Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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3- Zur Vermarkung dienen, wo es die Bodenverhältnisse nur irgend 
gestatten, senkrecht gestellte Drainröhren von etwa 4,5°'" lichter Weite, deren 
Mittellinie den betreffenden Punkt bezeichnet. 
Jedenfalls muß die Nöhrenöffnung mindestens von der Größe sein, um 
das bequeme Einsetzen eines gewöhnlichen Meßstabes, selbst nachdem Erde in 
die Oeffnung gefallen ist, §u gestatten, ohne das Zerbrechen der Röhre 
befürchten zu lassen. 
Die Röhren müssen etwa 30"”, keinesfalls unter 20 cm lang sein. 
Die Verwendung von Theilen von Drainröhren zur Punktvermarkung 
ist nicht gestattet. 
Es ist besonderer Werth darauf zu legen, daß die zur Verwendung 
gelangenden Drainröhren gut durchgebrannt süld, da hiervon die Dauer 
haftigkeit derselben abhängig ist. 
4. Die Versenkung der Drainröhren muß in der Regel mindestens 
30 cm , wo tiefe Ackerkultur, namentlich der Bau von Zuckerrüben stattfindet, 
mindestens 50"", von der Bodenoberfläche bis zum oberen Rande der Röhre 
gerechnet, betragen. 
5. Um die Drainröhren mit möglichst geringem Zeitanfwande und in 
unverrückbarer Stellung einzusetzen, wird mittels eines Erdbohrers ein 
Loch von der erforderlichen Tiefe vorgebohrt, welches um einiges größer 
ist, als der äußere Durchmesser der Drainröhre. Nachdem letztere in das 
Loch eingelassen worden, wird ein Meßstab in die Nöhrenöffnung gestellt, 
vermittelst desselben die Röhre senkrecht genau au die dafür bestimmte Stelle 
gebracht und durch das mit einem anderen Stabe zu bewirkende Anstampfen 
der umgebenden Erde gehörig befestigt. 
6. Um während der Dauer der Vermessung selbst die Standpunkte 
der Marken an der Bodenoberfläche kenntlich zu erhalten, wird, sofern es 
die Oertlichkeit zuläßt, in unmittelbarer Nähe der Kleinpunkte der Boden in 
der Richtung der Messungslinien aufgeritzt. Außerdem können, namentlich 
in Gegenden, wo Holzpfähle nur geringen Werth haben und daher sowohl 
mit geringem Kostenaufwande zu beschaffen, als auch dem Entwenden wenig 
ausgesetzt sind, sofort nach dein Einsetzen der Drainröhren und nach dem 
Herausnehmen des Meßstabes die bei Vermessungen üblichen Pfähle in die 
selben eingesetzt werden. In holzarmen Gegenden, wo die Pfähle oft mehr 
als die Drainröhren kosten, kann dagegen auf die versenkte und dauernd 
im Boden zu belassende Drainröhre noch eine zweite, etwa 3™ weite Drain 
röhre zu Tage tretend gesetzt, nach beendeter Vermessung aber wieder weg- 
genommen und anderweit verwendet werden. (Tagezeichen.) 
7. Die Hindernisse, welche sich bei felsigem oder sumpfigem oder sonst 
ungeeignetem Boden der Vermarkung durch Drainröhren bezw. der dauern 
den und guten Erhaltung derselben entgegenstellen würden, werden sich, wenn 
nicht überall, so doch in den meisten Fällen durch entsprechende Messungs 
konstruktionen, namentlich durch umsichtige Benutzung solcher Terrainstellen 
umgehen lassen, an welchen die Vermarkung ausführbar ist. Beispielsweise 
werden in Sumpfdistrikten die Messungspunkte thunlichst auf die durch die 
selben führenden Wegedämme oder die sonst vorhandenen festen Stellen zu 
legen sein. Aber auch wo die Bodenbeschaffenheit an sich keinerlei Schwierig 
keiten für die Vermarkung der Kleinpunkte darbietet, wird es auf die um-
	        
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