Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

" 57 — 
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zefundenen Maße 
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l (§. 28.) sind 
hwarzer Tinte 
Nr. 6.). Vergl. 
12. Die vorläufigen Nummern der Parzellen (§. 91.) sind mit blauer 
Tinte, die definitiven Nummern (§. ixo.) mit rother Tusche (Zinnober)') in 
die Stückvermcssungsrisse einzutragen (§. 38. Nr. 15.). 
Auch ist in der unteren rechten Ecke des Risses kurz und summarisch 
zu vermerken, welche vorläufigen uub welche definitiven Parzellennummern 
auf dem Blatte vorkommen. 
xz. Der ungefähre Maßstab, in welchem der Stückvermessuugsriß ent 
worfen worden ($. 86.), ist in der unteren rechten Ecke desselben (in Zahlen) 
anzugeben. 
14. Alle durch Nachmessung berichtigten Maße, sowie alle sonstigen 
Berichtigungen und Nachträge sind roth (Karmin) einzutragen, und ist das 
in Wegfall Kommende dergestalt roth (Karmin) zu durchstreichen bezw. zu 
durchkreuzen, daß dasselbe noch lesbar bezw. erkennbar bleibt. 
15. Die Kolorierung der Stückvermessungsrisse ist möglichst nicht mit 
flüssigen Farben, sondern mit Farbe- (Oelkreide-) stiften zu bewirken. 
16. In die Gebäudeflächen kann die Hausnummer in nachstehender 
beispielsweiser Form: 
3 s. <25. 
schwarz (in Rundschrift) eingetragen werden (§. 160. Nr. 8.). 
t. Die vorläufige Parzellennumerierung. 
8- 9 1 - 
Sobald die Stückvermessungsrisse (§§. 85. bis 90.) für ein Blatt der 
Gemarkungskarte vollständig vorliegen, sind die auf denselben dargestellten 
Parzellen, und zwar einstweilen mit Ausschluß des im §. 132. Nr. 8. be 
zeichneten Theiles der Liegenschaften der Kategorie 6. vorläufig zu nume 
rieren.") (Vergl. §. 31. Nr. 5. und §. 110. Nr. 2.). 
Die diesfälligen vorläufigen Nunnnern sind mit blauer Tinte in die 
Stückvermessungsrisse einzutragen (§. 90. Nr. 12.). 
xx. Die Verlesung der Ergebnisse der Stückvermessuug. 
8- 92. 
1. Die Ergebnisse der Stückvermessung sind sofort, nachdem die Risse 
für ein Blatt der Gemarkungskarte, nach Umständen fiir xnehrere Blätter 
derselben oder für die ganze Gemarkung fertig gestellt worden (§8- 85. bis 91.), 
den Grundeigenthümern durch öffentliche Verlesung mitzutheilen. 
2. Zu diesem Zwecke ist ein Verlesungsprotokoll über die Ergebnisse 
der Stückvermessung der auf dem betreffenden Blatte k. der Gemarkungskarte 
darzustellenden Grundstücke nach dein beiliegenden Muster 6. anzufertigen, in 
1) Vergl. Anm. zu §. uz. 
-) Die in den sieden östlichen Provinzen unter gewissen Umständen stattfindende Bezeichnung 
der Bonitätsabschnitte mit Buchstaben (§. m. Nr. 6.) ist erst bei der definitiven Numerierung 
zu bewirken. 
Diese Buchstaben und die Grenzen der Bonitätsabschnitte werden in die Stückvermessungs 
risse überhaupt nicht eingetragen.
	        
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