Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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1. Nachdem solchergestalt der Flächennachweis für die einzelnen Kultur- 
arten und Klassen sichergestellt ist, sind die summarischen Reinerträge derselben 
in der »Wiederholung nach Kulturen und Klassen« zum Flurbuche (§. 136. 
Nr. 8-, §. 142. Nr. 1.) zu berechnen und von hier aus als Summen an die 
betreffenden Stellen der Spalten 5. 8. n. 14. 17. 20. 23. und 26. der 
Klassenzusammenstellung zum Flurbuch (Muster 18. zu §. 142.) zu übertragen. 
2. Nunmehr sind in Uebereinstimmung mit diesen Summen in den 
genannten Spalten die Reinerträge der einzelnen Parzellen zu berechnen. 
3. Ferner sind die letzteren Reinerträge in die Spalte 12. bezw. 14. 
des Flurbuchs (§. 136. Nr. 8.) zu übernehmen, hier seitenweise re. zu sum 
mieren und zu rekapitulieren. Dabei muß sich für den ganzen Gemeinde 
bezirk je. genau dieselbe Neinertragssummc ergeben, welche in der »Wieder 
holung nach Kulturarten und Klassen« zum Flurbuch (Nr. 1. oben) bereits 
vorgetragen ist. 
4. Ist bei den zu einer und derselben Knlturart und Klape einge 
schätzten Parzellen der Flächeninhalt derselben nur summarisch für eine ganze 
Seite des Flurbuchs aus diesem in die Klassenzusainmenstellung übernommen 
worden (§. 142. Nr. 4.), so sind die Reinerträge der einzelnen Parzellen in 
Uebereinstimmung mit der aus der Klassenzusammenstellung zu entnehmenden 
diesfälligen Reinertragssumme im Flurbuch zu berechnen. 
5. Die durchschnittlichen Reinerträge für das Hektar der verschiedenen 
Kulturarten u. s. w. in Spalte 10. der »Wiederholung nach Kulturarten und 
Klassen« zum Flurbuch (Nr. 1.) sind aus.Hunderttheile des Thalers abzurunden. 
Die Parzellarreinerträge sind ebenfalls in Thalern und Hunderttheilen 
des Thalers auszudrücken. 
6. Endlich ist in die auf der Titelseite des Formulars zum Flurbuch 
(§. 136.) befindliche Tafel der Klassifikationstarif aufzunehmen. Bei denjenigen 
Gemeiudebezirken rc., deren Grundstücke in zwei verschiedenen Klassifikations 
distrikten liegen, sind auf dem Titelblatte des Flurbuchs die diesfälligen Klas- 
sifikatioustarife beide einzutragen, und zwar in der Weise, daß die Sätze 
des Tarifs für denjenigen Klassifikationsdistrikt, welchem in dem Gemeinde- 
bezirk k. die kleinere Anzahl der Parzellen angehört, deren Klassenziffern in 
Spalte 10. der Bllchstabe a. als Nenner beigefügt worden ist, mit rother 
Tinte geschrieben werden (§. 139.). 
7. In ähnlicher Weise (wie zu Nr. 6.) ist die Tafel des Klassifikations- 
tarifs auszufüllen, wenn in dem Gemeindebezirk k. Klassen ans der behufs 
der Grundsteuerveranlagung ausgeführten Einschätzung und aus einer Aus- 
einandersetzungsbonitiernng gleichzeitig vorkommen (§. 38. Nr. 20., §. 138. 
Nr. 4., §. 181. zu a., §. 194. Nr. 8.). 
i2. Anfertigung der Güterauszüge. 
144. 
i. Nachdem das Originalflurbuch bezüglich der Reinerträge vollständig 
abgeschlossen worden (§. 143.), ist für jeden Mutterrollenartikel (§. 132.) ein 
Guterauszug nach dem beiliegenden Muster 19. anzufertigen.') 
) Vergl. Anm. i. zu §. izi.
	        
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