Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

sichtige Auswahl der Stellen für letztere oft insofern wesentlich ankommen/ 
als jederzeit denjenigen Stellen der Vorzug zu geben ist/ an welchen die 
Marken den geringsten Gefahren durch die Beackernng, durch Fahren u. s. w. 
ausgesetzt sind. 
8. Die gleichzeitige Benutzung von Grenzsteinen oder ähnlichen Malen 
als Klein punkte ist im allgemeinen grundsätzlich zu vermeiden/ damit das 
Netz der Messungslinien möglichst unabhängig von den mehr oder minder 
wandelbaren Grenzbezeichnnngen erhalten wird. Daß aber die Kleinpunkte 
unmittelbar in Grenzlinien oder vermarkte Grenzpunkte unmittelbar in die 
Messungslinien fallen/ wie letzteres namentlich bei den sogenannten Stein 
linien der Fall/ ist hierdurch selbstverständlich nicht ausgeschlossen/ vielmehr 
als vorzüglich wichtig zu erachten und wo nur immer möglich anzustreben 
(§. 67. Nr. 8./ §• 76. Nr. 5.). 
9. Wenngleich die unterirdische Vermarkung der Messungspunkte durch 
Drainröhren in der Negel zu ermöglichen sein wird/ so werden voraussichtlich 
dennoch Fälle übrig bleiben/ in denen dieselbe nicht ausführbar oder nicht 
wohl angebracht ist. Wie in solchen Ausnahmesällen zu verfahren ist/ um 
den Zweck der dauernden Sicherstellung des Netzes der Messungslinien zu 
erreichen/ wird für jetzt der weiteren Ausbildung des Messungsverfahrens 
überlassen (§. 90. Nr. 5.). 
q. Die Ausführung der eigentlichen Messung. 
8- 80. 
1. Es gilt als allgemeine Negel/ daß alle Messungslinien, ebenso wie 
die Linien des trigonometrischen und polygonometrischen Netzes, in welche 
erstere einbinden, oder welche sonst unmittelbar zur Detailaufnahme benutzt 
werden, zur Erlangung einer Probe für die Nichtigkeit der Messung und 
behufs angemessener Vertheilnng der unvermeidlichen Messungs- und Kartie 
rungsfehler (§. 106.) ihrer ganzen Länge nach zu messen sind. Eine Aus 
nahme hiervon ist nur unter ganz besonderen Umständen und mw dann 
zulässig, wenn die erwähnte Probe in anderer zweckentsprechender Weise be 
schafft wird. 
Alle Messungen erfolgen für die ganze Messungslinie in durchlaufender 
Zählung der Messungszahlen, nicht in einzelnen Linienabschnitten, welche 
zusammengenommen die Länge der Messungslinie ergeben (vergl. §. 82. Nr. 4.). 
Werden auf einer' bereits gemessenen Messungslinie noch nachträglich 
Einbindemaße für weitere Messungslinien bestimmt oder sonstige nachträgliche 
oder spätere Messungen ausgeführt, ') so müssen dieselben jedesmal Wieder 
au den Anfangs- und Endpunkt jener Messungslinie, wenn aber auf letzterer 
schon früher Kleinpunkte bestimmt waren, an diejenigen derselben beiderseits 
angeschlossen werden, zwischen welchen die nachträglichen oder sonstigen späteren 
Messungen liegen (vergl. Anm. 1. zu §. 78.). 
9 Solche nachträglichen oder späteren Messungen können namentlich an den Grenzen der 
Gemarkungen oder der Kartenblätter bei der Fortsetzung der Messung in den angrenzenden Ge 
markungen k., sowie bei der Erledigung von Messungsanständen u. dergl. m. vorkommen (vergl. 
§• 83-, §• 93' Nr. z., §. 97., lithogr. Anl. VII. Parz. 48—51.).
	        
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