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i erwachsen und,
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er Beschaffenheit
und nur in der
»enheiten, soweit
gemeinschaftlichen Randqnadrate fallenden Abschnitte mit Beachtung der Vor
schriften unter Nr. 2. bis 4. lediglich auf dem betreffenden Kartellblatte der
neugemessenen Gemarkung rc. zu berechnen uub zu reduzieren.
7. Ist das angrenzende Kartenblatt mit Beachtung der Vorschriften
unter Nr. 2. bis 4. schon früher berechnet worden, so ist der hiernach für
die betreffenden Abschnitte der Randquadrate ermittelte Flächeninhalt unver
ändert beizubehalten. Aus dem nunmehr zur Berechrumg vorliegenden Blatte
ist zwar der Flächeninhalt der übrigen Abschnitte der Randquadrate nach
deil Vorschriften unter Nr. 2. bis 4. ebenfalls zu berechnen, aber Quadrat
für Quadrat auf den Restbetrag des Sollinhaltes derselben zurückzuführen,
so daß auch in diesem Falle die Zusammensetzung der Randquadrate den
deill Abstande der Netzlinien entsprechenden Sollinhalt gellall ergiebt.
8. Beträgt der mit Parzellenzeichnung bedeckte Abschnitt eines Rand-
quadrats bezw. der von derselben freigebliebene Abschllitt desselben nicht
mehr als 4 / 100 des ganzen Quadrats, so ist es gestattet, nur den Flächen
inhalt des kleineren Abschnittes dllrch doppelte Berechnung festzustellen und
dell Zuhält des anderen Abschilittes dllrch Abzug zli bestimlueu.
9. Gemeinschaftliche Grenzwege, Grenzbäche und Grenzgräbe» rc. all
den Gemarkungsgrenzen (§. 116. Nr. 5.) sind bei den vorstehenden Berech
nungell zunächst immer nur auf einem der betreffenden Kartenblätter zu be
rücksichtigen. Bei der gemäß §. 123. zu c. zu bewirkende» Zusammensetzung des
ganzen Inhaltes der einzelnen Kartenblätter sind aber jene Grenzflächen mit
ihrer .Iälfte dllrch Absetzen bezw. Zusetzeil ordnungsmäßig in Rechnung zu
stellen (§. 136 Nr. 5.).
§. 125.
Die in den 123. und 124. bezeichneten Berechnungen und Zusammen
stellungen erfolgen in denl Formular nach dem anliegenden Muster 14.
zi. 126.
Das auf der Schlußseite des Formulars nach Allster 14. zu tz. 123.
zllsammenzustellende Schlußergebliis der großen Massenberechnung, welche init
ganz besonderer Sorgfalt auszuführen ist, nluß für jedes Kartenblatt sowohl
init dem Ergebnisse der kleinen Massenberechnung ($. 122.), als auch mit
dem arithmetischen Mittel aus den richtig gestellten Ergebnissen der Einzel-
berechnlmgen bezw. mit der allein als maßgebend angenommenen Einzel-
berechnung (!;. 121. ffir. 2. 3.) innerhalb der im 2. Absätze des 119.
bezeichneten Fehlergrenze» übereinstimmen, oder es niuß, wenil größere Ab-
lveichllngell vorhanden sind, aus deil Dimensionen des Oudratnetzes 104.)
nachgewiesen werden, daß dieselben in der veränderten Ausdehnullg des
Kartenpapiers begründet sind.
Zulu Zwecke dieser Begründung, welche ebenfalls in das Formular nach
Muster 14. einzutragen ist, inuß sowohl zur Zeit der Allsführullg der Einzel-
berechnung (§§. c i6. bis 120.), als auch der tteinen Maffenberechnmlg (§. 122.)
die Ausdehnung des Ouadratnetzes für jedes Kartellblatt durch Vergleichung
mit einem metallenen Maßstabe festgestellt uub in dell bezüglichen Rechen-
heftell vermerkt werden.