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3- Die Ladungen nach Muster 3. und 4. sind von dem Gemeinde-
vorstande bezw. dem Inhaber des selbständigen Gutsbezirks zu bescheinigen,
an den mit der Vermarkung und Stückvermessuug beauftragten Techniker
zurückzugeben und demnächst zu beu Gemarkungsakten (§. 213.) zu bringen.
k. Ermittelung der Eigenthümer.
§. 7 1 -
1. Als Grundlage für die bei der Vermarkung bezw. Stückvermessung
mit Beachtung der Vorschriften in den §§. 15. 16. und 17. zu bewirkende
Ermittelung der Eigenthümer der einzelnen Grundstücke und deren Bezeichnung
im Grundbuche dienen die in den Vorrissen (§. 43.) und in den gemäß
§§. 44. und 45. zu beschaffenden Verzeichnissen enthaltenen Angaben.
2. Finden sich bei der Stückvermessung andere Eigenthümer, als int
Kataster und danach in den Vorrissen eingetragen stehen, oder Theilungen
oder sonstige auf den Eigenthumsbestand bezügliche Formveränderungen,
welche durch die Fortschreibuug in das Kataster noch nicht übernommen sind,
oder endlich andere Abweichungen in dem Eigenthumsbestande, in der Angabe
der Namen, Vornamen, Wohnorte der Eigenthümer, in der Bezeichnung der
Grundstücke nach dem Grundbuche u. s. w., so sind die bezüglichen Ein-
tragungen in den Vorrissen in rothem Karmin zu berichtigen (Nr. 5.).
Ausgeschlossen von dieser Berichtigung bleiben solche Abweichungen,
welche lediglich in der ungenauen geometrischen Darstellung der Eigenthums-
grenzen in der vorhandenen Katasterkarte und danach in den Vorrissen
bestehen (§. 63. Nr. 1., §. 128 Nr. 4.).
Bezüglich der hierbei in die Vorrisse einzutragenden neuen Grenzlinien
bedarf es jedoch nicht der genauen Kartierung/ vielmehr genügt eine die
Wirklichkeit annähernd zur Anschauung bringende Skizzierung (§. 113.).
3. Ebenso sind etwaige, mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmende An
gaben in den gemäß §§. 44. und 45. zu beschaffenden Verzeichnissen unter
Beifügung einer Erläuterung des Sachverhaltes roth zu berichtigen.
4. Ueber die gegen die Vorrisse gefundenen Veränderungen und Ab
weichungen im Eigenthumsbestande ist ein besonderes Verzeichnis nach dem
beiliegenden Muster 5. (Abweichungsverzeichnis) aufzustellen, in welchem, soweit
nöthig, der Sachverhalt ebenfalls zu erläutern ist (§§. 65. 74. und 128.).
5. Für die Eigenthumsangaben in den Stückvermessungsriffen (§§. 85. ff.)
ist einstweilen der sich vorfindende Zustand maßgebend, vorbehaltlich der
späteren Berichtigung gemäß §. 128.
6. Wo solches nach der Parzellengestaltung oder nach den sonst in
Betracht kommenden Umständen zweckmäßig erscheint, können in den Vor-
rissen die aus dem bisherigen Kataster entnommenen Eigenthumsgrenzen mit
gelben, die neu eingetragenen Eigenthumsgrenzen (Nr. 2.) mit karminrothen
Farbestreifen begleitet werden. ')
-) Vergl. §. 4. der Bestimmungen des Centraldirektoriums der Vermessungen im preußischen
Staate vom so. Dezember 1879 über die Anwendung gleichmäßiger Signaturen rc.