Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Auch die Spalten 19 und 20 sind artikelweise zu summieren/ und sind 
diese Summen unter gleichzeitiger Ausfüllung der Spalte 14 in die Spal 
ten 15 und 16 der summarischen Uebersicht der Mutterrollenartikel (§. 131.) 
zu übertragen, wo deren Summierung und Rekapitulierung mit dem Gesamt- 
beftande des bisherigen Katasters für den Gemeinde- oder selbständigen Guts 
bezirk rc. übereinstimmen muß. 
13. Berichtigung der hergestellten Vermessungsschriften durch 
Nachtragung der im Laufe der Vermessungsarbeiten einge 
tretenen Veränderungen. 
8- 148. 
1. Bevor mit der Publikation der Vermessungsergebnisse (§. 149.) vor 
gegangen wird, hat der Katasterkontroleur die Gemarkungsurkarte, das 
Originalsiurbuch, die Güterauszüge, die summarische Uebersicht der Mutter 
rollenartikel, die Vorrisse u. s. w. durch Nachtragung aller seit deren An- 
fertiguug in deui Bestände der Liegenschaften oder in anderer Beziehung 
eingetretenen, behufs der Fortschreibung der bisherigen Kataster zu seiner 
Kenntnis gekommenen Veränderungen zu berichtigen. 
2. Zu diesem Zwecke sind namentlich die Fortschreibungsvermessungen 
in der Weise auszuführen, daß sie den beiderseitigen Fortschreibungen zu 
dienen geeignet sind. 
3. Ferner sind für alle Fortschreibungen doppelte Fortschreibungs 
protokolle anzulegen, deren eines die Fortschreibungen für das bisherige, 
deren anderes die Fortschreibungen für das neue Kataster enthält. Das 
letztere ist zu den Gemarkungsakten (§. 213.) zu bringen. 
4. Für die Anfertigung der Ergänzungskarten, die.Nachtragsnumerie 
rung der in ihrer Form veränderten Parzellen, die Ausführung der nach 
träglichen Flächeninhaltsberechnungeil, sowie für die Berichtigung der Ge- 
markungsurkarte, des Originalsturbuchs iiub der Güterauszüge sind die auf 
dieselbell Gegenstände bezw. auf die Berichtigung der Gemarkungsreinkarten, 
der Flurbücher lind Mutterrolleil bezüglichen Vorschriften der bestehenden 
allgemeinell Fortschreibungsanweisungen maßgebend. 
14. Publikation der Vermessungsergebnisse. 
8- 149- 
1. Sofort, nachdem die Berichtigung (§. 148.) erfolgt ist, hat der 
Katasterkontroleur die Vermessungsergebnisse behufs der binnen einer Frist 
von sechs Wochen zu bewirkenden Anbringung etwaiger Einwendungen zur 
Kenntnis der Grundeigenthümer zll bringen. 
2. Zu diesenl Zwecke hat der Katasterkontroleur die Güterauszüge 
l§. 144.), nachdem er dieselben seinerseits vollzogen hat, mittels besonderen 
Anschreibens nach Art des beiliegenden Musters 20. unter den darin bezeich- 
netell Eröffnuugeil beni Gemeiudevorstande bezw. dem Inhaber des selbstän 
digen Gutsbezirks zur Mittheilung all die eiilzeluen Grundeigenthümer gegen 
Empfangsbescheinigung zuzustellen, die über die Marksteinschutzflächen der trigono- 
metrischen Punkte aufgestellten Güterauszüge aber unmittelbar an die Negie 
rung, Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten, einzureichen.
	        
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