Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

— 9 1 — 
die Erläuterung aufzunehmen: »die Grundstücke, deren Flächeninhalt re. mit 
rother (grüner) Tinte geschriebeu sind, gehören 511 den von der Grundsteuer 
befreiten Liegenschaften«. 
7. Den Parzellen mit streitig gebliebenen Eigenthumsgrenzen (88- 16. 
65. 128. 136. Nr. 6.) ist unter der Parzellennummer der Vermerk 8tr. Gr. 
beizufügen und die Bedeutung dieses Vermerks nacb Art der Vorschrift 
unter Nr. 6. ebenfalls zu erläutern. 
8. Bei den für den Staat zum Eigenthum erworbenen Marksteinschutz 
flächen trigonometrischer Punkte (§. 29. Nr. 10., §. 132. Nr. 4., §. 136. Nr. 7.) 
ist in Spalte b. der Güterauszüge außer der Bezeichnung der Lage u. s. w. 
auch der Name und die Nummerbezeichnung einzutragen, welche die betref 
fenden Punkte in den Verzeichnissen der Landestriangulation führen (8- 38. 
Nr. 4.). 
§. 146. 
1. In den Spalten 1 bis n der Güterauszüge ist der durch die Neu 
messung ermittelte Grundstücksbestand auf Grund des Originalflurbuchs und 
der summarischen Uebersicht der Mutterrolle nachzuweisen. 
Die zu dem betreffendeil Artikel gehörigen Parzellen — einschließlich 
der unter Nr. 3. und 4. int §. 145. bezeichneten — sind in der dirrch die 
Nummernfolge gegebenen Ordnung (§. 110.) auszuführen. 
2. Die Spalte 2 der Güterauszüge ist llur bei denjenigen Parzellen 
auszufüllen, welche ans der Karte einer anderen Gemarkung, als derjenigen, 
welcher der Gemeinde- oder selbständige Gutsbezirk k. angehört, dargestellt sind 
(§§- 10., ix., §. 144. Nr. 3.). 
3. Die Spalten 7, 10 und 11 sind artikelweise, event, nach den in 
8. 144. Nr. 3. bezeichneten beiden Grundstückskategorien getrennt, aufzusum 
mieren, wobei der Flächeninhalt von Grundstücken der Kategorie D. in die 
Summe des Artikels mit eingerechnet wird. 
Kommen auf einem Artikel Grundstücke der Kategorien AB., C. ge 
meinschaftlich vor, so ist die Summe des Artikels für jede dieser Grundstücks 
kategorien getrennt anzugeben (§. 145.). 
4. Die Spalten 7 und 10 müssen artikelweise die gleichen Summen 
ergeben. 
Die Artikelsummen aus Spalte 10 und n sind in Spalte 9 und 10 
bezw. 12 und 13 der summarischen Uebersicht (88- 131- bis 134.) zu über 
tragen , zu summieren und zu rekapitulieren, wobei sich dieselbe Gesamt- 
summe für den Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk rc. ergeben lnuß, 
wie in der seitenweisen Wiederholung zum Originalflurbuch (8- 140.). 
8- 147- 
Den in den Spalten 2 bis n der Güterauszüge vorgetragenen Par 
zellen sind — unter Benutzung der Eintragungen in den Spalten 18 bis 
20 des Flurbuchs (8. 136.) — in den Spalten 12 bis 20 die ihnen ent 
sprechenden Parzellen aus der bisherigen Mutterrolle mit Berücksichtigung 
der gemäß 8- 128. bewirkten Fortschreibungen Parzellen- oder komplex 
weise vergleichend gegenüberzustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.