(VIII.)
Anweisung
v o ui 25. Oktober 1881
für das
Verfahren bei Erneuerung der Karten und Sucher
des
Gruridsteuerkatastcrs.
?W das Verfahren bei Erneuerung der Karten lind Bücher des Grund
steuerkatasters wird — unter Aufhebung der bisherigen Vorschriften über
die Anfertigung neuer Grundsteuerkataster — für den Umfang des Staates
mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande — die nachstehende Anweisung
erlassen:
Erster Theil.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Veranlassung der Erneuerung der Katasterkarten und Bücher.
8-
Die gänzliche oder theilweise Erneuerung der Karten und Bücher des
Grundsteuerkatasters eines Gemeinde-, selbständigen Guts- oder besonderen
Grnndsteuererhebungs- bezw. Flurbuchsbezirks erfolgt,
a) wenn solches sich mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der vorhan
denen Karten und Bücher nach den hierüber ergehenden besonderen
Vorschriften als nothwendig erweist, oder
b) wenn eine so umfassende Veränderung in dem Grundstücksbestande
in Folge eines Anseinandersetzungsverfahrens (Gemeinheitstheilung,
Separation, Verkoppelung, Konsolidation rc.) stattgefunden hat, daß
behufs deren Fortschreibung eine Berichtigung fast sämtlicher Ein
tragungen des Flurbuchs und der Mntterrolle oder der Gemarkungs-
karte bezw. des zu erneuernden Theiles dieser Dokumente erforderlich
sein würde.