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In manchen Gegenden ist es seltener/ daß ein Komplex von Grund
stücken eine eigenthümliche Benennung führt/ vielmehr hat jedes einzelne
Grundstück einen besonderen Namen/ welcher den Gewannennamen vertritt
unb dann statt des letzteren zu ermitteln ist.
Der mit der Stückvermessung beauftragte Techniker hat sich zu bemühen/
das/ was in dieser Beziehung ortsüblich ist/ auf das genaueste zu erfassen/
und darauf zu achten/ wie die Grundeigenthümer ihre Grundstücke nach deren
Benennung unterscheiden (§. 38. Nr. 14./ §. 1x4. Nr. 4.).
Aus den Stückvermessungsrissen muß ausnahmslos für jedes Grundstück
die Benennung der örtlichen Lage/ welche später in Spalte 8- des Flurbuchs
(Muster 17. zu §. 136.) u. s. w. einzutragen ist/ unzweideutig ersichtlich
sein (§. 38. Nr. 14.).
o. Das Messungsliniennetz.
§• 7 6 -
1. Die Stückvermessung ist dergestalt aus das trigonometrische und
das polygonometrische Netz (§. 54.) zu gründen, daß/ von trigonometrischen
oder polygonometrischen Punkten oder von durch Abmessung auf einer Linie
des trigonometrischen oder polygonometrischen Netzes bestimmten Punkten
ausgehend/ in der Negel gerade Messungslinien bis zu anderen derartigen/
in gleicher Weise bestimmten Punkten gemessen werden.
2. Zwischen diesen Messungslinien bezw. zwischen letzteren und den
Linien oder Punkten des trigonometrischen und polygonometrischen Netzes sind
dann weitere Messungslinien in solcher Anzahl und Auswahl zu bestimmen/
daß voll denselbelr ab mit Hülfe kurzer rechtwinkliger Abstände oder durch
unmittelbare Schnitte re. die aufzunehmenden Grenzen itub sonstigen Gegen
stände mit Genauigkeit aufgemessen werden können.
3. Das Netz der Messungslinien lnuß inöglichst frei von gekünstelten
Linienkombinationen still/ vielmehr von beu Hauptlinien und bezw. beu
Linien des polygonometrischen Netzes lind den in das Liniennetz fallenden
trigonometrischen Punkten ailsgehend/ von Stufe zu Stufe bis zur lmterstell
Linienordnung absteigend möglichst einfach unb so gegliedert feilt/ daß nirgend
All häufungeil voll unvernleidlichen Messungsfehlern entstehen können.
4. Soweit es/ ohne den Hauptzweck der Messungslinien für die exakte
Ausmessung der Grundstücksgrenzen zll beeinträchtigen/ angeht/ ist die Anzahl
der Billdepunkte der Messungslinien zu beschränken/ dergestalt/ daß ein unb
derselbe Bindepunkt für möglichst viele Messungslinien benutzt wird. Die
innerhalb des betreffenden Polygons belegenen trigonometrischen Punkte
muffen möglichst als Endpunkte von Hauptmessungslinien verwendet/ event,
in sonst geeigneter Weise für die Sicherung des Netzes der Messungslinien
nutzbar gemacht werden. (Bergl. §. 80. Nr. 2.)
5. Bei regelmäßigen Feldlagen siild die Steinlinien zu Messungslinien
zu wählen (§. 67. Nr. 8./ §. 79. Nr. 8.).
6. Bei der Auswahl der Messungslinien ist darauf Rücksicht zll nehmen/
daß die Berechnung des Flächeninhaltes der Parzellen iu möglichst aus
gedehntem Umfange und in einfacher Weist init Benutzung der Original
messungszahlen erfolgen kann (§. 116./ §. 121. Nr. 3.).