Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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die große 
Von denjenigen Abänderungen der Stückvermessungsrisse, welche sich auf 
die bei der Verlesung (§§. 92. 93.) publizierte Darstellung der Eigenthums- 
126.) ermittelte 
Galt anzusehen, 
>en Einzelberech- 
Hnung (§.121. 
grenzen in den Stückvermessungsrissen oder aus die Eigenthumsangaben ganzer 
Parzellen u. dergl. m. beziehen, muß den betheiligten Grundeigenthümern in 
der Regel durch zu den Gemarkungsakten (§. 213. Nr. 12,) zu bringende 
schriftliche Verhandlung oder durch eine anderweite schriftliche Mittheilung 
Kenntnis gegeben werden. 
3. Die Fortschreibung von Grenzabweichungen in dein bisherigen Ka 
taster, welche lediglich auf einem bei Anfertigung der bisherigen Katasterkarte 
' 12. zu 121. 
nach Verhältnis 
nen und in ge- 
zleichmäßig ver- 
vorgekommenen Frrthnm beruhen (§. 65. Nr. 1. 4. 5.), erfolgt im Gel 
tungsbereiche der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 auch dann, wenn 
die gegenwärtigen Grenzen streitig sind (§. 16., §. 136. Nr. 6., §. 145. Nr. 7.). 
4. Abweichungen zwischen der bisherigen und der durch die Neumessung 
hergestellten neuen Karte, welche lediglich in der ungenauen geometrischen 
n Flächeninhalte 
) aus diesen in 
zu übernehmen. 
. ist zusannnen- 
ständigen Guts- 
der betreffenden 
rrntflächeninhalt 
Darstellung der Elgenthumsgrenzen in der bisherigen Karte bestehen (?. 65. 
Nr. 1., §. 71. Nr. 2.), werden in dem bisherigen Kataster nicht fortgeschrieben - 
(8- I2 9-)- ') 
§. 129. 
Nachdem der Katasterkontroleur solchergestalt die bei der Neumessung 
ermittelten Veränderungen und Abweichungell in dem Eigenthumsbestande in 
das bisherige Kataster übernommen bezw. die etwa nothwendigen Berichti- 
Gerungen k. 
gungen in dell neuen Vermessungsschriften bclvirkt hat, besindet sich das 
bisherige mit dem neuen Kataster dergestalt in Uebereinstimmung, daß das 
letztere als die Fortsetzung des ersteren angesehen werden kann, mit dem 
Unterschiede, daß dem neuen Kataster richtige Karten und Flächeninhalte zu 
Grunde liegen. 
\ und sonstigen 
zu übergeben, 
1 bezüglich der 
Grundstücke auf 
h Maßgabe der 
lgemeinen bezw. 
Vorschriften zu 
nothwendig ist, 
rber die neuen 
, Berechnungs- 
§. 130. 
Die Regierung (Finanzdirektion) hat die von bcm Katasterkontroleur 
bewirkten Fortschreibungen, Berichtigungen u. s. w. (§§. 128. 129.) der ein 
gehenden Prüfung zu unterziehen, erforderlichenfalls durch ihren Kataster 
inspektor an Ort und Stelle untersuchen zu lassen, bevor die weiteren Ar 
beiten (§§. 131. ff.) zur Ausführung gebracht werden. 
9. Anfertigung der summarischen Uebersicht der 
Mutterrollenartikel. 
iis (§§. 71. 74.), 
ften in anderer 
'n sind, hat der 
uterungen und 
ichtigen. Diese 
lmg der in den 
gsheften u. s. \i\ 
§. 131. 
1. Für jeden Gemeinde-, selbständigen Guts- und besonderen Grund- 
steuererhebungs- oder Flurbuchsbezirk (§§. n. 12.) ist eine summarische 
Uebersicht der Mutterrollenartikel liach dein beiliegenden Muster 15. anzufertigen 
llnd zullächst in den Spalten 1. bis 8. auf Grund der Verlesungsprotokolle 
(§. 92.) auszufüllen und abzuschließen (§. 146. Nr. 4., §. 147.). 
>) Dergl. Anhang Ziffer 10. 
(VIII.) Anweisung. 6
	        
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