Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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6. Den Parzellen mit streitig gebliebenen Eigenthumsgrenzen (§§. 16. 
65. 128./ §. 145. Nr. 7.) ist unter der Parzellennummer der Vermerk Str. Gr. 
beizufügen. 
7. Bei den für den Staat zum Eigenthum erworbenen Marksteinschutz 
flächen trigonometrischer Punkte (§. 29. Nr. 10., §. 132. Nr. 4.) ist in 
Spalte 8- des Flurbuchs außer der Bezeichnung der Lage u. s. w. aucE) der 
Name und die Nummerbezeichnung einzutragen , welche die betreffenden Punkte 
in den Verzeichnissen der Landestriangulation führen (§. 38. Nr. 4.). (Vergl. 
auch §. 145. Nr. 8.) 
8. Die Anfertigung der »Wiederholung nach Knltnrarten und Klassen« 
zum Flurbuch, sowie die Ausfüllung der Spalten 12. und 14. des letzteren 
erfolgt erst bei bezw. nach der Berechnung der Reinerträge (§§. 142. 143.). 
9. Die Spalte 1. ist zum Gebrauche für spätere Fortschreibungen be 
stimmt und darf deshalb für jetzt Eintragungen überhaupt nicht erhalten. 
8- *37- 
Bei Grundstücken, welche nur mit einem aliquoten Theil der Grund 
steuer unterliegen (§. 19. Nr. 2.), ist der Flächeninhalt imb Reinertrag diesen 
Quoten entsprechend, theils unter den Liegenschaften der Kategorie A. 
(Spalte 11. und 12.), theils unter den Liegenschaften der Kategorie 8. 
(Spalte 13. und 14.) nachzuweisen (§. 145. Nr. 2.). 
§• *38- 
Bezüglich der Eintragungen in die zum Nachweise der Kulturart und 
Klasse bestimmte Spalte 9. bezw. 10. des Flurbuchs sind die folgenden 
besonderen Vorschriften zu beachten: 7) 
1. Weicht die gegenwärtige Kulturart einer Parzelle von derjenigen ab, 
welche in dem bisherigen Kataster nachgewiesen ist, so muß die letztere, 
als für die Reinertragsberechnung (§§. 142. 143.) maßgebend (§. m.), in 
erster Linie eingetragen werden, jedoch unter Beifügung eines nachträglichen 
Vermerks über die jetzt vorhandene Kulturart. Beispielsweise sei eine Par 
zelle zu Holzung 3. Klasse eingeschätzt, seitdem aber zu Ackerland umgewandelt, 
so ist einzutragen: 
Holzung 3. 
(jetzt Äcker). 
Oder es sei eine jetzt aus Wiese bestehende Parzelle ihren früheren Bestand- 
theilen nach theils zu Ackerland 5. Klasse, theils zu Wiese 4. Klasse einge 
schätzt worden, so hat die Eintragung zu lauten: 
(Wiese 4. 
/Acker 5. 
(jetzt Wiese). 
2. Bei den der Kategorie 6. der Liegenschaften angehörigen Grund 
stücken ist in Spalte 9. die Art der Benutzung zu vermerken, z. B. »Schienen- 
weg«, »Chaussee«, »Weg«, »Begräbnisplatz«, »Fluß«, »Bach« u. s. w. 
3. Für diejenigen Parzellen, welche der Liegenschaftskategorie v. an 
gehören, ist 
2 ) Dergl. die Anm. 3. zu §. in. Nr. 6,
	        
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