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3- In anderen als den vorbezeichneten Fällen ist es in der Regel
nicht gestattet/ auf einem Blatte der Gemarkungskarte einzelne Grundstücke
zerstreut bezw. außer ihrem natürlichen Zusammenhange zu verzeichnen.
a. Beginn der Kartierung.
8- 102.
Die Kartierung muß dem Abschlüsse der Koordinatenberechnnng für die
Kleinpunkte (§. 95.) auf dem Fnße folgen, ') nachdem in der Regel zuvor eine
Vergleichung der Stückvermessungsrisse mit deut Felde stattgefunden hat.
Diese Feldvergleichung ist da, wo ein Vermessungspersonal besteht, in der
Regel durch den Vorsteher desselben (§. 205.), wenn solches aber nicht ausführ
bar ist, durch einen anderen Techniker vorzunehmen. Wo ein Vermessnngsper-
sonal nicht besteht, kann dieselbe dem Stückvermesser selbst überlassen werden.
Wird sie nicht von dem Personalvorsteher bewirkt, so kann sie mit der
im §. 97. gedachten Erledigung der Messungsanstände verbunden, event, nach
träglich mit den im §. 105. Nr. 4. und £. 106. Nr. 4. bezeichneten Anstands-
erledignugen ausgeführt lverden.
d. Die Liniennetzkartierung.
§• io 3-
Als Vorbereitung der Kartierung sind die Nummern der Kleinpunkte
(§. 95.) aus den Liniennetzrissm in die Stückvermessungsrisse (§. 85./ §. 38.
Nr. 4.) mit rother Tinte in kleinen, aber möglichst deutlicher: Ziffern durch
den Liniennetzkartierer einzutragen.'
8- 104.
1. Zum Zwecke der Punktarrftragnng rrach Koordirraten (§. 105.) ist
auf dem Kartenbogen (§§. 98. 99.) ein Quadratnetz (zunächst mit blaß-
schwarzer Tusche) ch zu verzeichnen, dessen einzelne Quadrate ausnahmslos
eine Seitenlänge von einem Decimeter haberr, urrd dessen Seiten mit der
der Koordinatenberechrrung zu Grrrnde gelegterr Achse (Anw. IX. §. 2. Nr. 4.)
parallel laufen bezw. senkrecht auf derselben stehen.
2. Die Abstände dieser Quadratseiten von bciu Nullpunkte des Koordi
natensystems müssen bei den Maßstäben 1 : 4000, 1 : 2000, 1 : 1000, 1 : 500
(§. 100. Nr. 1.) so gewählt werden, daß sie durch 400 bezw. 200, 100, 30
ohne Rest theilbar sind.
8- 105.
1. Auf der Grundlage des Quadratnetzes (§. 104.) sind alsdann die
trigonometrischer: und polygonometrischen Punkte, sowie die Kleinpunkte
nrittels ihrer Koordinaten (§§. 54. 95.) zu kartieren. Es ist nicht gestattet,
die Punkte zuerst auf einen: anderen Bogen aufzutragen und dann von
diesen: auf den zur Herstellung der Genrarkungskarte dienenden Bogen durch
Kopierung zu übertragen.
>) Vergl. Anw. X. §. 40. Nr. 3.
-) Das Ausziehen in blaßschwarzer Tusche muß so blaß erfolgen, daß die saubere Ausführung
der später nach §. 114. Nr. 3. zu bewirkenden Auszeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
gn der lithogr. Aul. XI. zu §. 114. ist behufs Vereinfachung der Herstellung im Druck das
in blaßschwarzer Tusche ausgezogene Quadratnetz nicht mit dargestellt worden.