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§. I4Z.
1. Nachdem solchergestalt der Flächennachweis für die einzelnen Kultur-
arten und Klassen sichergestellt ist, sind die summarischen Reinerträge derselben
in der »Wiederholung nach Kulturen und Klassen« zum Flurbuche (§. 136.
Nr. 8-, §. 142. Nr. 1.) zu berechnen und von hier aus als Summen an die
betreffenden Stellen der Spalten 5. 8. n. 14. 17. 20. 23. und 26. der
Klassenzusammenstellung zum Flurbuch (Muster 18. zu §. 142.) zu übertragen.
2. Nunmehr sind in Uebereinstimmung mit diesen Summen in den
genannten Spalten die Reinerträge der einzelnen Parzellen zu berechnen.
3. Ferner sind die letzteren Reinerträge in die Spalte 12. bezw. 14.
des Flurbuchs (§. 136. Nr. 8.) zu übernehmen, hier seitenweise re. zu sum
mieren und zu rekapitulieren. Dabei muß sich für den ganzen Gemeinde
bezirk je. genau dieselbe Neinertragssummc ergeben, welche in der »Wieder
holung nach Kulturarten und Klassen« zum Flurbuch (Nr. 1. oben) bereits
vorgetragen ist.
4. Ist bei den zu einer und derselben Knlturart und Klape einge
schätzten Parzellen der Flächeninhalt derselben nur summarisch für eine ganze
Seite des Flurbuchs aus diesem in die Klassenzusainmenstellung übernommen
worden (§. 142. Nr. 4.), so sind die Reinerträge der einzelnen Parzellen in
Uebereinstimmung mit der aus der Klassenzusammenstellung zu entnehmenden
diesfälligen Reinertragssumme im Flurbuch zu berechnen.
5. Die durchschnittlichen Reinerträge für das Hektar der verschiedenen
Kulturarten u. s. w. in Spalte 10. der »Wiederholung nach Kulturarten und
Klassen« zum Flurbuch (Nr. 1.) sind aus.Hunderttheile des Thalers abzurunden.
Die Parzellarreinerträge sind ebenfalls in Thalern und Hunderttheilen
des Thalers auszudrücken.
6. Endlich ist in die auf der Titelseite des Formulars zum Flurbuch
(§. 136.) befindliche Tafel der Klassifikationstarif aufzunehmen. Bei denjenigen
Gemeiudebezirken rc., deren Grundstücke in zwei verschiedenen Klassifikations
distrikten liegen, sind auf dem Titelblatte des Flurbuchs die diesfälligen Klas-
sifikatioustarife beide einzutragen, und zwar in der Weise, daß die Sätze
des Tarifs für denjenigen Klassifikationsdistrikt, welchem in dem Gemeinde-
bezirk k. die kleinere Anzahl der Parzellen angehört, deren Klassenziffern in
Spalte 10. der Bllchstabe a. als Nenner beigefügt worden ist, mit rother
Tinte geschrieben werden (§. 139.).
7. In ähnlicher Weise (wie zu Nr. 6.) ist die Tafel des Klassifikations-
tarifs auszufüllen, wenn in dem Gemeindebezirk k. Klassen ans der behufs
der Grundsteuerveranlagung ausgeführten Einschätzung und aus einer Aus-
einandersetzungsbonitiernng gleichzeitig vorkommen (§. 38. Nr. 20., §. 138.
Nr. 4., §. 181. zu a., §. 194. Nr. 8.).
i2. Anfertigung der Güterauszüge.
144.
i. Nachdem das Originalflurbuch bezüglich der Reinerträge vollständig
abgeschlossen worden (§. 143.), ist für jeden Mutterrollenartikel (§. 132.) ein
Guterauszug nach dem beiliegenden Muster 19. anzufertigen.')
) Vergl. Anm. i. zu §. izi.