Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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? und Wohnort ■) 
i Gutsbezirks k., 
3iicf) (§§. 17. 45. 
Liegenschaften in 
er die Nummern 
Parzellen nach- 
oder selbständigen 
ere Mutterrollen- 
en dieser Artikel 
Bruchform, als 
Nr. 5., §. 159. 
Artikelverzeichnis 
icht aber in das 
s zusammen mit 
Gemeinde- oder 
i und demselben 
rchordnung vom 
1 so ist ebenfalls 
mrtikel die Num- 
meindebezirks 2c., 
esen bezw. belegen 
von auszugehen, 
zirks 2c, (§§. ii. 
eil Liegenschaften 
§. 15. die nach- 
get zu machenden 
lche sich ans ver- 
sind in Ueber- 
inf verschiedenen 
Nr. 5.).4) 
rterauszüge (§. 144.), 
aller sonstigen Der- 
Lornamen und Stand 
üglichen Vorschriften 
bei Erneuerung der 
— 83 — 
2. Sofern besondere Nützlichkeitsgründe dafür sprechen oder dies von 
dem Eigenthümer gewünscht wird, können die für sich bewirthschafteten oder 
verpachteten größeren Abtheilungen (Vorwerke re.) einer und derselben um 
fangreichen geschlossenen Besitzung, auch wenn für dieselbe nur ein Grund 
buchblatt re. besteht, auf besonderen Mutterrollenartikeln eingetragen werden 
(§. 144. Nr. 5.). 
3. Grundstücke, welche sich in getrenntem Eigenthum von Ehegatten 
oder von Eltern und Kindern u. dgl. m. befinden, müssen sowohl unter 
sich, als auch von den etwa außerdem noch gemeinschaftlich besessenen Grund 
stücken gesondert, auf getrennten Artikeln nachgewiesen werden. 
4. Hinsichtlich der fiskalischen Grundstücke, welche die Bezeichnung 
»Königlich Preußischer Staat« bezw. »Deutsches Reich« mit Beifügung der 
Verwaltung, unter welcher sie stehen, z. B. Domainenverwaltung, Forst- 
verwaltung, Garnisonverwaltung, Eisenbahnverwaltung re. erhalten, ist für 
jede Verwaltung ein besonderer Mutterrollenartikel anzulegen. 
Insbesondere sind auch die Marksteinschutzfiächen der trigonometrischen 
Punkte, soweit dieselben für den Staat zum Eigenthum erworben sind 
— mit Ausnahme derjenigen, welche aus staatlichem Grund und Boden liegen 
und daher sich schon anderweit im Eigenthum des Staates befinden —, 
auf einem besonderen Mutterrollenartikel des betreffenden Gemeindebezirks rc., 
in welchem sie belegen sind, mit der Bezeichnung »Königlich Preußischer 
Staat, Landestriangulation« bezw. »Königlich Preußischer Staat, Geodä 
tisches Institut« u. s. w. einzutragen. (Vergl. §. 29. Nr. 10., §. 136. Nr. 7., 
§. 145. Nr. 8.). 
5. Ungeteilte Gemeinheiten oder ähnliche Grundstücke, welche nach 
ideellen Antheilen von verschiedenen Interessenten besessen werden, sind auf 
einem besonderen Mutterrollenartikel einzutragen, welcher von den übrigen 
Artikeln der betreffenden Interessenten getrennt gehalten wird. 
Es ist jedoch, wenn die ideellen Antheile auf den Grundbuchblättern 
der letzteren eingetragen stehen, die Artikelnummer der Antheile ebenfalls 
unter der Artikelnummer des betreffenden Hauptgutes zu vermerken (§. 131. 
Nr. 3.). 
Außerdem ist für jeden solchen Artikel ein Verzeichnis der betreffenden 
Autheilsbesitzer und der Artikelnummern, zu welchen die Antheile gehören, 
mit Angabe der Größe der Antheile anzulegen und der summarischen Ueber 
sicht der Mutterrollenartikel anzuheften (§, 159. Nr. 8., §. 215, Nr. 1. 2.). 
6. In gleicher Weise, wie im ersten Absatz der Nr. 5. angegeben, ist 
zu verfahren bezüglich der sonstigen Grundstücke, welche sich im gemein 
schaftlichen Eigeuthnme von mehreren befinden (§. 15. Nr. 3. und 4.), sowie 
bezüglich der streitigen Grundstücke (§. 16. Nr. 3.). 
7. Diejenigen zur Kategorie 6. der Liegenschaften gehörigen Grund 
stücke, hinsichtlich welcher das spezielle Eigenthum völlig zweifellos ist, wie 
z. B. die Eisenbahnen, Chausseen, Kanäle, Kirchhöfe, Begräbnisplätze, Baum 
schulen, Sand- und Lehmgruben u. dgl. m., sind auf Mutterrollenartikeln, 
welche nach dem Eigenthume getrennt werden, einzutragen. Besitzt der Eigen 
thümer auch Grundstücke anderer Liegenschastskategorien in dem betreffenden 
Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk rc., so werden dieselben mit jenen 
Grundstücken auf einen und denselben Artikel gebracht, sofern sie nicht auf
	        
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