Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

sortiert sind, werden ebenfalls aus den Vorrissen in letztere übertragen und 
gleich den sestbestimmten Bonitätsgrenzen (Nr. 2.) grün ausgezeichnet und behan 
delt. Dagegen bleiben Abweichungen in der Darstellung der Kulturgrenzen 
zwischen den Vorriffen nnb der Gemarkungsurkarte, welche ans die ungenaue 
frühere Aufnahme zurückzuführen sind, unberücksichtigt. 
4. In diejenigen Parzellen, innerhalb welcher hiernach in der 
Gemarkungsurkarte verschiedene Bonitätsabschnitte angegeben 
sind, werden die Kulturarten mit ihren Normalzeichen (§. 38. Nr. 19.), 
sowie die Klassenziffern (§. 38. Nr. 20.) -— und zwar beides wie die Bonitäts 
grenzen (§. 38. Nr. 18.) mit grüner Tusche — eingetragen. 
Für Parzellen, welche nach Quoten k. zu verschiedenen Bonitätsklassen ein 
geschätzt sind, bei denen die örtliche Lage der Quoten aber in den Einschätzungs 
schrifteil und danach in den Vor rissen nicht angegeben ist, iverden Kulturzeichen 
nnd Klassenziffern n. in die Gemarkungskarten nicht eingeschrieben. Das 
gleiche gilt von allen Parzellen, welche nur zu einer Klasse eingeschätzt sind. 
3. Findet sich durch die Nemnessung, daß Flächen, welche nach dem 
bisherigen Kataster bei den Liegenschaftskategorien 6. oder D. nachgewiesen 
sind, zu den Kategorien A. oder B. gehören, so ist die für dieselben in dem 
neuen Kataster anzusetzende Kulturart llud Klasse nach den Vorschriften im 
§. 43. der Fortschreibungsanweisung I. vom 31. März 1877') jn ermitteln. 
6. In den sieben östlichen Provinzen kann — jedoch nur in dem Falle, 
wenn mehrere getrennte Abschnitte einer und derselben Kulturart nnd 
Klasse in einer Parzelle gleichzeitig vorkommen, und lvenn die Grenzen dieser 
Abschnitte ihrer Lage nach fest bestimmt (Nr. 2. und 3.) nnb nicht etwa 
nur durch Quotisierung (Nr. 1.) festgestellt sind — jedem Abschnitte ein 
mit Zeichen des kleinen lateinischen Alphabets zu schreibender, mit grüner 
Tusche I in die Gemarkungsurkarte einzutragender Buchstabe ss beigelegt 
9 Die §§. 16. 17. 18. 22. 23. 36. 39. 40. 45 aus den Anweisungen (I.) vom 31. März 
1877 sür das Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten in den Pro 
vinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig- 
Holstein, Hannover und Hessen-Nassau einerseits und in der Provinz Westfalen nnd der Rhein 
provinz andererseits sind im Anhange unter Ziffer 3. und 4. abgedruckt. 
*) In Uebereinstimmung mit der Farbe der Bonitätsgrenzen re., der Normalzeichen für die 
Kulturarten und der Klaffenziffern. 
9 In den Flurbüchern, Güterauszügen, Mutterrollen u. s. w. werden die Buchstaben 
nicht neben die Parzellennnmmer, sondern in die Spalte »Kulturart« geschrieben. Z. B.: 
Nr. 
der 
Bezeichnung 
der Lage 
Kulturart. 
i|= 
Flächeninhalt. 
Parzelle. 
u. s. w. 
®5 
Hekt. 
Arc. 
qm. 
Das Mittelfeld 
a. Acker 
3 
3 
80 
94 
b. Acker 
4 
2 
08 
86 
c. Acker 
5 
3 
20 
18 
d. Acker 
3 
3 
44 
18 
e. Acker 
4 
2 
58 
72 
?2 
Am Ententeich 
a. Wiese 
2 
I 
23 
09 
b. Wiese 
3 
4 
07 
88 
c. Wiese 
I 
06 
04 
d. Acker 
(jetzt Wiese). 
4 
' 
03 
58
	        
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