Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

w. Die Berechnung der Koordinaten der Kleinpunkte. 
§♦ 95- 
Sofort nach Fertigstellung der Liniennetzrisse (§. 94.) und vor der 
Kartierung (§§. 98 ff.) werden die Kleinpunkte (T 76. Nr. 7. und tj. 84. 
Nr. 5.) nach den Vorschriften in den §§. 49. bis 53. der Anweisung IX. 
(in den Liniennetzrissen) numeriert ($. 103.) und nach rechtwinkligen Koor 
dinaten berechnet. 
X. Die Fehlergrenzen für die Liniennetzmessung. 
§. 96. 
Die Messung des Liniennetzes ist nur dann als richtig anzunehmen, 
wenn für jede einzelne Messungslinie die Abweichung a der gemessenen Länge 8 
von der aus den Koordinaten sich ergebenden Länget, also a == S — s 
I. in ebenem oder wenig unebenen! und auch sonst nicht ungünstigem 
Terrain höchstens 
0,21 ]/4 8 -j- 0,005 s */ 
II. in mittlerem Terrain höchstens 
0,01 j/6 8 -j- 0,0075 8', 
III. in sehr unebenem oder sonst ungünstigem Terrain höchstens 
0,01 s + 0,018- 
beträgt. 
Mit Zugrundelegung dieser Zahlen sind in Tafel 2 für die gewöhnlich 
vorkommenden Längen der Messungslinien sowohl die zulässigen Abweichungen a 
der Längenmaße S und s selbst, als auch die zulässigen logaritbmischen 
Differenzen d — log' 8 — log s, sowie zugleich die Gewichte der Längen \ 2 
in Gebrauchssorin zusammengestellt. 
y. Erledigung der Messungsanstände. 
8- 97- 
1. Ueber solche Abweichungen, welche über die nach §. 96. zulässige 
Fehlergrenze hinausgehen, ist eine besondere Verhandlung (§. 213. Nr. 6.) 
aufzunehmen, welche nebst den Stückvermessungsrissen dem mit der Stück 
vermessung beauftragt gewesenen Feldarbeiter, nach Umständen auch einem 
anderen Techniker zu übergeben ist, um die Abweichungen an Ort und Stelle 
zu untersuchen und zu erörtern (vergl. Anw. X. §. 40. Nr. 3.). 
2. In der Verhandlung (Nr. 1.) ist nicht nur anzugeben, daß und wo 
sich eine unzulässige Abweichung gezeigt hat, sondern es ist auch möglichst 
bestimmt darauf hinzuweisen, wo nachdem obwaltenden Sachverhalt voraus 
sichtlich der Fehler zu suchen uub worauf demnach die Prüfung zu richten, 
so daß der Feldarbeiter in der Lage ist, auf möglichst kurzem Wege die 
sachgemäße Erledigung der Anstände herbeizuführen. 
Zu diesem Zweck kann auch auf die Art der hervorgetretenen zu großen 
Abweichungen aufmerksam gemacht werden, während es unstatthaft ist,
	        
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