Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

lud tu blaß- 
Vergleichung 
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verntessnngsrisse (§§. 85. st.) den einzelnen Brechnngsptmkten in nachstehender 
beispielsweiser Form: 
7 = 3 2 456,10 
x = .47 543/7° 
mit blauer Tinte beigejchrieben werden. (Vergl. ss. 83. Nr. 2. und 3.) 
Nach Maßgabe dieser Koordinaten erfolgt baun die Kartierung der Mittel 
linie in der Gemarkungskarte sowohl der zur Zeit der Nemnessung nntcr- 
liegenden Gemarkung, als auch der angrenzenden Gemarkung, falls diese spä 
ter zur Neumessung gelangt (§. 33. Nr. 3.).') 
2. Bei Flüstert rc. von sehr erheblicher Breite (Nr. 1.) kann die Dar 
stellung derselben in der Gemarkungskarte, namentlich wenn die letztere tu 
einem großen Maßstabe kartiert wird und die ganze Wasserfläche einen erbeb- 
lichen Nannt des Kartenblattes einnehrrten würde, auf das ztr der betreffenden 
Gemarkung gehörige Flußrtfer und die Mittellinie beschränkt werden. 
§. 108. 
1. Nachdem alle Grenzpunkte aufgetragen (§. 106. Nr. 1.) und alle 
Anstände erledigt fittb (T 106. Nr. 4.), werden zunächst die attsgenonunenen 
Grenzsteine, Grenzhügel und Grenzpfähle re. ausgezeichnet, darauf die Grund- 
stücksgrenzen re. ausgezogen und endlich die att den Eigenthums- und sonsti 
gen Grenzen etwa befindlichen Hecken, Zäune, Erdwälle, schmalen Gräben, 
Name, Mauern unter Anwendung der für die Karten in den Anlagen III. 
und IV. zu £.38. vorgeschriebenen Zeichen eingetragen. 
2. Jedes der Zeichen für Hecken, Zäune, Erdwälle, Name u. dergl. m. 
wird nur eimnal auf der Mitte der betreffenden einzelnen Grenzstrecke 
in mittelschwarzer Tusche angebracht, dergestalt, daß aus der Stellung der 
Zeichen unzweifelhaft erkamtt werden kann, an welcher Seite der Grenzlinien 
die Hecken, Zäune, Erdwälle, Gräbeit, Raine, Mauern sich befinden, oder 
ob die Mitte derselben die Grenze bildet. 
3. Als einzelne Grenz strecke gilt hierbei in der Regel jeder Theil 
einer Grenzlinie, welcher — gleichviel ob geradlinig oder gekrümmt — zwi 
schen zwei Punkten liegt, in benen drei Grenzlinien zusammentreffen, bezw. 
in welchen eine gerade Grenzlinie von einer seitwärts auf dieselbe zulaufenden 
anderen Grenzlinie getroffen wird. 
4. Aendert sich das Grenzmal innerhalb einer solchen Grenzstrecke, sei 
es, daß die Hecke, der Zaun, der Erdwall, der Graben, der Rain oder die 
Mauer auf die attdere Seite der Grenzlittie übergeht, oder sei es, daß das 
eine dieser Grenzmale mit einem anderen wechselt, so ist der Punkt, an 
welchen! die 'Aenderung eintritt, (Scheidepunkt) durch einen kurzen mittel- 
schwarzen Querstrich von höchstens 3™’" Länge kenntlich zu machen. 
5. Alle Zeichen sind als Federzeichnung aus freier Hand auszuführen. 
6. Das Ausziehen der Messungslinien (§. 114. Nr. 3.) und die Ko 
lorierung der Gemarkungsurkarte nach Maßgabe der Vorschriften int §. 38. 
erfolgt, nachdem die Flächeninhaltsberechnung ausgeführt ist (§. 115.). Dabei 
können die Eigenthumsgrenzen und die Grenzen der auf verschiedenen Blättern 
des Grundbuchs eingetragenen Parzellen eines und desselben Eigenthümers, 
4 Gehört die angrenzende Gemarkung einem anderen Koordinatensysteme an, so findet 
vor deren Kartierung eine Umformung der obigen Koordinaten statt (Anw. IX. §. 4. Nr. 3.). 
(VIII.) Anweisung. 
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