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IV. Abschnitt. § 2. Kektifikaticn von Kurven
mithin unterscheidet sich der obige Integralwert von
3h rn 7 .
löt 6 ^ + 2/o+2/2 + 2/4+2/6+ 5 (2/i+^5)] = Q ahIS ch 3 +~ eh 5 +~y~gh' 1
bei entsprechend kleinem h so unerheblich, daß näherungsweise
gesetzt werden kann. Dies ist die Wed die sehe Regel, welche eine Zer- •
legung der zu quadrierenden Fläche in 6n gleich breite Streifen voraus
setzt.
1 /7» J. J _..J» .1 n T l 1
Wendet man sie ~
so ergibt sich der Näherungswert 0,693 149 35, der dem wahren Werte
gegenüber um 0,000 002 17 zu groß ist.
2. Rektifikation yon Kurven.
314. Allgemeine Formeln. In Art. 153 ist die Länge eines
Kurvenbogens als Grenzwert der Länge eines ihm eingeschriebenen
Sehnenzuges definiert worden, dessen Seitenanzahl beständig wächst und
von dem jede Seite gegen Null konvergiert, die Existenz eines solchen
Grenzwertes vorausgesetzt. Die Bestimmung der so definierten Länge
wird als Rektifikation der Kurve bezeichnet.
Angenommen, y ^
sei die Gleichung der Kurve, a } b seien die Abszissen der Endpunkte des
Bogens. Die Eckpunkte Jf 0 , M t , . . ., M n _ 1} M n des Polygons, bis auf
M 0 , M n willkürlich angenommen, mögen die Abszissen
haben; die Länge der Seite M v _ t M v ist dann durch die positive Quadrat-
gegeben und die Länge des ganzen Polygons durch
n
2 V( x v—-i) 2 + (/x) - /■(*,._ ,)) 2 .
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