Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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2. Die Polygonseiten, wie alle übrigen Meffungslinien sind in blaß- 
sch rv a rz er Tusch e') auszuziehen. 
3. Die richtige Lage aller Punkte aus der Karte ist durch Vergleichung 
der sich auf der letzteren ergebenden Entfernungen mit den Einbinde- und 
Endmaßen der Stückvermessung unb in anderer geeigneter Weise sicher 
zustellen. 
4. Das bei der Prüfung (Nr. 3.) von der Karte abgegriffene Maß 
darf höchstens um das Anderthalbfache der im tz. 96. bezeichneten Abweichun 
gen, sofern dieses aber weniger als 0,3" beträgt, um letzteres Maß von dem 
Ergebnisse der Messung verschieden sein. (Vergl. §. 106.) 
Beim Vorhandensein größerer Abweichungen ist die Koordinatenberech- 
uung (§. 95.) bezüglich ihrer Richtigkeit zu untersuchen und, wenn danach 
die Erledigung nicht bewirkt werden kann, die örtliche Untersuchung nach 
Analogie der Vorschriften im §. 97. herbeizuführen, und zwar ohne daß 
dem mit der örtlichen Nachmessung beauftragten Techniker die Karte selbst 
übergeben wird (vergl. Anw. X. §. 40. Nr. 3.). 
6. Die Einzelkartierung. 
§. 106. 
1. Ist das Liniennetz des betreffenden Blattes der Gemarkungskarte 
vollständig eingetragen, iiub sind alle Anstände (§. 105. Nr. 4.) beseitigt, so 
erfolgt die Einzelkartierung, indem die zur Bestimmung der Grundstücks 
grenzen rc. festgelegten Punkte ausgetragen werden. 
2. Der nach §. 103. Nr. 4. zulässige Unterschied zwischen der gemessenen 
und der von der Karte abgegriffenen Punktentfernung ist nach Verhältnis 
der Länge auf die Einzelbestimmungen gleichmäßig zu vertheilen. 
3. Die gemäß §. 8o. Nr. 5., §§. 81. und 82. bestimmten Versicherungs 
maße müssen in der Regel ebenfalls innerhalb der in §. 105. Nr. 4. bezeich 
neten Grenzen mit dem von der Karte abgegriffenen Maße übereinstimmen. 
In ganz besonders schwierigem Terrain, und wenn dies durch anßer- 
gewöhnliche Umstände gerechtfertigt wird, ist der Katasterinspektor jedoch 
befugt, ausnahmsweise größere Fehlergrenzen, welche aber niemals das 
Doppelte der tm §, 96. bezeichneten Abweichungen übersteigen dürfen, zu 
gestatten. 
4. Bei der Einzelkartierung hervorgetretene Bedenken, Unvollständig 
keiten oder Unrichtigkeiten sind vorn Kartierer ebenfalls in eine Verhandlung 
aufzunehmen, welche vor dem Ausziehen der Karte auf gleiche Weise, wie 
in §. 97. und §. 105. Nr. 4. vorgeschrieben, zu erledigen ist. 
§. 127. 
i. Bei Grenzflüssen, Meereseinschnitten (Föhrden) u. dergt. m., deren 
Mitte die Grenze des Gemeindebezirks re. bezw. der Gemarkung bildet (§. 38. 
Nr. 5. und §. 49.), ist die Lage der Brechungspunkte der Mittellinie aus 
den Uferlinien (£. 59. Nr. 2.) — unter Vermeidung unerheblicher Krüm 
mungen — auf kartographischem Wege durch rechtwinklige Koordinaten (be 
zogen aus die allgemeine Vermessungsachse) festzustellen, welche im Stück-
	        
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