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welchem alle in dem betreffenden Komplexe begüterten Eigenthümer, nach
Gemeinde- und selbständigen Gutsbezirken re. getrennt, in alphabetischer
Neihefolge aufzuführen uut> bei dem Namen eines jeden Eigenthümers die
vorläufigen Nummern (^. 91.) der Parzellen, welche letzterer in diesem Kom
plexe besitzt, sowie die ideellen Antheile an ungetheilten Gemeinheiten oder
ähnlichen Grundstücken (§. 132. Nr. 5.) mit schwarzer Tinte vorzutragen
sind. (Vergl. 112. 131.). Beim Vorhandensein mehrerer Gemeinde
bezirke k. ist zum Zwecke etwaiger Nachtragungen hinter jedem Bezirk ein
entsprechender Naum freizulassen.
Die Grundstücke, welche nach §. 132. ans besonderen Mutterrollenartikeln
nachgewiesen werden sollen, sind auch in dem Verlesungsprotokoll stets unter
besonderen laufenden Nummern nachzuweisen.
3. Die Grundeigenthümer sind durch Vermittelung des Gemeindevor
standes bezw. des Inhabers des selbständigen Gutsbezirks mittels einer
Liste nach dem beiliegenden Muster 7. unter den darin bezeichneten Eröffnungen
einzuladen, von den Stückvermessungsrissen Einsicht zu nehmen.
Die Ladungen sind voll dem Gemeindevorstande bezw. dem Inhaber
des selbständigen Gutsbezirks zu bescheinigen, an den mit der Verlesung
beauftragten Techniker zurückzugeben und demnächst zu den Gemarknngsakten
(§. 213.) zu bringen.
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1. Die Verlesung (§. 92.) erfolgt in der Weise, daß den Grund-
eigenthümern in Gegenwart des Gemeindevorstandes re. bezw. der Feld-
verordneten (§. 2. Nr. 2.), sowie der Grenzanweiser (§. 40. Nr. 1.) die ans
ihren Namen eingetragenen Grundstücke im Stückvermessungsrisse vorgezeigt,
und dieselben hierbei auf die Lage jedes Grundstücks, dessen Begrenzung und
Nachbaren, event, dessen Bezeichnung im Grundbuch (§§. 17. 45. 71.),
dessen Kulturart k. eingehend aufmerksam gemacht werden.
2. Die Nichtigkeit des nachgewiesenen Besitzstandes und der Begrenzung k.
ist von den einzelnen Eigenthümern in dem Verlesnugsprotokoll durch Namens-
gegenschrift in Spalte 9. anzuerkennen.
3. Etwaige Einwendungen sind in ein besonderes Protokoll einzutragen
und in Gegenwart der betreffenden Eigenthümer, des Gemeindevorstandes re.
und der etwa betheiligten Grenznachbaren zu untersuchen iiub zu erledigen.
Sofern es hierzu örtlicher Nachtragsmessungen bedarf, sind bezüglich derselben
die Vorschriften in §§. 80. bis 82. genau zu beachten (vergl. auch Anm. 2.
zu §. 78./ sowie lithogr. Anl. VII. Parz. 48. bis 51.). Das Ergebnis der
Untersuchung bezw. die Art der Erledigung ist zur Seite der in das beson
dere Protokoll eingetragenen Einwendungen kurz, aber erschöpfend anzugeben.
4. Nach dem Ergebnisse der diesfälligen Erörterungen sind das Ver-
lesungsprotokoll inib die Stückvermessungsrisse mit rother Tinte (§. 90.
Nr. 14.) zu berichtigen bezw. zu vervollständigen (vergl. §. 128. Nr. 2.).
5. Bei denjenigen Grundeigenthümern, welche ungeachtet der Vor
ladung in dem Verlcsnngstermine nicht erschienen sind, ist in Spalte 9. des
Verlesungsprotokolls der Vermerk »nicht erschienen« einzutragen.