Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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1. Allgemeine Bestimmungen für die Zeichnung der Gemarkungsurkarten. 
§. 114. 
Im übrigen gelten für die Zeichnung der Gemarkungsurkarten/ von 
welchen in der Anlage XI. ein halbes Blatt als Muster beigefügt ist/ außer 
den allgemeinen Regeln des 38. folgende besondere Bestimmungen: 
1. Der Titel ist/ soweit es der Raum irgend gestattet/ in die obere 
linke Ecke des Kartenblattes zu bringen. 
Der Titel muß enthalten: 
a) den Namen des Kreises/ 
I)) den Namen und die Ordnungsnummer ($. 212.) der Gemar 
kung/ 
c) die Nummer des Kartenblattes mit Angabe der Anzahl der 
Blätter/ in welche die betreffende Gemarkungskarte überhaupt 
zerfällt/ 
d) den Maßstab, in welchem das betreffende Blatt kartiert ist/ 
e) den Namen des geodätischen Technikers/ welcher die Stück 
vermessung ausgeführt hat/ und den Namen des Kartierers/ 
mit Angabe des Tages des Anfangs und der Vollendung 
der Stückvermessung bezw. Kartierung. 
In dem Titel der im §. 101. gedachten Beiblätter ist der 
Nummer des Kartenblattes (zu c.) noch die Bezeichnung W-uüü-ltt 
hinzuzufügen. 
2. In der unteren linken Ecke eines jeden Kartenblattes ist/ in der Regel 
25”"“ vom Rande des letzteren entfernt/ der Name und die Qrd- 
nungsnummer (§. 212.) der Gemarkung/ sowie die Nummer des 
betreffenden Kartenblattes — event, unter Hinzufügung der Bezeich 
nung cßdßCixtt — nochmals zu verzeichnen. 
3. Bei Auszeichnung der trigonometrischen und polygonometrischen 
Punkte/ sowie der Linien des polygonometrischen Netzes und der 
sonstigen Messungslinien sind die in der Anlage V. zu §.38. vor 
geschriebenen Formen zu beachten. 
Die Kreuzungspunkte der Linien des Quadratnetzes (§. 104.) 
sind mit Kreisen/ wie die Polygonpnnkte/ (jedoch nur von 1,5""" 
Durchmesser) zu umgeben. 
Die Kleinpunkte sind in den Gemarkungskarten insoweit mit 
Kreisen von i mm Durchmesser zu versehen/ als sie im Felde dauernd 
vermarkt (§, 78.) worden sind. 
Die Linien des Quadratnetzes (§. 104.) sind/ soweit sie außer 
halb der Zeichnung der Parzellen liegen/ ganz/ innerhalb der 
Zeichnung aber nur an ihren Kreuzungspunkten bis auf eine Ent 
fernung von etwa io bis 15™™ (mit scharfen Linien) auszuziehen. 
Die Dreiecks- und Polygonseiten/ sowie die sonstigen Messungs 
linien sind — ohne die von denselben (als Abscissenlinien) gemessenen
	        
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