Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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die Grenzmarken (Grenzsteine, Grenzpfähle, Zeichen für Hecken, Zaune rc.), 
ferner die Zeichen für ausgezeichnete Bäume u. dgl. m. sofort mit guter 
schwarzer Tinte einzuschreiben. ') 
Die Auszeichnung der Messungs- mib Grenzlinien, sowie die Kolorierung 
und Beschreibung der Risse u. s. w. (§. 90.) ist baldmöglichst nachzuholen. 
3. Die Stückvermessungsrisse sind so deutlich und korrekt zu führen, 
daß danach das Aufträgen der Gemarkungskarte jederzeit und durch jeden 
anderen Sachverständigen ohne jeglichen Anstand bewirkt werden kann. 
4. Für die Grenzen der Blätter der Gemarkungskarte innerhalb 
der Gemarkung (£. 99.) genügt die Angabe der Meffungselemente ans dem 
einen der betreffenden beiden Stückvermessungsrisse. Das gleiche gilt von 
den Grenzen der Rißblätter innerhalb eines Blattes der Gemarkungskarte 
(8. 85. Nr. 2.). Vergl. §.83. Nr. 1. 
§. 89. 
1. Unter ungünstigen Terrain- und Witterungsverhältnissen, oder wenn 
es sonst im Interesse der Arbeitsförderung nothwendig erscheint, ist es ge 
stattet, die Vermessungsergebnisse im Felde zunächst in ein besonderes Feldbuch 
einzutragen und danach in die Stückvermessungsrisse zu übernehmen (§.3 8. Nr. 4.). 
2. Zu dem Feldbuche ist gutes und starkes weißes Papier in gewöhn- 
lichem Aktenformat (33 Centimeter hoch und 21 Centimeter breit) zu ver 
wenden, und es darf stets nur eine Seite jedes Blattes beschrieben werden. 
3. Das Feldbuch ist in Tinte und so deutlich zu führen, daß danach 
die Stückvermessungsrisse auch durch jeden anderen Sachverständigen angefertigt 
werden können. 
Wenn die Führung des Feldbuches in Tinte nach den Witterungsver 
hältnissen nicht zu ermöglichen ist, kann dieselbe ausnahmsweise in Bleischrist 
erfolgen. Zu der Bleischrift ist harter Bleistift zu verwenden. Sie darf 
mit Tinte nicht überschrieben oder sonst unleserlich gemacht werden. 
4. Das Feldbuch ist zu heften und zu paginieren, und auf jeder be 
schriebenen Seite desselben ist die Nummer des Stückvermessungsrisses (§. 90. 
Nr. 3.) anzugeben, zu welchem die Seite gehört. 
5. Die Übertragung aus dem Feldbuche in die Stückvermessungsrisse 
und Liniennetzrisse (§. 94.) muß mit der Aufnahme möglichst gleichen Schritt 
halten/ insbesondere müssen die Messungslinien möglichst noch an demselben 
Tage in die Stückvermessungsrisse eingetragen werden. 
6. Die Risse sind mit dem Feldbuche zu kollationieren, und daß dies 
geschehen, ist auf jeder beschriebenen Seite des Feldbuchs mit Angabe des 
Datums zu bescheinigen. 
7. Die Führung loser Notizblätter neben dem Feldbuche ist nicht 
gestattet. 
§• 90. 
Zur Erzielung der nothwendigen Gleichförmigkeit der Stückvermeffungs- 
risse sind außer den allgemeinen Regeln des §. 38. folgende Vorschriften zu 
beachten: 
9 Hierzu darf nur E i se n g a l l u s t i n t e verwendet werden. Die Anwendung von Alizarin- 
und Anilintinten ist untersagt. (Anw. X. §. 22.) Bei Frostwetter kann dem Einfrieren der 
Tinte durch Zusatz von Alkohol vorgebeugt werden.
	        
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