Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

lpunkte. 
9) und vor der 
Nr. 7. und i-. 84. 
r Anweisung IX. 
htwinkligen Koor- 
mg. 
htig anzunehmen, 
gemessenen Länge« 
so n — — s 
nicht ungünstigem 
i höchstens 
ür die gewöhnlich 
ui Abweichungen a 
11 logaritbniischen 
)te der Längen 
a - 
h §• 96. zulässige 
(§. 213. Nr. 6.) 
i mit der Stück 
inden auch einem 
m Ort und Stelle 
L ’- Z.). 
'ben, daß und wo 
ist auch möglichst 
rchverhalt voraus- 
üfung zu richten, 
kurzem Wege die 
:retenen z:i große): 
unstatthaft ist, 
— 6i — 
die Größe derselben genau zu bezeichnen, oder anzugeben, ob die 
bezüglichen Linien zll lang oder zu kurz gemessen sind. 
z. Zur Seite der tu der Verhandlung vermerkten Anstände ist voll 
dein mit ihrer Untersuchung beauftragten Techniker kurz, aber erschöpfend an 
zugeben, wie die Erledigung bewirkt ist. Insbesondere ist, abgesehen voll 
außerordentlichen, speziell zll erörternden Umständen, iu den Erledigungs- 
Vermerken darzulegen, welche Nachmessungen ausgeführt sind, ob die Marken 
der betressenden Messungspunkte im Felde vorgefunden, bezw. ob uild ilach 
lvelchen Maßen dieselben wieder hergestellt, welche Maße bei der NachmesslUlg 
als richtig bezw. unrichtig ermittelt, endlich welche Aenderllngen infolge 
der angestellten Untersuchungen iu den Vermessungswerken ausgeführt siild. 
4. Die Ergebnisse der Nachmessung sind sofort im Felde iu ein be 
sonderes Fcldbuch nach den Vorschriften im §. 89 einzutragen, so daß du 
anschauliches Bild der ganzen Nachmessung gewonnen wird. 
In das Feldbuck) dürfen nur die wirklichen Nachmessnngs- 
ergebnisse, in keinem Falle aber irgend welche Maße rc. nach 
den vorliegenden Stückvermessungsrissen, Feldbüchern rc. ein 
getragen werden. 
Wenn ül Ausnahmefällell die Stückvermessungsrisse wegen der zu be 
fürchtenden Beschädigung bei der Nachmessung nicht im Felde benutzt werden 
können, kalln zur Orientierllng ciu besonderer, von dem Nachinesslmgsfeldbuch 
jedoch völlig getrennt zu haltender Auszug alls bcu Nissen benutzt »erben. 
5. Der Liniennetzriß darf bem mit der örtlichen Untersuchung der An- 
ställde beallftragten Techniker iu der Negel nicht mit übergeben werden, falls 
in demselben bezüglich der beanstandeten Messungslinien die Messungsdifferenzen d 
gemäß der Vorschrift im §. 52. der Anweisung IX bereits eingetragen sind 
(§. 105.). 
6. Anfertigung der Gemarkungsurkarten. 
r>. Format der Gemarkungskarten. 
§. 98- 
Das Format der Gemarkungsurkarten (§§. 6. 7.) ist ausnahmslos ein 
ganzer Bogen Großadlerpapier, 1000°"" lang und 666 mm breit, und ist der 
Bogen, wenn irgend thunlich, nicht weiter als bis auf die Entfernung von 
23 mm vom Nande mit Zeichnung zu bedecken. ') (Vergl. §. 218.) 
99- 
1. Ist die Gemarkung so groß, daß sie in dem für sie als nothwendig 
erkannten Maßstabe (§. 100.) auf einem Bogen nicht dargestellt werden kann, 
so ist die Gemarkungskarte in mehrere Blätter von dem im §. 98. bezeichneten 
Format zu zerlegen (vergl. §. 55.). 
2. Als Grenzen der auf verschiedenen Blättern der Gemarkungskarte 
darzustellenden Theile der Gemarkung sind zweckmäßig gelegene Grenzen von 
1) Die Verwendung halber Großadlerbogen zu den Urkarten ist nicht gestattet.
	        
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