>endung bei der
et sein. ff Nur
möglich gemacht
ierig zu bearbei
tend anzusehen,
nberechnung ver-
^ 51 "
Gerade bildet, ') muß im Stlickvermessnngsriffe (^. 85. st.) der Grenze in
bcn zutreffenden Fällen jederzeit beigefügt werden.
2. Auch die Punkte, wo die Verlängerungen der Grenzen eine vorbei-
führende Messungslinie treffen, müssen in den geeigneten Fällen jederzeit
aufgemessen werden.
z. Jeder scharf markierte Punkt, in dessen Nähe zwei oder mehr
Messungslinien vorbeiführen, muß möglichst voit jeder dieser Linien aus
attfgemessen werden.
er io'" hinaus-
m Instrumentes
4. Bei regelmäßigen Feldlager: sind die Grundstücksbreiten artßer irr
den Steinlinien (§. 67. Nr. 8-, §. 76. Nr. 5., §. 79. Nr. 8-) auch auf den
enzsteinen, Par-
miftcu gemessen
m geschehen,
hr als 40'", so
nessung oder in
Grenzen der Feldlagen (die sogenannten Kopfbreiten), und zwar im Gegen
satze zu der Art der Messung der eigentlichen Messnngslinien nicht in durch
laufender Zählung der Messungszahleu (§. 80. Nr. 1.), sondern jede Breite
für sich, besonders zu messen.
5. Bei der Aufnahme geradliniger Grenzen, die mir an beiden Enden
eingemessen und ihrer Lage nach nicht bereits anderweit genügend versichert
inkligen Dreiecke
gel größer sein
(Vergl. §§. 8o.
sind, muß in der Regel noch thunlichst in der Mitte derselben eine sv-
genannte Ueberschlagslinie gemessen werden.
6. Bei der Aufnahme von Gebäuden fiub möglichst die Verlängerungen
der Fnndamentlinien (§. 62. Nr. 1.) in das Liniennetz einzubinden und in
von Parzellen
ommen werden,
messenen Grenz-
nicht übersteigt,
eise, wenn ein
irch den Bogen-
genschnitt muß
Liilienverlänge-
oder die halbe
ihrer ganzen Länge zu messen. Die Aufnahme der Gebändeecken durch recht
winklige Abstände ist nur gestattet, wenn die vorbezeichnete Aufnahmemethode
nicht wohl ausführbar ist, oder wenn es sich um die Beschaffung einer
Probe für den richtigen Einband der Verlängerungen in die Messungslinien
handelt. Außerdem sind, soweit es angeht, die äußeren Dimensionen der
Gebäude sämtlich unmittelbar zu messen, ebenso die Abstände nahe bei
einander liegender Gebäude behufs Feststellung der gegenseitigen Lage dcr-
selben. Auch bei schiefwinkligen Gebäuden muß die Aufnahme aller Ecken
in der Regel von den Messungslinien aus umnittelbar durch Verlänge
rungen (ausnahmsweise durch rechtwinklige Abstände) erfolgen, dergestalt,
daß die Gebäudedimensionen selbst als Versichernngsmaße dienen. Die schief-
auch die Auf-
ioch durch Der
bere ist hierbei
winkligen Ecken sind als solche — mit Unterscheidung der spitzwinkligen
von den stumpfwinkligen — durch die hierfür vorgeschriebenen Signaturen')
in jedem Falle kenntlich zu machen.
§> 83.
ltliche Schnitt
notieren, auch
t hat, sondern
mittpunkte eine
1. Die Gemarkungsgrenzen jmb in ihren Details stets nur eiumal
aufzumessen und danach mit den Messnngselementen in die Stückvermessungs
risse (P 85.) der angrenzenden Gemarkung zu übertragen, ff
Die diesfälligen Messungen sind dergestalt auszuführen, daß danach die
Kartierung auch bei der angrenzenden Gemarkung mit Hülfe der für die
einem sehr spitzen
recken, deren End-
is bestimmt worden
betreffenden Grenz-
') Vergl. lithogr. Anl. V. zu §. 38.
-) Ebendaselbst.
3) Dies gilt auch von angrenzenden Gemarkungen, welche bereits früher nach den durch
die gegenwärtige Anweisung festgestellten Grundsätzen vermessen worden sind. Vergl. §. 80. Nr. 1.
Abs. z. und Anw. IX. §. 4., §. 8. Nr. t. und 2. und §. 29. Nr. 5.
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