Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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ib und sachgemäß 
s. Die Stückvermessungsrisse. 
l. m., deren Mitte 
et (§. 38. Nr. 5. 
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vorüber bei Fest 
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8- 85. 
1. Die Ergebnisse der Stückvermessung sind in sogenannten Stück- i* t 
vermessungsrissen, von welchen in den Anlagen VII., VIII. und IX. 
ein ganzer und zwei halbe Risse als Muster beigefügt sind, nachzuweisen 
(vergl. §. 217.). 
2. Die Eintheilung des betreffenden Blattes der Gemarkungskarte (§. 99.) 
in Stückvermessungsrisse ist aus Grund der durch die Eintragung der 
Messungslinien in die Vorrisse ($. 77.) gewonnenen Uebersicht zu entwerfen, 
dergestalt, daß au dem äußeren Umfange die Grenzen der Risse mit der 
Grenze des Blattes der Gemarkungskarte (§. 99.) zusammenfallen. 
3. Die zu einem und demselben Blatte der Gemarkungskarte gehörigen 
Risse (Nr. 2.) sind, jedesmal mit Eins anfangend, fortlaufend in der Reihe- 
folge zu numerieren, wie dieselben von Norden bezw. Nordwesten über Osten 
uub Süden nach Westen an einander grenzen. 
ssches. 
8- 86. 
1. Die Stückvermessungsriffe sollen eine genaue Kartierung der aufge 
messenen Grundstücke nicht enthalten, aber die letzteren in einer der Wirk 
rng ist nur bei 
>ur in möglichst 
sorstwirthschafts- 
aber zur Auf- 
lichkeit möglichst ähnlichen Form darstellen. Die maßstäblich genaue Kar 
tierung der Risse, insbesondere in bezug aus das Netz der Messungslinien, 
ist untersagt. Auch neben den Stückvermessungsrissen darf der Stückvermesser 
in keiner Weise eine genaue Kartierung des Messungsliniennetzes vornehmen. 
2. Es sind daher auch die auf die einzelnen Risse entfallenden trigo 
nometrischer! und polygonometrischen Punkte nicht vermittelst ihrer Koordi 
'ich und in der 
naten (Anw. IX. §§. 2. 21. 37.), sondern vermittelst der gemessenen Winkel 
bezw. Seiten oder aus Grund der Vorrisse (§§. 43., 77., 85.) oder in sonst 
geeigneter, nur annähernd genauer Weise, jedoch in einem solchen Maßstabe 
^metrischen, des 
weits festgelegten 
)en. 
niste eines jeden 
che der Strecken 
ischen Richtung, 
igslinie mit zu 
(§. 90. Nr. 13.) aufzutragen, daß das Detail der Vermessung mit voll 
kommener Deutlichkeit dargestellt werden kann. 
8- 87. 
Um die ordnungsmäßige Führung der Stückvermessungsrisse zu ermög- 
lichen, sind zunächst die Linien des trigonometrischen und polygonornetrischen 
Netzes, dann die Hauptmessungslinien und weiter absteigend die übrigen Linien 
in der Neihefolge ihres systematischen Zusammenhanges mit ihren Detail- 
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naten berechnet 
9.) unterirdisch 
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Regel jede Linie, che sie selbst gemessen rvird, irr ihren beiden Endpunkten 
bestirnmt und auf diese Weise die zutreffende Figuration der einzelnen Grund 
stücke gesichert ist. 
die Anwendung 
8- 88. 
1. Die Ergebnisse der Messung sind möglichst sogleich im Felde mit 
Hülfe eines Maßstablineals in die Stückvermessungsrisse einzutragen. (Vergl. 
lium der polpgono- 
8- 89.) 
Dabei sind die Messungs- uub Grenzlinien k. zunächst mit Bleistift, 
aber in haltbarer Weise zrr bezeichnen, dagegen die Messnngszahlen selbst, sowie
	        
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