Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

7- Die mit trigonometrischen oder polygonometrischen Punkten nicht 
zusammenfallenden End- unb Kreuzungspullkte der Messungslinien^ sowie 
die auf langen Messungslinien noch besonders eingeschalteten Messnngspunkte 
(§. 78. Nr. 2.) heißen Kleinpunkte. 
8- 77- 
Das Netz der Messungslinien ist mit sämtlichen Kleinpunkten sogleich 
bei der Absteckung und Vermarkung nach dem Augenmaß in die Vorrisse 
(§. 43.) mit Bleistift einzutragen. Auch ist es gestattet, dasselbe in rother 
Farbe auszuzeichnen. ') 
p. Vermarkung der Kleinpunkte. 
8- 78. 
1. Außer den trigonometrischen und polygonometrischen Punkten, deren 
Vermarkung in §. 9. Nr. 2., §. 26. Nr. 1 und §. 30. der Anweisung IX. 
(vergl. §. 54. dieser Anw.) geordnet ist, sind auch alle Kleinpunkte (§. 76. 
Nr. 7.) im Felde dauerhaft zu vermarken. 
2. Wenn in Messungslinien Strecken von 200" und mehr Länge 
vorkommen, aus welchen sich kein Binde- oder Kreuzungspunkt befindet, so 
sind auf diesen Strecken in der Negel noch so viele Zwischenpunkte als 
Kleinpunkte zu bestimmen und zu vermarken, daß höchstens eine Entfernung 
von 200 m für zwei benachbarte Kleinpunkte übrig bleibt. 2 ) 
3. Messungspunkte, welche lediglich zum Zwecke der Versicherung der 
richtigen Lage der Messungslinien bestimmt sind, von denen selbst also Messungs 
linien zur Grenzaufnahme nicht ausgehen (§. 80. Nr. 3.) werden in der 
Negel nicht dauernd vermarkt. 
8- 79- 
1. Die Vermarkung der Kleinpunkte (§. 78.) muß thunlichst unter 
irdisch erfolgen. 
2. Sie muß gleich bei der Absteckung des Netzes der Messungsliuien 
und jedenfalls vor der eigentlichen Stückvermessung ausgeführt werden. 
Die nachträgliche Vermarkung ist unstatthaft. 
-) In der lithogr. Anl. VI. zu §. 43. ist behufs Vereinfachung der Herstellung im Druck 
das Liniennetz nicht mit dargestellt worden. 
-) Durch die Vermarkung der Mestungspunkte wird es ermöglicht, daß die in Folge von 
Grundstückstheilungen, Grenzausgleichungen, in Folge der Anlage von Eisenbahnen, Chausseen, 
anderen Wegen, Kanälen oder aus sonstigem Anlaß nach und nach entstehenden Veränderungen 
in den auf Grund der Neumessung hergestellten Karten und sonstigen Schriften in exakter 
Weise nachgetragen werden können. Denn es werden dann bei Vornahme einer jeden Nach 
tragsmessung (Fortschreibungsvermessung) zunächst die hierbei zu benutzenden Messungspunkte der 
Ilrvermessung im Felde wieder aufgesucht und hierdurch die früheren Messungslinien wieder her 
gestellt, womit nunmehr die Möglichkeit gegeben ist, die Nachtragsmessung ohne jede Weiterung 
in strengster Konformität mit der Urvermcssung zu vollziehen und damit die nachträglich ent 
standenen Grenzlinien mit der Genauigkeit der Urkarte in letztere nachzutragen. Nicht minder 
wird hierdurch die Wiederherstellung verloren gegangener oder verschobener Grenzlinien in ganz 
exakter Ausführung ermöglicht. Sollten einzelne der zur Bezeichnung der Messungspunkte 
dienenden Marken im Laufe der Zeit selbst verloren gegangen sein, so können dieselben durch 
Abmessung von benachbarten Punkten unschwer wieder hergestellt werden.
	        
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