Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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verschiedenen Blättern bezw. Artikeln des Grundbuchs nachgewiesen sind (Nr. i., 
§. 145. Nr. 4. und §. 146. Nr. 3.). 
8. Alle übrigen Grundstücke der Kategorie 6. werden auf einem ge 
meinschaftlichen Artikel unter der Bezeichnung »Oefsentliche Wege imb Gewässer« 
nachgewiesen. 
9. Die der Kategorie D, der Liegenschaften angehörigen Grnndstiicke 
werden auf denjenigen Mutterrollenartikeln eingetragen, auf welchen sich die 
etwaigen sonstigen Grundstücke der betreffenden Eigenthümer in dem Gemeinde 
bezirk re. befinden (§. 145. Nr. 3.). 
§• 
Die Reihefolge der Mutterrollenartikel ist nach der den obwaltenden 
lokalen Verhältnissen vorzugsweise entsprechenden Ordnung 511 bestimmen. 
Soweit als thunlich ist dabei die Ordnung der Besitzungen im Grnnd- 
buche zum Anhalt zu nehmen. 
An das Ende der Neihesolge sind in der Regel zu stellen, sofern der 
gleichen vorhanden: 
a) die den ungeteilten Gemeinheiten gewidmeten Artikel (§. 132. zu 5.)/ 
b) die getrennt gebildeten Artikel der im §. 132. zu 6. gedachten Art/ 
ferner die den Liegenschaften 
a) der Gemeinden, 
cl) der Kirchen, Pfarren, Schulen, milden Stiftungen rc., 
o) der Kreise, Provinzen rc., 
f) des Staates bezw. des Reiches 
gewidmeten Artikel/ endlich 
g) die Artikel mit den Liegenschaften unbekannter Eigenthümer (§. 15. 
Nr. 3. und §. 22i. Nr. 2.). 
h) der Artikel für »Oeffentliche Wege und Gewässer« (§. 132. Nr. 8-). 
§• 134. 
1. Die Artikel sind in der nach §. 133. bestimmten Reihefolge, für 
jeden Gemeinde-, selbständigen Guts- und besonderen Grundsteuererhebungs 
oder Flurbuchsbezirk mit Eins anfangend, fortlaufend zu numerieren. 
2. Die diesfälligen Nummern (Artikelnummern) sind in Spalte 1. der 
summarischen Uebersicht (§. 131.) und Spalte 2. des Verlesungsprotokolls 
(§. 92.) einzutragen. 
3. Bei sehr umfangreichen Bezirken, namentlich wenn dieselben in topo 
graphischer Beziehung in mehrere besondere Ortschaften oder in sonstige her 
kömmlich bestehende Unterabtheilungen zerfallen, kann die Mutterrolle, diesen 
Unterabtheilungen entsprechend, in mehrere Bände zerlegt werden, in welchen 
aber die einzelnen Artikel, den Nummern der Bände folgend, durchlaufend 
numeriert werden müssen. Dabei ist jedoch in jedem Bande nach den Num 
mern der eingetragenen Artikel eine nach dem muthmaßlichen Bedürfnis aus 
giebig zu bemessende Anzahl Artikelnummern unverwendet zu lassen, welche 
dazu bestimmt sind, um unter denselben demnächst die in dem betreffenden 
Bande neu entstehenden Mutterrollenartikel nachzutragen. (Vergl. §. 166. 
Nr. 7.)
	        
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