Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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6. Bei Parzellen, welche in Bonitätsabschnitte zerfallen, deren Grenzen 
ihrer ^age nach fest bestimmt sind (§. m. Nr. 2. und 3.), können 
n) entweder die einzelnen Abschnitte bei der Berechnung als Parzellen 
behandelt, oder es kann 
b) zunächst der Gesamtstächeninhalt der betreffenden Parzellen durch 
beide Einzelberechnungen festgestellt und darauf dieser Inhalt vermittelst 
einmaliger graphischer Berechnung, deren Ergebnis mit dem Ergebnis 
der Gesamtberechnung innerhalb der im §.119. bezeichneten Fehler 
grenzen übereinstimmen muß, auf die einzelnen Abschnitte vertheilt 
werden. 
7. Der Inhalt der für den Staat zum Eigenthum erworbenen Mark 
steinschutzstächen trigonometrischer Punkte (§. 29. Nr. 10. und §. 38. Nr. 4.) 
ist aus den hierüber bei der Negierung (Finanzdirektion) vorhandenen dies- 
fälligen Verzeichnissen zu entnehmen. Bei der Flächenberechnung ist eine der 
artige Parzelle zunächst mit der Parzelle, in welcher sie belegen ist, zusam 
menzufassen, uub ist dann der Inhalt der ersteren von beut so ermittelten 
gemeinschaftlichen Inhalte beider Parzellen wieder abzusetzen, wodurch der 
Inhalt der letzteren Parzelle erhalten wird. 
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1. Die beiden Einzelberechnnngen sind in zwei getrennten Heften 
(Muster 9. bezw. 10.) und von verschiedenen Arbeitern auszuführen. 
2. Die Ergebnisse der ciueu Einzelberechnung dürfen — abgesehen von 
dem besonderen Falle des §. 118. Nr. 2. — bei Ausführung der anderen 
weder benutzt, noch überhaupt von dem Rechner eingesehen werden. 
3. Die einzelnen Parzellen sind nach ihrer Nummernsolge in das 
Berechnungsheft einzutragen. 
Die etwa vorhandenen besonderen Bonitätsabschnitte (§. 116. Nr. 6.) 
sind mit ihren Buchstaben, falls solche zu ihrer Bezeichnung angewendet 
sind (§. in. Nr. 6.), sonst aber durch Angabe der Normalzeichen für die 
Kulturart (§. 38. Nr. 19.) und der Klassenziffern zu bezeichnen. 
4. Den Nummern der aus Originalmessungszahlen bezw. Koordinaten 
berechneten Parzellen ist die Bezeichnung Dr. bezw. Koord. beizufügen. 
5. Die Elemente der Rechnung (die Faktoren k.) sind unmittelbar, so 
wie sie von der Gemarkungsurkarte bezw. dein Stückvermessungsrisse oder 
dem benutzten Instrumente abgenonnncn werden, in dem Berechnungsheftc 
niederzuschreiben, ohne dieselben zuvor anderweit vorläufig zu notieren oder 
zu ordnen. 
6. Ist das aus Faktoren sich ergebende Produkt bezw. die Sunnne 
solcher Produkte durch 2 zu theilen, so ist der betreffenden Zabl die Be 
zeichnung \ vorzusetzen. 
In ähnlicher Weise ist zu verfahren, wenn bei Benutzung von Plani- 
metern re. eilte Division des Ergebnisses durch die Anzahl der stattgefnndenen 
Berechnungen u. s. w. zu bewirken ist. 
7. Auf dem Titelblatte des Berechnungsheftes ist anzugeben, welcher 
Berechnungsmethode sich der Rechner bedient hat. 
8. Beim Gebrauche des Polarplanimeters sind die speziellen Regeln 
20. bis 30. zu Muster 9. und 10. dieser Anweisung zn beachten.
	        
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