Full text: [Wahrscheinlichkeitsrechnung und Geometrie] (4. Band)

ANWENDUNG DER WAHRSCHEINLICHKEITSRECHNUNG ETC. 
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irer Be- 
machen: Deckung des Deficits kann und muss ganz allein durch zweckmässige Abänderungen in den bis 
herigen Einrichtungen bewirkt werden. 
Es ist von selbst klar, dass schwache Mittel auch nur schwache Wirkungen hervorbringen können. 
Zu solchen wäre zu rechnen: die Verwandlung der bisher freiwilligen Theilnahme in eine gezwungene 
für alle künftig ernannte Professoren, und die Aufhebung der Freiheit, zu jederzeit wieder auszutreten. 
n anzu- 
Dass die Wirksamkeit einer solchen Maassregel nur eine sehr geringe sein könne, erhellet aus dem Um- 
höherm 
stände, dass, nach einem 5 0jährigen Durchschnitt, die mittlere Anzahl der nicht beitragenden obwohl zur 
Theilnahme berechtigten Professoren nur = 4,4 gewesen ist, also der Betrag der dadurch der Kasse jähr- 
re Zins- 
ron fol- 
lieh entgehenden Einnahme, nach bisheriger Beitragshöhe = 44 Thaler, was mithin nach Verschiedenheit 
des Zinsfusses einem eisernen Kapital von noo oder von 12 57 Ethl. gleichkommt. Allein diess wird, 
wenn auch nicht ganz, doch grossentheils durch die Strafgelder aufgewogen, welche nach der bestehen- 
ngeach- 
den sehr zweckmässigen Einrichtung bei verspäteten Beitritten zu erlegen und zum Theil sehr beträchtlich 
gewesen sind, wie aus folgenden Proben zu ersehen ist: Es haben doppelt nachgetragen 
isichere 
is basirt 
L. für 12 Jahre, R. für 13 Jahre, L. für 19 Jahre, S. für 25 Jahre, C. für 30 Jahre. 
Die Commission ist daher der Meinung, dass ein so geringer und zweifelhafter Vortheil, wie aus 
der Verwandlung des Instituts in eine Zwangsanstalt für die Kasse hervorgehen könnte, gegen die Zer- 
¡gangen 
eher zu 
Störung des bisherigen liberalen Charakters dieser Stiftung nicht in Betracht kommen dürfe. 
Ein paar andere Mittel von gleichfalls nur schwacher oder unsicherer Wirksamkeit werden am 
Schluss dieses Berichts erwähnt werden. 
ui d da- 
Als wirklich kräftige Mittel können demnach nur betrachtet werden: 
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1) Erhöhung der Beiträge. 
2) Herabsetzung der Pensionen. 
linden- 
3) Verbindung beider Mittel. 
ises ge- 
rde, so 
Die in der Denkschrift aufgestellte Bilanzrechnung gewährt die Möglichkeit, genau anzugeben, in 
welchem Maasse diese Mittel in Anwendung gebracht werden müssen, wenn der Zweck erreicht werden, 
der Be- 
lirt ist, 
irlich en 
d. 5. die Bilanz um 17 520 Rthl. gebessert erscheinen soll. Details darüber würden hier nicht an ihrem 
Platze sein; das Endresultat aber ist: 
l) Wenn das Deficit bloss durch Erhöhung der Beiträge gedeckt werden soll, so müssen diese all- 
nan sie 
gemein, d. i. für alle jetzigen und künftigen Mitglieder, auf 4*- Louisd'or erhöhet w r erden. 
"ahrheit 
2) Soll die Herabsetzung der Pensionen allein die Deckung bewirken, so müssen dieselben auf 
issherz. 
öffentli- 
uer des 
tion auf 
hängige 
in pro 
ein ra- 
223 Rthl. reducirt werden (wobei die der Professorin G. auf 200 Rthl. bestehen bliebe). 
3) Bei einer Vertheilung der Last auf Beitragende und Pensionirte käme es darauf an, welches 
Verhältniss der Theilung man wählte: sollen z. B. erstere f, letztere £ übernehmen, so würden die Bei 
träge 3‘- Louisd’or, die Pensionen 241 Rthl. betragen müssen. Sollen die Beiträge nur auf 3 Louisd’or 
erhöhet werden, so können, wenn das Deficit wirklich gedeckt sein soll, nur 235 Rthl. Pension verab 
reicht werden. 
Bei allen diesen Rechnungen ist vorausgesetzt, dass die gewählten Änderungen von Michaelis 1845 
an in Wirksamkeit treten, und dass im zweiten oder dritten Falle die Pensionsherabsetzungen sämmtliche 
Witwen, die gegenwärtigen wie die künftigen treffen. Sollten, ohne alle Beitragserhöhung und ohne Her 
absetzung der Pension für die gegenwärtigen Witwen , die künftigen Witwen die Last allein tragen, so 
mss zu 
könnte für diese nur die Pension zu 213£ Rthl. gewährt werden. 
ht aber 
mg des 
Gegenstandes beigefügt, obwohl dieselbe für alle, welche die Denkschrift schon mit der nöthigen Aufmerk- 
samkeit gelesen und erwogen haben, ganz überflüssig sein wird.
	        
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