Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

entlief) ankommen, 
, an welchen die 
ch Fahren u. s. w. 
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2. Ferner muß jede Messungslinie auch ihrer Lage nach versichert 
werden, dergestalt, das; eine Probe für die Nichtigkeit der Einbindlmg beider 
Endpnnkte derselben hergestellt wird, 5u diesem Zwecke sind besondere Ver 
sicherungsmaße zu bestimmen, wenn die Sicherung nicht bereits in dem Zll- 
i ähnlichen Malen 
leiden, damit das 
nehr oder minder 
r die Kleinpunkte 
mmittelbar in die 
)genannten Stein- 
schlossen , vielmehr 
täglich anzustreben 
sammenhange uild der Gestaltung des Liniennetzes, z. B. dadurch erzielt ist, daß 
a) die Endpmlkte der Messungsliuie mit trigonouletrischen oder polygono- 
metrischen Puilkteu oder mit anderweit versicherten Bindepunkten 
zusammenfallen (8.76. Nr. 4.), oder 
d) in die Messungslinie wiederum eine oder mehrere andere Messungs- 
lillieir absteigender Ordnung au geeigneten Stelleil eingebunden siild, 
oder 
c) die spitzen Winkel, welche die zll versichernde Messungslinie an ihren 
sungspunkte durch 
'den vorallsstchtlich 
ührbar oder nicht 
verfahren ist, um 
Nessuugsliuien zu 
tessungsverfahrens 
in welche sie selbst eingebunden ist, bildet, je für sich kleiiler als 
zwei Drittel eines rechten Winkels silld. 
Ist mir einer der beiden Endpunkte der Messungslinie in der voran 
gedeuteten Art versichert, so bedarf es lloch für den anderen Endpunkt der 
Beschaffung eines besonderen Versicherungsmaßes. 
3. Die Versicherung (Nr. 2.) ist je nach den Umständen 
kl) durch Messung einer die zu versichernde Messungslillie schneidenden 
ng. 
Ueberschlagsliuie, oder 
b) durch Ausmessung des Punktes, iil welchem die Verlängerung der 
zu versichernden Messungslinie eine andere Messungslinie trifft, oder 
c) in der Weise, daß voll beut Einbindepunkte mindestens 20”' ent- 
liuien, ebenso wie 
Netzes, in welche 
laufnahme benutzt 
der Messung nnd 
mgs- und Kartie- 
w sind. Eine Aus- 
n und nur dann 
echender Weise be- 
sernt, sowohl aus der zu versicherudell Lillie, als auch auf der 
Linie, in welche die letztere einfällt, je ein Punkt durch genaue 
Abmessung bestimmt und dann die Verbindlmgslinie dieser beiden 
Punkte gemessen wird, oder 
(1) durch andere zweckentsprechende Messungskoustruktiollen 
zu bewirken. 
4. Muß nach ben obwaltenden lokalen Verhältnissen ausnahmsweise 
eill Messuilgspullkt durch den Bogenschuitt zweier gemessener Linien oder 
ill durchlaufender 
ibschuittell, welche 
rgl. §. 82. Nr. 4.). 
noch nachträglich 
lstige nachträgliche 
l jedesmal wieder 
a aber auf letzterer 
erselben beiderseits 
: sonstigen späteren 
durch einen rechtwinkligell Abstaild bestimmt werden, so muß ebenfalls jederzeit 
noch eiil drittes iilitbestimmeudes oder versicherndes Maß hinzukommen. 
Beträgt die kürzeste Entferlllmg des so bestimmten Messungspunktes bis zu 
der Messungslinie, von welcher aus die Bestimmung erfolgt, in ungünstigem 
Terrain mehr als eill Drittel, in güllstigem Terrain mehr als die Hälfte 
der kürzestell Entfernung des Punktes voll der au der entgegengesetzten Seite 
vorbeiführenden nächsten Mefsungslime, so muß der Punkt auch mit der 
letzteren durch Messlmg ill lmluittelbar bestimmende Verbindung gebracht 
werden. ') 
In analoger Weise ist zu verfahren bei der Bestiululung eilles Messungs- 
puuktes durch die Verlängerung einer Messungslinie über ihren Einbindepunkt 
ch an den Grenzen der 
den angrenzenden Ge 
rn. vorkommen (vergl. 
hinaus, oder bei ähnlichen Punktbestimmungen (§. 81. Nr. 3. u. 4.). 
1) Wird diese Vorsicht vernachlässigt, so können nach der entgegengesetzten Seite hin un 
zulässige Fehleranhäufungen entstehen. 
sVIIl.) Anweisung. 4 
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