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thwendig ist,
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kseite des Aust
»i. überzogenen
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le Vergleichung
szeichnung der
iell kartiert ist
jedem Karten-
Z. Ist bei der definitiven Numerierung der Parzellen ausnahmsweise
eine Parzelle zll numerieren überseheil worden, oder hat nach erfolgter
definitiver Numerierung die Zerlegung einer Parzelle in mehrere Parzellen u.s. w.
stattgefunden, so erbalten die betreffenden Parzellen Nachtragsnummern in
Bruchform, welche nach den für das Fortschreibungsverfahren bestehenden
Vorschrifteil gebildet werden. ') (Vergl. T 148. Nr. 4.)
Die Verwendung von Buchstaben neben den Nummern zllr Bezeich-
nllng von Parzellen ist unstatthaft. (Vergl. §. m Nr. 6.)
4. Die defillitiven, in die Gemarkungsnrkarte mit schwarzer Tusche
(§. z8- Nr. 15.) einzuschreibenden Parzellennummern sind mit rother Tusche
(Zinnober) in die Stückvermessungsrisse zu übertragen (§. 90. Nr. 12.), jedoch
ohne die in denselben enthaltenen, mit blauer Tinte geschriebenen vorläu
figen Nummern (§. 91.) zu beseitigen oder unleserlich zn machen.
h. Eintragung der Bonitätsgrenzen.
§. m-
Nachdem die definitive Parzellennumerierung (§. no.) bewirkt ist, werden
nach Maßgabe der Vorrisse bezw. unter Benutzung der bisherigen Gemar
kungskarte ulld der bei der letzten Ermittelung des Neinertrages der Liegen
schaften hergestellten Einschätzungskupons oder ähnlichen Nachweise (T 4z.
Nr. 2. und 5.) diejenigen - Grenzen der Bonitätsabschnitte, welche mit
dell Grenzen der neuen Parzellen nicht zusammenfallcn, in der
unter Nr. 18. im §. z8. vorgeschriebenen grünen Auszeichnung in die Gemar-
knngsurkarte eingetragen.
Hierbei gelten unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes, daß die
vorhandene Bonitierung an sich beizubehalten ist und nur insoweit eine Aen
derung erleiden darf, als durch die Nenmessung eine andere Grundlage für
die Flächenfeststellung bezw. deil Grundstücksbestand gewonnen ist, folgende
allgemeine Regeln:
1. Für die nach Quoten k. zu verschiedenen Bonitätsklassen k. eingeschätz
ten Parzellen sind die Bonitätsgrenzen, falls solche ihrer Lage nach überhaupt
ermittelt sind, nach dein Augenmaß einzuzeichnen, und sind die Quotenzahlen
oder die diese ersetzenden Flächenmaßangaben beizuschreiben. Sind die alten
Quotenzahlen nicht mehr unmittelbar anwendbar, weil der Umfang der neuen
Parzelle mit dem Umfange der alten Parzelle — abgesehen von der genaueren
Feststellung der Grenzen durch die Neumessung — nicht genügend überein
stimmt, so ist die Quoten- bezw. Flächenmaßangabe entsprechend zu modifizieren.
2. Die ihrer Lage nach fest bestimmten Bonitätsgrenzen k. sind maß
stäblich aus den Vorrissen oder den sonstigen Unterlagen in die neue Ge-
marknngsurkarte zu übernehmen, wobei jedoch das Entstehen sehr kleiner
Klassenabsplisse, welche für den Gesamtreinertrag der Grundstücke bedeu
tungslos sind, vermieden werden muß.
g. Früher bestandene Grenzen von besonders eingeschätzten Kulturarten,
welche nicht mehr vorhanden und deshalb in der Gemarkungsnrkarte nicht
1) Wo eine Ordnung der Parzellen nach der Nummernfolge stattfindet, find die mit
Nachtragsnummern versehenen Parzellen thunlichst an der durch den Nenner (die Stammnummer)
angezeigten Stelle aufzuführen.