b) von mehreren Parzellen zusammengenommen irr kleineren Massen
(kleine Massenberechnung, $. 122.), endlich
c) von der Gesamtfläche der aus einem Kartenblatte dargestellten
Grundstücke in einer Masse (große Massenberechnung, §§. 12g.
bis 127.)
auszuführen.
a. Einzelberechnungen.
§. 116.
1. Von den beiden Einzelberechnungen (§. 115. zu a.) ist die erste
soweit als thunlich, unb falls nach der Form der betreffeirden Parzellen ein
wesentlicher Vortheil hiervon zu erwarten ist, mit Benutzung der in den
Stückvermessungsrisserr nachgewiesenen Originalmessungszahlen ($. 90. Nr. 6.)
und event, der für die Kleinpunkte berechneten Koordinaten (§§. 95. ng.)
auszuführen.
Insbesondere muß die Berechnung mit Benutzung der Originalmessungs
zahlen erfolgen bei Parzellen von geringem Umfange und bei solchen, welche
im Vergleiche zu ihrer Länge nur von geringer Breite sind, wie beispielsweise
die in manchen Gegenden vorkommenden schmalen Ackerstücke, bei denen na
mentlich die aus bcn Stückvermessungsrissen zn entnehmenden Breiten der
selben der Berechnung unmittelbar zu Grunde zu legen sind.')
2. Die zweite Einzelberechnung kann, sofern nicht besondere Gründe
ebenfalls die Benutzung der Originalmaße erheischen, lediglich auf graphischem
Wege nach der Gemarkungsurkarte unter Anwendung von Planimetern
bewirkt werden.
3. Der Flächeninhalt von Parzellen mit einer geringeren Größe als
i Ar darf in der Regel bei keiner der beiden Einzelberechnungen lediglich
auf graphischem Wege berechnet und muß, damit dies vermieden wird, schon
bei der Stückvermessung darauf Bedacht genommen werden, eine Berechnung
aus Originalmaßen zu ermöglichen (§. 76. Nr. 6.).
4. Werden, soweit dies nach vorstehendem überhaupt zulässig ist, beide
Einzelberechnungen auf graphischem Wege bewirkt, so sind thunlichst ver
schiedene Berechnungsmethoden zur Anwendung zu bringen. Bei Parzellen
mit sehr unregelmäßig gekrümmten Umfangsgrenzen kann jedoch in beiden
Einzelberechnungen die Anwendung des Polarplanimeters stattfinden.
5. Grenzwege und Grenzbäche k., welche gemeinschaftlich sind (§. 38.
Nr. 5. zu a.), werden nach ihrer volleil Fläche berechnet, und ist alsdann
die Hälfte des ermittelten Flächenillhaltes bei jeder der betreffendeil beiden
Gemarkungen (§. 33. Nr. 1.) bezw. bei jedem der betreffenden Gemeinde-
bezirke (§. 33. Nr. 2.) zum Ansatz zu bringen.
Grenzflüsse dagegen, in welchen die Gemarkungsgrenze besonders kartiert
ist (§. 83. Nr. 2., §. 107. Nr. 1.), sind mit ihren betreffendell Theilen in
jeder Gemarkung als besondere Parzellen (§. 110. Nr. 2.) je für sich zu berechnen
(8. ZZ. Nr. Z.).
Die Berechllung der Wege unb Bäche k. von wechselnder Breite aus
der Gesamtlänge lind einer mittleren Breite ist unstatthaft. Vielmehr ist
ebenso wie bei anderen Parzellen die Berechnung in exakter Weise auszuführen.
') Vergl. die speziellen Regeln 13. bis 15. zu Muster 9. und 10. dieser Anweisung.