§ 5 JE. Addüions-Logarithmen. § 6 A. Zinsrechnung.
257
§ 6. Zins-, Zinseszins- und Rentenrechnnng.
A. Einfache Zinsen.
Unter „Zinsen“ verstellt man die Entschädigung, die für den Nieß
brauch einer auf eine gewisse Zeit entliehenen Geldsumme („Kapital“)
gezahlt wird. Die Höhe dieser Entschädigung hängt von der Größe
der Geldsumme und von der Länge der Entleihungsfrist ab, und zwar
sind nach allgemeinem Gebrauch die Zinsen beiden proportional, d. h.,
für ein Kapital von k 0 Geldeinheiten betragen bei einer Entleihungs
frist von n Zeiteinheiten die Zinsen
z — h 0 • n • r Geldeinheiten,
wo r einen vom Kapital und von der Zeit unabhängigen Faktor be
deutet. Für Jc 0 = 1, n — 1 wird
z = r,
d. h., r Geldeinheiten sind die Zinsen einer Geldeinheit für eine Zeit
einheit. Als letztere wählt man im allgemeinen das Jahr, als erstere
bei uns in Deutschland die Mark, so daß bei dieser Festsetzung ein
Kapital von 1 Mark in 1 Jahr r Mark Zinsen bringt. Die Größe von
r wird durch Vereinbarung zwischen dem Geldgeber (Gläubiger) und
dem Geldentleiher (Schuldner) bestimmt. Diese Vereinbarung hat einer
seits die jeweilige Lage des Geldmarkts, andrerseits die Meinung des
Gläubigers von der finanziellen Zuverlässigkeit seines Schuldners zur
Grundlage. Da r fast ausnahmslos kleiner als 1 ist, so pflegt man
diese Zahl in Form eines Bruches, und zwar gewöhnlich eines Bruches
mit dem Nenner 100 zu schreiben, also zu setzen:
100 ’
woraus folgt: 7
Für k 0 = 100, n — 1 wird
z=p-,
p Mark sind demnach die Zinsen, welche in 1 Jahr von 100 Mark
Kapital gebracht werden. Man sagt deshalb, der „Zinsfuß“ betrage
p Prozent, wofür man auch kürzer p°/ 0 schreibt 1 ).
1) Dieses Zeichen „%“ ist (nach J. Tropfke, Geschichte der Elementar
mathematik, Leipzig 1902, I. Bd., S. 106) aus der Abkürzung Cto für Cento ent
standen. Ursprünglich schrieb man 4 p %; erst seit dem 19. Jahrhundert läßt
man das p (pro oder per) fort. Über die Höhe des zu verschiedenen Zeiten
üblichen Zinsfußes vgl. Tropfke, I. Bd., S. 102 und das daselbst zitierte Buch:
Billeter, Geschichte des Zinsfußes im Altertum, Leipzig 1898. Wenn eine
Vereinbarung nicht getroffen ist, bestimmt für Deutschland das Bürgerliche Ge
setzbuch § 246 einen Zinsfuß von 4%.
Färber: Arithmetik.
17