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betreffenden Kleinpunkte berechneten Koordinaten ohne Anstand und sachgemäß
bewirkt werden kann.
2. Bei Grenzflüssen, Meereseinschnitten (Föhrden) u. dgl. nt., deren Mitte
die Grenze des Gemeindebezirks re. bezw. der Gemarkung bildet ($. 38. Nr. 5.
und §. 49.), wird die Mittellinie gemäß §. 107. Nr. 1. ermittelt.
3. Bei Flüssen voll sehr erheblicher Breite saun — worüber bei Fest
stellung des Kostenanschlages (§. 5.) Bestimmung getroffen wird — hi den
Fällen, wenn nicht die beiderseitigen Gemarkungen gleichzeitig zur Nen-
nlessung gelangen, die Uferaufnahme auf das User der zunächst der Nen-
messung unterliegendell Gemarkung beschränkt uub die Bestinllnung der
Mittellillie und der Koordinaten ihrer Brechungspunkte vorläufig nach den
Anhaltspunkten bewirkt werden, welche die vorhandenen Gemarkungs- oder
Strom- oder sonstigen Karten darbieten. Wenn alsdann später die Neu-
messung der anderseitigen Gemarkung ebenfalls erfolgt, so ist aus beideli
Neumessungen nachträglich die Mittellinie genauer zu bestimmen uub in die
Bücher uub Karten der erstgemessenen Gemarkung tut Fortschreibuugswege zu
übertragen.
v. Die Anwendung der Boussole uub des Meßtisches.
§. 84.
1. Die Anwendung der Bvllssole bei der Stückvermessung ist nur bei
der Aufnahme umfangreicher Waldungen uub auch hierbei nur iu möglichst
beschränktem Umfange, insbesondere zur Aufnahme von Forstwirthschafts
grenzen, Holzabfuhrwegen, Wasserläufen u. dgl. m., niemals aber zur Auf-
nahme von Eigenthumsgrenzen gestattet.')
2. Die Strecken der Bonssolenzüge müssen rnöglichst gleich lind iu der
Negel nicht über loo'" lang genonnnen werden.')
3. Die Bussolenzüge lnüssen von Punkten des trigonolnetrischelr, des
polygonometrischen oder des Messungsliniennetzes bezw. von bereits festgelegten
Boussolenpunkten ausgeheil uub auf ebensolchen Punkten cuben.
4. Sowohl auf dem Anfangs-, als auch auf dem Endpunkte eines jeden
Boussolenzuges ist bei der Beobachtung der Bonssolenazimuthe der Strecken
zugleich das Boussolenazimuth einer anschließenden trigonometrischen Nichtung,
einer Linie des polygonometrischen Netzes oder einer Messungslinie mit 31t
beobachten. (Vergl. Anw. IX. §, 53.)
5. Die Brechungspunkte der Bonssolenzüge, welche zu den Kleinpirnkten
gezählt und für welche wie für diese rechtwinklige Koordinaten berechnet
werden (Anw. IX. §. 53.), sind wie Kleinpunkte (§§. 78. 79.) unterirdisch
zu vermarktn.
6. Eine andere Art der Anwendung der Bonssole, sowie die Anwendung
des Meßtisches ist unbedingt untersagt.
*) Die Messung von Boussolenzügen gehört nicht zu dem Arbeitsstadium der polygvno-
metrischen Arbeiten, sondern bildet einen Theil der Stückvermessung.
*) Es genügt eine einmalige Messung der Strecken.