Full text: [Wahrscheinlichkeitsrechnung und Geometrie] (4. Band)

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ANWENDUNG DER WAHRSCHEINLICHKEITSRECHNUNG ETC. 187 
Werth der noch zu zahlenden Beitrüge S. 
[Regulativ vom n. October 1833 und 24. November 1846. Jeder Theilnehmer an der Witwenkasse 
hat postnumerando jährlich am 17. September den Beitrag an den Rechnungsführer zu entrichten, und 
werden diese Beiträge von Michaelis zu Michaelis gerechnet. — Wenn ein Mitglied der Witwenkasse in 
der ersten Hälfte des Beitragsjahres, mithin in den Monaten vom October bis incl. März stirbt, so haben 
die Erben für das betreffende Jahr den Beitrag nicht mehr einzuzahlen; stirbt dagegen ein Mitglied in 
der zweiten Hälfte des Jahres, so muss von den Erben am 17. September des Sterbejahres noch der volle 
Beitrag entrichtet werden, — Die Aufkündigung von Seiten der Theilnehmer muss mittelst schriftlicher 
Erklärung vor dem 17. September des von Michaelis zu Michaelis laufenden Beitrittsjahres geschehen, der 
an diesem Tage fällig werdende jährliche Beitrag jedoch noch einmal zu voll bezahlt werden; wer diese 
Frist nicht einhält, muss für das ganze folgende Beitrittsjahr noch Zahlung leisten, bleibt dann aber bis 
dahin auch noch Mitglied. 
Für den Zeitwerth S der jährlich als Beitrag zu zahlenden Münzeinheit erhält man daher:] 
S .fm .Fm — p .fm . F{M + -*-) p p ,/( m fi).F{Mf f) + • • 
Bezeichnet man also 
b (m, M) .fm. Fm — p/(m +1) F{m + 1) + p p f{m -(- 2) F [m -f- 2) + • • • 
so ist 
fm F M 
. p*^(m — fr, 
M-i) 
» /(m—1) 
Ä = -fin~ 
FM ‘ V 
(m — 1, M—%) 
Schreibt man noch 
so wird 
fim—i) 
fm 
= 9 m 
F(M— 1) 
FM~ 
GM 
R — frp« + p* T 9 m 
Q = g{m + »)* .G(M+ fr)* . p*. 6 (m - fr, M— f) 
S = gm. G(M+$)* .<l( Wi —1, M—%)
	        
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