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ANWENDUNG DER WAHRSCHEINLICHKEITSRECHNUNG ETC. 187
Werth der noch zu zahlenden Beitrüge S.
[Regulativ vom n. October 1833 und 24. November 1846. Jeder Theilnehmer an der Witwenkasse
hat postnumerando jährlich am 17. September den Beitrag an den Rechnungsführer zu entrichten, und
werden diese Beiträge von Michaelis zu Michaelis gerechnet. — Wenn ein Mitglied der Witwenkasse in
der ersten Hälfte des Beitragsjahres, mithin in den Monaten vom October bis incl. März stirbt, so haben
die Erben für das betreffende Jahr den Beitrag nicht mehr einzuzahlen; stirbt dagegen ein Mitglied in
der zweiten Hälfte des Jahres, so muss von den Erben am 17. September des Sterbejahres noch der volle
Beitrag entrichtet werden, — Die Aufkündigung von Seiten der Theilnehmer muss mittelst schriftlicher
Erklärung vor dem 17. September des von Michaelis zu Michaelis laufenden Beitrittsjahres geschehen, der
an diesem Tage fällig werdende jährliche Beitrag jedoch noch einmal zu voll bezahlt werden; wer diese
Frist nicht einhält, muss für das ganze folgende Beitrittsjahr noch Zahlung leisten, bleibt dann aber bis
dahin auch noch Mitglied.
Für den Zeitwerth S der jährlich als Beitrag zu zahlenden Münzeinheit erhält man daher:]
S .fm .Fm — p .fm . F{M + -*-) p p ,/( m fi).F{Mf f) + • •
Bezeichnet man also
b (m, M) .fm. Fm — p/(m +1) F{m + 1) + p p f{m -(- 2) F [m -f- 2) + • • •
so ist
fm F M
. p*^(m — fr,
M-i)
» /(m—1)
Ä = -fin~
FM ‘ V
(m — 1, M—%)
Schreibt man noch
so wird
fim—i)
fm
= 9 m
F(M— 1)
FM~
GM
R — frp« + p* T 9 m
Q = g{m + »)* .G(M+ fr)* . p*. 6 (m - fr, M— f)
S = gm. G(M+$)* .<l( Wi —1, M—%)