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a) wenn sie nur Hofraum darstellen, die Bezeichnung »Hofraum»,
b) wenn sie nur eine Gebäudefläche darstellen, die Bezeichnung »Ge
bäudeflucht«,
ch wenn sic nur einen Hausgarten darstellen, die Bezeichnung »Haus
garten«,
(1) wenn sie gleichzeitig Hofraum bezw. Gebäudeflächen und Hausgarten
umfassen, die Bezeichnung »Hofraum k.«
in Spalte 9. einzutragen.
4. Wegen der Eintragung der Klassenziffern in Spalte 10. mit arabi
schen bezw. römischen Zahlzeichen ist die Vorschrift unter Nr. 20. im §. 38.
ebenfalls zu beachten (§. 143. Nr. 7., §. 194. Nr. 8.).
§• I 39-
1. Bei denjenigen Gemeinde- oder selbständigen Gntsbezirken rc., deren
Grundstücke in zwei verschiedenen Klassifikationsdistrikten liegen, ist den in
Spalte io. des Flurbuchs einzutragenden Klassenziffern von sämtlichen
Parzellen, welche in einem der beiden Klassisikationsdistrikte liegen, in Bruch-
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form als Nenner (mit schwarzer Tinte) der Buchstabe a. (z. B. —, —)
beizufügen, hierzu jedoch stets derjenige Klassifikationsdistrikt zu wählen,
welchem in dem Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk rc. die kleinere Zahl
der Parzellen angehört.
2. Die Klassenziffern der Parzellen des anderen Distriktes erhalten
keine nähere Bezeichnung.
3. Das Vorhandensein derartiger Verhältnisse und die Bedeutung der
Buchstabenbezeichnungen ist aus dem Titelblatte des Flurbuchs mit kurzen
Worten zu vermerken (§. 143. Nr. 6.).
§. 140.
1. Das Flurbuch ist in den Spalten 8 a. n. 13. 15. 16. 17. nach
Seiten und nach Blättern der Gemarkungskarte bezw. nach den auf den
Karten anderer Gemarkungen nachgewiesenen Enklaven re. (§§. 10. bis 12.)
zu summieren und zu rekapitulieren (§. 136. Nr. 8.).
2. Der Abschluß der Spalte 8 a. muß mit dem Abschlüsse der übrigen
vorgenannten Spalten, sowie mit dem Abschlüsse des Mittelungs- und Re-
duktionshestes der Flächenberechnung (§. 127.) genau übereinstimmen (§. 146.
Nr. 4.).
3. Außer der hierin begründeten Rechenprobe muß eine weitere Probe
für die Nichtigkeit des Flurbuchs, namentlich bezüglich der Angaben der
Eigenthnmsverhältnisse, der Grundbuchbezeichnungen, der Kulturarten und
Klassen u. s. w. durch sorgfältige Kollationierung mit sämtlichen Unterlageu
beschafft werden.
§. 141.
Bei den Seitensummen des Flurbuchs ist in dem hierfür am Fußende
der Spalten 8. 9. und 10. angegebenen Vordruck für jede Liegenschafts
kategorie und für alle Kategorien zusammen