7- Die mit trigonometrischen oder polygonometrischen Punkten nicht
zusammenfallenden End- unb Kreuzungspullkte der Messungslinien^ sowie
die auf langen Messungslinien noch besonders eingeschalteten Messnngspunkte
(§. 78. Nr. 2.) heißen Kleinpunkte.
8- 77-
Das Netz der Messungslinien ist mit sämtlichen Kleinpunkten sogleich
bei der Absteckung und Vermarkung nach dem Augenmaß in die Vorrisse
(§. 43.) mit Bleistift einzutragen. Auch ist es gestattet, dasselbe in rother
Farbe auszuzeichnen. ')
p. Vermarkung der Kleinpunkte.
8- 78.
1. Außer den trigonometrischen und polygonometrischen Punkten, deren
Vermarkung in §. 9. Nr. 2., §. 26. Nr. 1 und §. 30. der Anweisung IX.
(vergl. §. 54. dieser Anw.) geordnet ist, sind auch alle Kleinpunkte (§. 76.
Nr. 7.) im Felde dauerhaft zu vermarken.
2. Wenn in Messungslinien Strecken von 200" und mehr Länge
vorkommen, aus welchen sich kein Binde- oder Kreuzungspunkt befindet, so
sind auf diesen Strecken in der Negel noch so viele Zwischenpunkte als
Kleinpunkte zu bestimmen und zu vermarken, daß höchstens eine Entfernung
von 200 m für zwei benachbarte Kleinpunkte übrig bleibt. 2 )
3. Messungspunkte, welche lediglich zum Zwecke der Versicherung der
richtigen Lage der Messungslinien bestimmt sind, von denen selbst also Messungs
linien zur Grenzaufnahme nicht ausgehen (§. 80. Nr. 3.) werden in der
Negel nicht dauernd vermarkt.
8- 79-
1. Die Vermarkung der Kleinpunkte (§. 78.) muß thunlichst unter
irdisch erfolgen.
2. Sie muß gleich bei der Absteckung des Netzes der Messungsliuien
und jedenfalls vor der eigentlichen Stückvermessung ausgeführt werden.
Die nachträgliche Vermarkung ist unstatthaft.
-) In der lithogr. Anl. VI. zu §. 43. ist behufs Vereinfachung der Herstellung im Druck
das Liniennetz nicht mit dargestellt worden.
-) Durch die Vermarkung der Mestungspunkte wird es ermöglicht, daß die in Folge von
Grundstückstheilungen, Grenzausgleichungen, in Folge der Anlage von Eisenbahnen, Chausseen,
anderen Wegen, Kanälen oder aus sonstigem Anlaß nach und nach entstehenden Veränderungen
in den auf Grund der Neumessung hergestellten Karten und sonstigen Schriften in exakter
Weise nachgetragen werden können. Denn es werden dann bei Vornahme einer jeden Nach
tragsmessung (Fortschreibungsvermessung) zunächst die hierbei zu benutzenden Messungspunkte der
Ilrvermessung im Felde wieder aufgesucht und hierdurch die früheren Messungslinien wieder her
gestellt, womit nunmehr die Möglichkeit gegeben ist, die Nachtragsmessung ohne jede Weiterung
in strengster Konformität mit der Urvermcssung zu vollziehen und damit die nachträglich ent
standenen Grenzlinien mit der Genauigkeit der Urkarte in letztere nachzutragen. Nicht minder
wird hierdurch die Wiederherstellung verloren gegangener oder verschobener Grenzlinien in ganz
exakter Ausführung ermöglicht. Sollten einzelne der zur Bezeichnung der Messungspunkte
dienenden Marken im Laufe der Zeit selbst verloren gegangen sein, so können dieselben durch
Abmessung von benachbarten Punkten unschwer wieder hergestellt werden.