Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

b) von mehreren Parzellen zusammengenommen irr kleineren Massen 
(kleine Massenberechnung, $. 122.), endlich 
c) von der Gesamtfläche der aus einem Kartenblatte dargestellten 
Grundstücke in einer Masse (große Massenberechnung, §§. 12g. 
bis 127.) 
auszuführen. 
a. Einzelberechnungen. 
§. 116. 
1. Von den beiden Einzelberechnungen (§. 115. zu a.) ist die erste 
soweit als thunlich, unb falls nach der Form der betreffeirden Parzellen ein 
wesentlicher Vortheil hiervon zu erwarten ist, mit Benutzung der in den 
Stückvermessungsrisserr nachgewiesenen Originalmessungszahlen ($. 90. Nr. 6.) 
und event, der für die Kleinpunkte berechneten Koordinaten (§§. 95. ng.) 
auszuführen. 
Insbesondere muß die Berechnung mit Benutzung der Originalmessungs 
zahlen erfolgen bei Parzellen von geringem Umfange und bei solchen, welche 
im Vergleiche zu ihrer Länge nur von geringer Breite sind, wie beispielsweise 
die in manchen Gegenden vorkommenden schmalen Ackerstücke, bei denen na 
mentlich die aus bcn Stückvermessungsrissen zn entnehmenden Breiten der 
selben der Berechnung unmittelbar zu Grunde zu legen sind.') 
2. Die zweite Einzelberechnung kann, sofern nicht besondere Gründe 
ebenfalls die Benutzung der Originalmaße erheischen, lediglich auf graphischem 
Wege nach der Gemarkungsurkarte unter Anwendung von Planimetern 
bewirkt werden. 
3. Der Flächeninhalt von Parzellen mit einer geringeren Größe als 
i Ar darf in der Regel bei keiner der beiden Einzelberechnungen lediglich 
auf graphischem Wege berechnet und muß, damit dies vermieden wird, schon 
bei der Stückvermessung darauf Bedacht genommen werden, eine Berechnung 
aus Originalmaßen zu ermöglichen (§. 76. Nr. 6.). 
4. Werden, soweit dies nach vorstehendem überhaupt zulässig ist, beide 
Einzelberechnungen auf graphischem Wege bewirkt, so sind thunlichst ver 
schiedene Berechnungsmethoden zur Anwendung zu bringen. Bei Parzellen 
mit sehr unregelmäßig gekrümmten Umfangsgrenzen kann jedoch in beiden 
Einzelberechnungen die Anwendung des Polarplanimeters stattfinden. 
5. Grenzwege und Grenzbäche k., welche gemeinschaftlich sind (§. 38. 
Nr. 5. zu a.), werden nach ihrer volleil Fläche berechnet, und ist alsdann 
die Hälfte des ermittelten Flächenillhaltes bei jeder der betreffendeil beiden 
Gemarkungen (§. 33. Nr. 1.) bezw. bei jedem der betreffenden Gemeinde- 
bezirke (§. 33. Nr. 2.) zum Ansatz zu bringen. 
Grenzflüsse dagegen, in welchen die Gemarkungsgrenze besonders kartiert 
ist (§. 83. Nr. 2., §. 107. Nr. 1.), sind mit ihren betreffendell Theilen in 
jeder Gemarkung als besondere Parzellen (§. 110. Nr. 2.) je für sich zu berechnen 
(8. ZZ. Nr. Z.). 
Die Berechllung der Wege unb Bäche k. von wechselnder Breite aus 
der Gesamtlänge lind einer mittleren Breite ist unstatthaft. Vielmehr ist 
ebenso wie bei anderen Parzellen die Berechnung in exakter Weise auszuführen. 
') Vergl. die speziellen Regeln 13. bis 15. zu Muster 9. und 10. dieser Anweisung.
	        
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