu Stufe bis zur lmterstell 
Linienordnung absteigend möglichst einfach unb so gegliedert feilt/ daß nirgend 
All häufungeil voll unvernleidlichen Messungsfehlern entstehen können. 
4. Soweit es/ ohne den Hauptzweck der Messungslinien für die exakte 
Ausmessung der Grundstücksgrenzen zll beeinträchtigen/ angeht/ ist die Anzahl 
der Billdepunkte der Messungslinien zu beschränken/ dergestalt/ daß ein unb 
derselbe Bindepunkt für möglichst viele Messungslinien benutzt wird. Die 
innerhalb des betreffenden Polygons belegenen trigonometrischen Punkte 
muffen möglichst als Endpunkte von Hauptmessungslinien verwendet/ event, 
in sonst geeigneter Weise für die Sicherung des Netzes der Messungslinien 
nutzbar gemacht werden. (Bergl. §. 80. Nr. 2.) 
5. Bei regelmäßigen Feldlagen siild die Steinlinien zu Messungslinien 
zu wählen (§. 67. Nr. 8./ §. 79. Nr. 8.). 
6. Bei der Auswahl der Messungslinien ist darauf Rücksicht zll nehmen/ 
daß die Berechnung des Flächeninhaltes der Parzellen iu möglichst aus 
gedehntem Umfange und in einfacher Weist init Benutzung der Original 
messungszahlen erfolgen kann (§. 116./ §. 121. Nr. 3.).
	        
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