Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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thwendig ist, 
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iell kartiert ist 
jedem Karten- 
Z. Ist bei der definitiven Numerierung der Parzellen ausnahmsweise 
eine Parzelle zll numerieren überseheil worden, oder hat nach erfolgter 
definitiver Numerierung die Zerlegung einer Parzelle in mehrere Parzellen u.s. w. 
stattgefunden, so erbalten die betreffenden Parzellen Nachtragsnummern in 
Bruchform, welche nach den für das Fortschreibungsverfahren bestehenden 
Vorschrifteil gebildet werden. ') (Vergl. T 148. Nr. 4.) 
Die Verwendung von Buchstaben neben den Nummern zllr Bezeich- 
nllng von Parzellen ist unstatthaft. (Vergl. §. m Nr. 6.) 
4. Die defillitiven, in die Gemarkungsnrkarte mit schwarzer Tusche 
(§. z8- Nr. 15.) einzuschreibenden Parzellennummern sind mit rother Tusche 
(Zinnober) in die Stückvermessungsrisse zu übertragen (§. 90. Nr. 12.), jedoch 
ohne die in denselben enthaltenen, mit blauer Tinte geschriebenen vorläu 
figen Nummern (§. 91.) zu beseitigen oder unleserlich zn machen. 
h. Eintragung der Bonitätsgrenzen. 
§. m- 
Nachdem die definitive Parzellennumerierung (§. no.) bewirkt ist, werden 
nach Maßgabe der Vorrisse bezw. unter Benutzung der bisherigen Gemar 
kungskarte ulld der bei der letzten Ermittelung des Neinertrages der Liegen 
schaften hergestellten Einschätzungskupons oder ähnlichen Nachweise (T 4z. 
Nr. 2. und 5.) diejenigen - Grenzen der Bonitätsabschnitte, welche mit 
dell Grenzen der neuen Parzellen nicht zusammenfallcn, in der 
unter Nr. 18. im §. z8. vorgeschriebenen grünen Auszeichnung in die Gemar- 
knngsurkarte eingetragen. 
Hierbei gelten unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes, daß die 
vorhandene Bonitierung an sich beizubehalten ist und nur insoweit eine Aen 
derung erleiden darf, als durch die Nenmessung eine andere Grundlage für 
die Flächenfeststellung bezw. deil Grundstücksbestand gewonnen ist, folgende 
allgemeine Regeln: 
1. Für die nach Quoten k. zu verschiedenen Bonitätsklassen k. eingeschätz 
ten Parzellen sind die Bonitätsgrenzen, falls solche ihrer Lage nach überhaupt 
ermittelt sind, nach dein Augenmaß einzuzeichnen, und sind die Quotenzahlen 
oder die diese ersetzenden Flächenmaßangaben beizuschreiben. Sind die alten 
Quotenzahlen nicht mehr unmittelbar anwendbar, weil der Umfang der neuen 
Parzelle mit dem Umfange der alten Parzelle — abgesehen von der genaueren 
Feststellung der Grenzen durch die Neumessung — nicht genügend überein 
stimmt, so ist die Quoten- bezw. Flächenmaßangabe entsprechend zu modifizieren. 
2. Die ihrer Lage nach fest bestimmten Bonitätsgrenzen k. sind maß 
stäblich aus den Vorrissen oder den sonstigen Unterlagen in die neue Ge- 
marknngsurkarte zu übernehmen, wobei jedoch das Entstehen sehr kleiner 
Klassenabsplisse, welche für den Gesamtreinertrag der Grundstücke bedeu 
tungslos sind, vermieden werden muß. 
g. Früher bestandene Grenzen von besonders eingeschätzten Kulturarten, 
welche nicht mehr vorhanden und deshalb in der Gemarkungsnrkarte nicht 
1) Wo eine Ordnung der Parzellen nach der Nummernfolge stattfindet, find die mit 
Nachtragsnummern versehenen Parzellen thunlichst an der durch den Nenner (die Stammnummer) 
angezeigten Stelle aufzuführen.
	        
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