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eii Regeln bei
x zu berechnen
niuierung und
der Original-
lf graphischem
lls Probe für
end attzusthen
len nur theil-'
z. bis 15. zu
Mittelung ein
kann sie eben»
). der Koordi-
h zu machen,
r Spalten 3.
ii7. Nr. 4.).
., die Anzahl
est bestimmten
' Kartenblatt,
llcher das bei-
m Wege aus-
prüsen, ins-
nzelberechnung
ebnissen mehrerer
>t, daß der über-
zt, für eine volle
d, kann im allge-
0 oft größer wie
i Brüche sich im
gerundeten Zahlen
intreten. Anders
> in diesem Falle
nrd. Hier findet
ten Zahlen in der
wenn die Ab-
:en Regel erfolgt,
gegen diejenigen
Abrundung ent-
» Zahlen bewirkt
Zwecknnißigkeits-
1. Beispielsweise
und 23 liegende
nheit zu nehmen,
(§§. 116. bis 120.) nicht einzelne Parzellen oder Theile von Parzellen zu
berechnen übersehen worden sind. ■)
2. Behufs dieser Massenberechnung wird eilte entsprechende Anzahl von
Parzellen, welche eineil geschlosseneil uild möglichst in sich abgerundeten
Komplex bitten, (Masse) zusammengenommen berechnet.
Die einzelnen Massen dürfen tu der Regel
a) einerseits nicht mehr als 50 Parzellen oder fest bcstinlinte Bonitäts
abschnitte,
b) andererseits nicht mehr als
8o Hektare, wenn die Karte im Maßstabe 1:4000,
30 » » » » » » i: 2000,
8 » » » » » » i: 1000,
2 » » » » » » i:500
gezeichnet ist, enthalten.
3. Das Ergebnis der Masseilberechnung darf von deut arithlnetischen
Mittel der Einzelberechnullgen bezw. von der alleill als maßgebelld allge-
nommencn Einzelberechnung (£. 121. Nr. 2. 3.) bei jeder einzelnen Masse
höchstens um das int 2. Absätze des §. 119. bezeichnete Maß abweichen.
4. Sind größere Abweichungen vorhanden, so ist die Massenberechnung
zll prüfen oder eveilt. die Einzelberechlllmg zlt untersuchen und zu berichtigen,
wobei namentlich durch Berechnung kleinerer Massen beut Fehler nachzu
forschen ist.
5. Das Ergebnis der Nachrechnungell uub Berichtigungen muß aus
den Berechnllngsheftell deutlich ersichtlich still und mit rother Tinte in letztere
eingetragen werden.
6. Große Massenberechnung.
§. 123.
1. Die große Massenberechnung (§. 115. zu c.) ist aus der Grundlage
des zllr Punktauftragullg nach Koordinatcil auf der Gemarkungskarte ver
zeichneten Quadratnetzes (§. 104.) dergestalt auszuführen, daß
a) die mit Parzellenzeichnung voll ausgefüllten inneren Netzquadrate
gezählt lllld llach ihrem aus dem Abstande der Netzliliieil iu dem
Maßstabe der Karte sich ohne weiteres ergebenden Flächeninhalte
angesetzt,
b) für die nur theilweise mit Parzellenzeichnung bedeckten Netzquadrate
(Randquadrate) der Flächenülhalt des bedeckten Theiles ermittelt
(§• 124.),
c) aus den Flächeninhaltell zll a. und b. der Gesamtinhalt des
Kartenblattes zusammengesetzt
lvird.
') Auf diese Probe ist großer Werth zu legen, da ein etwaiger Fehler in der Flächen-
bestimmung einer einzigen Parzelle — mittels der nach §. 127. stattfindenden Reduktion der
Ergebnisse der Einzelberechnungen auf das Ergebnis der großen Massenberechnung — den
Flächeninhalt sämtlicher Parzellen des betreffenden Kartenblattes beeinflußt.