Full text: [Wahrscheinlichkeitsrechnung und Geometrie] (4. Band)

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NACHLASS. 
Eher könnte als zulässig erscheinen die Einrichtung, dass für die Witwen zweiter Klasse, neben 
gleichmässiger Theilnahme an der Zusatzdividende, der fixe Theil der Pension niedriger als 200 Rthl. 
z. B. zu 150 Rthl. festgesetzt würde. Erwägt man jedoch, 
dass die Einbusse an Beiträgen sogleich anfängt, sobald die zweite Klasse constituirt ist, und dann 
fortwährend zunimmt, je mehr neue ausserordentliche Professoren ernannt werden; 
dass jetzt unter den 51 Mitgliedern der'Witwenkasse 2 0 ausserordentliche Professoren sich befinden, 
und folglich, wenn auch in Zukunft ein ähnliches Verhältniss bleibt, von der im Hauptplane vorausgesetz 
ten Beitragserhöhung ein nach und nach bis zu f anwachsender Theil ausbleibt; indess dagegen 
der Ersatz aus eintretenden geringem Pensionirungen aller Wahrscheinlichkeit nach erst nach lan 
ger Zeit anfangen, und bei der sehr geringen Mortalität, die demjenigen Alter zukommt, in dem die Mehr 
zahl der ausserordentlichen Professoren zu stehen pflegt, auch, durchschnittlich, selten sein wird 
so bleibt es sehr problematisch, ob die Bestimmung des festen Theils der Pension zu 150 Rthl. für 
die zweite Klasse zureichen würde, der Kasse auch nur den vollen Ersatz für den Verlust durch die ge 
ringem Beiträge zu gewähren. Noch viel weniger aber dürfte man eine solche Maassregel als entschieden 
zum Vortheil der Kasse gereichend annehmen. [Dazu wäre man nur berechtigt, wenn man entweder die 
Beiträge in der zweiten Klasse eben so hoch ivie in der'ersten beibehielte, oder die Pension noch erheb 
lich unter 150 Rthl. herabsetzte; allein das eine wie das andere würde so sehr wie eine Härte erscheinen, 
dass die Commission sich nicht dafür erklären kann.] 
Eine andere Maassregel, durch welche zuweilen der Kasse einiger Yortheil Zuwachsen könnte, wäre 
die Aufhebung der im io. Artikel des Regulativs enthaltenen Bestimmung, nach welcher die Witwenpen 
sion durch eine Wiederverheirathung der Witwe ganz erlischt. Der Zweck dieser Verordnung kann nur 
gewesen sein, dass man in der Voraussetzung, solche Fälle würden öfters verkommen, der Kasse einen 
Gewinn hat zuwenden wollen. Allein dieser Zweck wird so gut wie ganz verfehlt, da der Erfahrung zu 
folge Wiederverheirathungen der Witwen unter diesen Umständen etwas fast Unerhörtes sind. (Es ist schon 
in der Denkschrift bemerkt, dass in mehr als 100 Jahren nur Ein solcher Fall vorgekommen ist.) Zweck 
mässiger ist ohne Zweifel die bei andern Witwenkassen bestehende Einrichtung, dass die Witwenpension 
während eines zweiten Ehestandes nur ruhet, aber wieder auflebt, wenn die Wiederverheirathete zum 
zweiten Male Witwe wird. Man vergleiche die Statuten der Hof- und Civil-Diener Witwenkasse §, 2 5, 
der Prediger-Witwenkasse §. 24, der Schullehrer-Witwenkasse §. 22, Der Fall, wo der zweite Ehemann 
wieder ein hiesiger Professor ist, würde wohl ausgenommen werden müssen, da es unzulässig scheint, aus 
unsrer Witwenkasse Einer Witwe (oder Einer Familie) zwei Pensionen zu gewähren. Dagegen aber dürfte 
es rathsam sein, von weitern Beschränkungen der Reviviscenz Umgang zu nehmen, und namentlich die 
volle Professorenwitwenpension auch für den Fall wieder zuzuführen, wo die Witwe durch ihre zweite Ver- 
heirathung z. B. mit einem Prediger oder andern Staatsdiener eine Pension aus einer andern öffentlichen 
Kasse erhielte. Man muss nemlich erwägen, dass von einer Abänderung des bisherigen Statuts nur in so 
weit eine Wirkung erwartet werden kann, als die Abänderung nicht wieder durch Ausnahme-Verfügungen 
aufgehoben ist. Dass übrigens in dem Falle, wo aus der ersten Ehe Kinder unter 20 Jahren vorhanden 
sind, die Waisenpension auch während der zweiten Ehe in demselben Maasse wie bisher fortdauern müsste, 
versteht sich von selbst. 
Note zum Commissionsberichte. 
Wenn die Ausdrücke Bilanz und Deficit in Beziehung auf das Finanzbudget eines Staats gebraucht 
werden, so versteht man unter ersterer die Vergleichung der Ausgaben und Einnahmen, wie sie für Ein 
Jahr, oder für eine kleine Anzahl von Jahren, die eine Finanzperiode bilden, nach präsumtiver Veran-
	        
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