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die Grenzmarken (Grenzsteine, Grenzpfähle, Zeichen für Hecken, Zaune rc.),
ferner die Zeichen für ausgezeichnete Bäume u. dgl. m. sofort mit guter
schwarzer Tinte einzuschreiben. ')
Die Auszeichnung der Messungs- mib Grenzlinien, sowie die Kolorierung
und Beschreibung der Risse u. s. w. (§. 90.) ist baldmöglichst nachzuholen.
3. Die Stückvermessungsrisse sind so deutlich und korrekt zu führen,
daß danach das Aufträgen der Gemarkungskarte jederzeit und durch jeden
anderen Sachverständigen ohne jeglichen Anstand bewirkt werden kann.
4. Für die Grenzen der Blätter der Gemarkungskarte innerhalb
der Gemarkung (£. 99.) genügt die Angabe der Meffungselemente ans dem
einen der betreffenden beiden Stückvermessungsrisse. Das gleiche gilt von
den Grenzen der Rißblätter innerhalb eines Blattes der Gemarkungskarte
(8. 85. Nr. 2.). Vergl. §.83. Nr. 1.
§. 89.
1. Unter ungünstigen Terrain- und Witterungsverhältnissen, oder wenn
es sonst im Interesse der Arbeitsförderung nothwendig erscheint, ist es ge
stattet, die Vermessungsergebnisse im Felde zunächst in ein besonderes Feldbuch
einzutragen und danach in die Stückvermessungsrisse zu übernehmen (§.3 8. Nr. 4.).
2. Zu dem Feldbuche ist gutes und starkes weißes Papier in gewöhn-
lichem Aktenformat (33 Centimeter hoch und 21 Centimeter breit) zu ver
wenden, und es darf stets nur eine Seite jedes Blattes beschrieben werden.
3. Das Feldbuch ist in Tinte und so deutlich zu führen, daß danach
die Stückvermessungsrisse auch durch jeden anderen Sachverständigen angefertigt
werden können.
Wenn die Führung des Feldbuches in Tinte nach den Witterungsver
hältnissen nicht zu ermöglichen ist, kann dieselbe ausnahmsweise in Bleischrist
erfolgen. Zu der Bleischrift ist harter Bleistift zu verwenden. Sie darf
mit Tinte nicht überschrieben oder sonst unleserlich gemacht werden.
4. Das Feldbuch ist zu heften und zu paginieren, und auf jeder be
schriebenen Seite desselben ist die Nummer des Stückvermessungsrisses (§. 90.
Nr. 3.) anzugeben, zu welchem die Seite gehört.
5. Die Übertragung aus dem Feldbuche in die Stückvermessungsrisse
und Liniennetzrisse (§. 94.) muß mit der Aufnahme möglichst gleichen Schritt
halten/ insbesondere müssen die Messungslinien möglichst noch an demselben
Tage in die Stückvermessungsrisse eingetragen werden.
6. Die Risse sind mit dem Feldbuche zu kollationieren, und daß dies
geschehen, ist auf jeder beschriebenen Seite des Feldbuchs mit Angabe des
Datums zu bescheinigen.
7. Die Führung loser Notizblätter neben dem Feldbuche ist nicht
gestattet.
§• 90.
Zur Erzielung der nothwendigen Gleichförmigkeit der Stückvermeffungs-
risse sind außer den allgemeinen Regeln des §. 38. folgende Vorschriften zu
beachten:
9 Hierzu darf nur E i se n g a l l u s t i n t e verwendet werden. Die Anwendung von Alizarin-
und Anilintinten ist untersagt. (Anw. X. §. 22.) Bei Frostwetter kann dem Einfrieren der
Tinte durch Zusatz von Alkohol vorgebeugt werden.