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ib und sachgemäß
s. Die Stückvermessungsrisse.
l. m., deren Mitte
et (§. 38. Nr. 5.
ittelt. “
vorüber bei Fest
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mächst der Neu-
öestimmung der
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emarkungs - oder
später die Neu-
> ist aus beiden
nen uub in die
-reiburrgswegc zu
8- 85.
1. Die Ergebnisse der Stückvermessung sind in sogenannten Stück- i* t
vermessungsrissen, von welchen in den Anlagen VII., VIII. und IX.
ein ganzer und zwei halbe Risse als Muster beigefügt sind, nachzuweisen
(vergl. §. 217.).
2. Die Eintheilung des betreffenden Blattes der Gemarkungskarte (§. 99.)
in Stückvermessungsrisse ist aus Grund der durch die Eintragung der
Messungslinien in die Vorrisse ($. 77.) gewonnenen Uebersicht zu entwerfen,
dergestalt, daß au dem äußeren Umfange die Grenzen der Risse mit der
Grenze des Blattes der Gemarkungskarte (§. 99.) zusammenfallen.
3. Die zu einem und demselben Blatte der Gemarkungskarte gehörigen
Risse (Nr. 2.) sind, jedesmal mit Eins anfangend, fortlaufend in der Reihe-
folge zu numerieren, wie dieselben von Norden bezw. Nordwesten über Osten
uub Süden nach Westen an einander grenzen.
ssches.
8- 86.
1. Die Stückvermessungsriffe sollen eine genaue Kartierung der aufge
messenen Grundstücke nicht enthalten, aber die letzteren in einer der Wirk
rng ist nur bei
>ur in möglichst
sorstwirthschafts-
aber zur Auf-
lichkeit möglichst ähnlichen Form darstellen. Die maßstäblich genaue Kar
tierung der Risse, insbesondere in bezug aus das Netz der Messungslinien,
ist untersagt. Auch neben den Stückvermessungsrissen darf der Stückvermesser
in keiner Weise eine genaue Kartierung des Messungsliniennetzes vornehmen.
2. Es sind daher auch die auf die einzelnen Risse entfallenden trigo
nometrischer! und polygonometrischen Punkte nicht vermittelst ihrer Koordi
'ich und in der
naten (Anw. IX. §§. 2. 21. 37.), sondern vermittelst der gemessenen Winkel
bezw. Seiten oder aus Grund der Vorrisse (§§. 43., 77., 85.) oder in sonst
geeigneter, nur annähernd genauer Weise, jedoch in einem solchen Maßstabe
^metrischen, des
weits festgelegten
)en.
niste eines jeden
che der Strecken
ischen Richtung,
igslinie mit zu
(§. 90. Nr. 13.) aufzutragen, daß das Detail der Vermessung mit voll
kommener Deutlichkeit dargestellt werden kann.
8- 87.
Um die ordnungsmäßige Führung der Stückvermessungsrisse zu ermög-
lichen, sind zunächst die Linien des trigonometrischen und polygonornetrischen
Netzes, dann die Hauptmessungslinien und weiter absteigend die übrigen Linien
in der Neihefolge ihres systematischen Zusammenhanges mit ihren Detail-
pfttm im t iiit pit mifninpftmpn 11118 tu hip iTiifsp pinnt finden, fti bslti in der
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naten berechnet
9.) unterirdisch
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Regel jede Linie, che sie selbst gemessen rvird, irr ihren beiden Endpunkten
bestirnmt und auf diese Weise die zutreffende Figuration der einzelnen Grund
stücke gesichert ist.
die Anwendung
8- 88.
1. Die Ergebnisse der Messung sind möglichst sogleich im Felde mit
Hülfe eines Maßstablineals in die Stückvermessungsrisse einzutragen. (Vergl.
lium der polpgono-
8- 89.)
Dabei sind die Messungs- uub Grenzlinien k. zunächst mit Bleistift,
aber in haltbarer Weise zrr bezeichnen, dagegen die Messnngszahlen selbst, sowie