entlief) ankommen,
, an welchen die
ch Fahren u. s. w.
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2. Ferner muß jede Messungslinie auch ihrer Lage nach versichert
werden, dergestalt, das; eine Probe für die Nichtigkeit der Einbindlmg beider
Endpnnkte derselben hergestellt wird, 5u diesem Zwecke sind besondere Ver
sicherungsmaße zu bestimmen, wenn die Sicherung nicht bereits in dem Zll-
i ähnlichen Malen
leiden, damit das
nehr oder minder
r die Kleinpunkte
mmittelbar in die
)genannten Stein-
schlossen , vielmehr
täglich anzustreben
sammenhange uild der Gestaltung des Liniennetzes, z. B. dadurch erzielt ist, daß
a) die Endpmlkte der Messungsliuie mit trigonouletrischen oder polygono-
metrischen Puilkteu oder mit anderweit versicherten Bindepunkten
zusammenfallen (8.76. Nr. 4.), oder
d) in die Messungslinie wiederum eine oder mehrere andere Messungs-
lillieir absteigender Ordnung au geeigneten Stelleil eingebunden siild,
oder
c) die spitzen Winkel, welche die zll versichernde Messungslinie an ihren
sungspunkte durch
'den vorallsstchtlich
ührbar oder nicht
verfahren ist, um
Nessuugsliuien zu
tessungsverfahrens
in welche sie selbst eingebunden ist, bildet, je für sich kleiiler als
zwei Drittel eines rechten Winkels silld.
Ist mir einer der beiden Endpunkte der Messungslinie in der voran
gedeuteten Art versichert, so bedarf es lloch für den anderen Endpunkt der
Beschaffung eines besonderen Versicherungsmaßes.
3. Die Versicherung (Nr. 2.) ist je nach den Umständen
kl) durch Messung einer die zu versichernde Messungslillie schneidenden
ng.
Ueberschlagsliuie, oder
b) durch Ausmessung des Punktes, iil welchem die Verlängerung der
zu versichernden Messungslinie eine andere Messungslinie trifft, oder
c) in der Weise, daß voll beut Einbindepunkte mindestens 20”' ent-
liuien, ebenso wie
Netzes, in welche
laufnahme benutzt
der Messung nnd
mgs- und Kartie-
w sind. Eine Aus-
n und nur dann
echender Weise be-
sernt, sowohl aus der zu versicherudell Lillie, als auch auf der
Linie, in welche die letztere einfällt, je ein Punkt durch genaue
Abmessung bestimmt und dann die Verbindlmgslinie dieser beiden
Punkte gemessen wird, oder
(1) durch andere zweckentsprechende Messungskoustruktiollen
zu bewirken.
4. Muß nach ben obwaltenden lokalen Verhältnissen ausnahmsweise
eill Messuilgspullkt durch den Bogenschuitt zweier gemessener Linien oder
ill durchlaufender
ibschuittell, welche
rgl. §. 82. Nr. 4.).
noch nachträglich
lstige nachträgliche
l jedesmal wieder
a aber auf letzterer
erselben beiderseits
: sonstigen späteren
durch einen rechtwinkligell Abstaild bestimmt werden, so muß ebenfalls jederzeit
noch eiil drittes iilitbestimmeudes oder versicherndes Maß hinzukommen.
Beträgt die kürzeste Entferlllmg des so bestimmten Messungspunktes bis zu
der Messungslinie, von welcher aus die Bestimmung erfolgt, in ungünstigem
Terrain mehr als eill Drittel, in güllstigem Terrain mehr als die Hälfte
der kürzestell Entfernung des Punktes voll der au der entgegengesetzten Seite
vorbeiführenden nächsten Mefsungslime, so muß der Punkt auch mit der
letzteren durch Messlmg ill lmluittelbar bestimmende Verbindung gebracht
werden. ')
In analoger Weise ist zu verfahren bei der Bestiululung eilles Messungs-
puuktes durch die Verlängerung einer Messungslinie über ihren Einbindepunkt
ch an den Grenzen der
den angrenzenden Ge
rn. vorkommen (vergl.
hinaus, oder bei ähnlichen Punktbestimmungen (§. 81. Nr. 3. u. 4.).
1) Wird diese Vorsicht vernachlässigt, so können nach der entgegengesetzten Seite hin un
zulässige Fehleranhäufungen entstehen.
sVIIl.) Anweisung. 4
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