sortiert sind, werden ebenfalls aus den Vorrissen in letztere übertragen und
gleich den sestbestimmten Bonitätsgrenzen (Nr. 2.) grün ausgezeichnet und behan
delt. Dagegen bleiben Abweichungen in der Darstellung der Kulturgrenzen
zwischen den Vorriffen nnb der Gemarkungsurkarte, welche ans die ungenaue
frühere Aufnahme zurückzuführen sind, unberücksichtigt.
4. In diejenigen Parzellen, innerhalb welcher hiernach in der
Gemarkungsurkarte verschiedene Bonitätsabschnitte angegeben
sind, werden die Kulturarten mit ihren Normalzeichen (§. 38. Nr. 19.),
sowie die Klassenziffern (§. 38. Nr. 20.) -— und zwar beides wie die Bonitäts
grenzen (§. 38. Nr. 18.) mit grüner Tusche — eingetragen.
Für Parzellen, welche nach Quoten k. zu verschiedenen Bonitätsklassen ein
geschätzt sind, bei denen die örtliche Lage der Quoten aber in den Einschätzungs
schrifteil und danach in den Vor rissen nicht angegeben ist, iverden Kulturzeichen
nnd Klassenziffern n. in die Gemarkungskarten nicht eingeschrieben. Das
gleiche gilt von allen Parzellen, welche nur zu einer Klasse eingeschätzt sind.
3. Findet sich durch die Nemnessung, daß Flächen, welche nach dem
bisherigen Kataster bei den Liegenschaftskategorien 6. oder D. nachgewiesen
sind, zu den Kategorien A. oder B. gehören, so ist die für dieselben in dem
neuen Kataster anzusetzende Kulturart llud Klasse nach den Vorschriften im
§. 43. der Fortschreibungsanweisung I. vom 31. März 1877') jn ermitteln.
6. In den sieben östlichen Provinzen kann — jedoch nur in dem Falle,
wenn mehrere getrennte Abschnitte einer und derselben Kulturart nnd
Klasse in einer Parzelle gleichzeitig vorkommen, und lvenn die Grenzen dieser
Abschnitte ihrer Lage nach fest bestimmt (Nr. 2. und 3.) nnb nicht etwa
nur durch Quotisierung (Nr. 1.) festgestellt sind — jedem Abschnitte ein
mit Zeichen des kleinen lateinischen Alphabets zu schreibender, mit grüner
Tusche I in die Gemarkungsurkarte einzutragender Buchstabe ss beigelegt
9 Die §§. 16. 17. 18. 22. 23. 36. 39. 40. 45 aus den Anweisungen (I.) vom 31. März
1877 sür das Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten in den Pro
vinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-
Holstein, Hannover und Hessen-Nassau einerseits und in der Provinz Westfalen nnd der Rhein
provinz andererseits sind im Anhange unter Ziffer 3. und 4. abgedruckt.
*) In Uebereinstimmung mit der Farbe der Bonitätsgrenzen re., der Normalzeichen für die
Kulturarten und der Klaffenziffern.
9 In den Flurbüchern, Güterauszügen, Mutterrollen u. s. w. werden die Buchstaben
nicht neben die Parzellennnmmer, sondern in die Spalte »Kulturart« geschrieben. Z. B.:
Nr.
der
Bezeichnung
der Lage
Kulturart.
i|=
Flächeninhalt.
Parzelle.
u. s. w.
®5
Hekt.
Arc.
qm.
Das Mittelfeld
a. Acker
3
3
80
94
b. Acker
4
2
08
86
c. Acker
5
3
20
18
d. Acker
3
3
44
18
e. Acker
4
2
58
72
?2
Am Ententeich
a. Wiese
2
I
23
09
b. Wiese
3
4
07
88
c. Wiese
I
06
04
d. Acker
(jetzt Wiese).
4
'
03
58