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2. Die Polygonseiten, wie alle übrigen Meffungslinien sind in blaß-
sch rv a rz er Tusch e') auszuziehen.
3. Die richtige Lage aller Punkte aus der Karte ist durch Vergleichung
der sich auf der letzteren ergebenden Entfernungen mit den Einbinde- und
Endmaßen der Stückvermessung unb in anderer geeigneter Weise sicher
zustellen.
4. Das bei der Prüfung (Nr. 3.) von der Karte abgegriffene Maß
darf höchstens um das Anderthalbfache der im tz. 96. bezeichneten Abweichun
gen, sofern dieses aber weniger als 0,3" beträgt, um letzteres Maß von dem
Ergebnisse der Messung verschieden sein. (Vergl. §. 106.)
Beim Vorhandensein größerer Abweichungen ist die Koordinatenberech-
uung (§. 95.) bezüglich ihrer Richtigkeit zu untersuchen und, wenn danach
die Erledigung nicht bewirkt werden kann, die örtliche Untersuchung nach
Analogie der Vorschriften im §. 97. herbeizuführen, und zwar ohne daß
dem mit der örtlichen Nachmessung beauftragten Techniker die Karte selbst
übergeben wird (vergl. Anw. X. §. 40. Nr. 3.).
6. Die Einzelkartierung.
§. 106.
1. Ist das Liniennetz des betreffenden Blattes der Gemarkungskarte
vollständig eingetragen, iiub sind alle Anstände (§. 105. Nr. 4.) beseitigt, so
erfolgt die Einzelkartierung, indem die zur Bestimmung der Grundstücks
grenzen rc. festgelegten Punkte ausgetragen werden.
2. Der nach §. 103. Nr. 4. zulässige Unterschied zwischen der gemessenen
und der von der Karte abgegriffenen Punktentfernung ist nach Verhältnis
der Länge auf die Einzelbestimmungen gleichmäßig zu vertheilen.
3. Die gemäß §. 8o. Nr. 5., §§. 81. und 82. bestimmten Versicherungs
maße müssen in der Regel ebenfalls innerhalb der in §. 105. Nr. 4. bezeich
neten Grenzen mit dem von der Karte abgegriffenen Maße übereinstimmen.
In ganz besonders schwierigem Terrain, und wenn dies durch anßer-
gewöhnliche Umstände gerechtfertigt wird, ist der Katasterinspektor jedoch
befugt, ausnahmsweise größere Fehlergrenzen, welche aber niemals das
Doppelte der tm §, 96. bezeichneten Abweichungen übersteigen dürfen, zu
gestatten.
4. Bei der Einzelkartierung hervorgetretene Bedenken, Unvollständig
keiten oder Unrichtigkeiten sind vorn Kartierer ebenfalls in eine Verhandlung
aufzunehmen, welche vor dem Ausziehen der Karte auf gleiche Weise, wie
in §. 97. und §. 105. Nr. 4. vorgeschrieben, zu erledigen ist.
§. 127.
i. Bei Grenzflüssen, Meereseinschnitten (Föhrden) u. dergt. m., deren
Mitte die Grenze des Gemeindebezirks re. bezw. der Gemarkung bildet (§. 38.
Nr. 5. und §. 49.), ist die Lage der Brechungspunkte der Mittellinie aus
den Uferlinien (£. 59. Nr. 2.) — unter Vermeidung unerheblicher Krüm
mungen — auf kartographischem Wege durch rechtwinklige Koordinaten (be
zogen aus die allgemeine Vermessungsachse) festzustellen, welche im Stück-