Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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eii Regeln bei 
x zu berechnen 
niuierung und 
der Original- 
lf graphischem 
lls Probe für 
end attzusthen 
len nur theil-' 
z. bis 15. zu 
Mittelung ein 
kann sie eben» 
). der Koordi- 
h zu machen, 
r Spalten 3. 
ii7. Nr. 4.). 
., die Anzahl 
est bestimmten 
' Kartenblatt, 
llcher das bei- 
m Wege aus- 
prüsen, ins- 
nzelberechnung 
ebnissen mehrerer 
>t, daß der über- 
zt, für eine volle 
d, kann im allge- 
0 oft größer wie 
i Brüche sich im 
gerundeten Zahlen 
intreten. Anders 
> in diesem Falle 
nrd. Hier findet 
ten Zahlen in der 
wenn die Ab- 
:en Regel erfolgt, 
gegen diejenigen 
Abrundung ent- 
» Zahlen bewirkt 
Zwecknnißigkeits- 
1. Beispielsweise 
und 23 liegende 
nheit zu nehmen, 
(§§. 116. bis 120.) nicht einzelne Parzellen oder Theile von Parzellen zu 
berechnen übersehen worden sind. ■) 
2. Behufs dieser Massenberechnung wird eilte entsprechende Anzahl von 
Parzellen, welche eineil geschlosseneil uild möglichst in sich abgerundeten 
Komplex bitten, (Masse) zusammengenommen berechnet. 
Die einzelnen Massen dürfen tu der Regel 
a) einerseits nicht mehr als 50 Parzellen oder fest bcstinlinte Bonitäts 
abschnitte, 
b) andererseits nicht mehr als 
8o Hektare, wenn die Karte im Maßstabe 1:4000, 
30 » » » » » » i: 2000, 
8 » » » » » » i: 1000, 
2 » » » » » » i:500 
gezeichnet ist, enthalten. 
3. Das Ergebnis der Masseilberechnung darf von deut arithlnetischen 
Mittel der Einzelberechnullgen bezw. von der alleill als maßgebelld allge- 
nommencn Einzelberechnung (£. 121. Nr. 2. 3.) bei jeder einzelnen Masse 
höchstens um das int 2. Absätze des §. 119. bezeichnete Maß abweichen. 
4. Sind größere Abweichungen vorhanden, so ist die Massenberechnung 
zll prüfen oder eveilt. die Einzelberechlllmg zlt untersuchen und zu berichtigen, 
wobei namentlich durch Berechnung kleinerer Massen beut Fehler nachzu 
forschen ist. 
5. Das Ergebnis der Nachrechnungell uub Berichtigungen muß aus 
den Berechnllngsheftell deutlich ersichtlich still und mit rother Tinte in letztere 
eingetragen werden. 
6. Große Massenberechnung. 
§. 123. 
1. Die große Massenberechnung (§. 115. zu c.) ist aus der Grundlage 
des zllr Punktauftragullg nach Koordinatcil auf der Gemarkungskarte ver 
zeichneten Quadratnetzes (§. 104.) dergestalt auszuführen, daß 
a) die mit Parzellenzeichnung voll ausgefüllten inneren Netzquadrate 
gezählt lllld llach ihrem aus dem Abstande der Netzliliieil iu dem 
Maßstabe der Karte sich ohne weiteres ergebenden Flächeninhalte 
angesetzt, 
b) für die nur theilweise mit Parzellenzeichnung bedeckten Netzquadrate 
(Randquadrate) der Flächenülhalt des bedeckten Theiles ermittelt 
(§• 124.), 
c) aus den Flächeninhaltell zll a. und b. der Gesamtinhalt des 
Kartenblattes zusammengesetzt 
lvird. 
') Auf diese Probe ist großer Werth zu legen, da ein etwaiger Fehler in der Flächen- 
bestimmung einer einzigen Parzelle — mittels der nach §. 127. stattfindenden Reduktion der 
Ergebnisse der Einzelberechnungen auf das Ergebnis der großen Massenberechnung — den 
Flächeninhalt sämtlicher Parzellen des betreffenden Kartenblattes beeinflußt.
	        
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