sichtige Auswahl der Stellen für letztere oft insofern wesentlich ankommen/
als jederzeit denjenigen Stellen der Vorzug zu geben ist/ an welchen die
Marken den geringsten Gefahren durch die Beackernng, durch Fahren u. s. w.
ausgesetzt sind.
8. Die gleichzeitige Benutzung von Grenzsteinen oder ähnlichen Malen
als Klein punkte ist im allgemeinen grundsätzlich zu vermeiden/ damit das
Netz der Messungslinien möglichst unabhängig von den mehr oder minder
wandelbaren Grenzbezeichnnngen erhalten wird. Daß aber die Kleinpunkte
unmittelbar in Grenzlinien oder vermarkte Grenzpunkte unmittelbar in die
Messungslinien fallen/ wie letzteres namentlich bei den sogenannten Stein
linien der Fall/ ist hierdurch selbstverständlich nicht ausgeschlossen/ vielmehr
als vorzüglich wichtig zu erachten und wo nur immer möglich anzustreben
(§. 67. Nr. 8./ §• 76. Nr. 5.).
9. Wenngleich die unterirdische Vermarkung der Messungspunkte durch
Drainröhren in der Negel zu ermöglichen sein wird/ so werden voraussichtlich
dennoch Fälle übrig bleiben/ in denen dieselbe nicht ausführbar oder nicht
wohl angebracht ist. Wie in solchen Ausnahmesällen zu verfahren ist/ um
den Zweck der dauernden Sicherstellung des Netzes der Messungslinien zu
erreichen/ wird für jetzt der weiteren Ausbildung des Messungsverfahrens
überlassen (§. 90. Nr. 5.).
q. Die Ausführung der eigentlichen Messung.
8- 80.
1. Es gilt als allgemeine Negel/ daß alle Messungslinien, ebenso wie
die Linien des trigonometrischen und polygonometrischen Netzes, in welche
erstere einbinden, oder welche sonst unmittelbar zur Detailaufnahme benutzt
werden, zur Erlangung einer Probe für die Nichtigkeit der Messung und
behufs angemessener Vertheilnng der unvermeidlichen Messungs- und Kartie
rungsfehler (§. 106.) ihrer ganzen Länge nach zu messen sind. Eine Aus
nahme hiervon ist nur unter ganz besonderen Umständen und mw dann
zulässig, wenn die erwähnte Probe in anderer zweckentsprechender Weise be
schafft wird.
Alle Messungen erfolgen für die ganze Messungslinie in durchlaufender
Zählung der Messungszahlen, nicht in einzelnen Linienabschnitten, welche
zusammengenommen die Länge der Messungslinie ergeben (vergl. §. 82. Nr. 4.).
Werden auf einer' bereits gemessenen Messungslinie noch nachträglich
Einbindemaße für weitere Messungslinien bestimmt oder sonstige nachträgliche
oder spätere Messungen ausgeführt, ') so müssen dieselben jedesmal Wieder
au den Anfangs- und Endpunkt jener Messungslinie, wenn aber auf letzterer
schon früher Kleinpunkte bestimmt waren, an diejenigen derselben beiderseits
angeschlossen werden, zwischen welchen die nachträglichen oder sonstigen späteren
Messungen liegen (vergl. Anm. 1. zu §. 78.).
9 Solche nachträglichen oder späteren Messungen können namentlich an den Grenzen der
Gemarkungen oder der Kartenblätter bei der Fortsetzung der Messung in den angrenzenden Ge
markungen k., sowie bei der Erledigung von Messungsanständen u. dergl. m. vorkommen (vergl.
§• 83-, §• 93' Nr. z., §. 97., lithogr. Anl. VII. Parz. 48—51.).