lung struktionen usw.) und durch die Gepflogenheiten des Lebens (3. B. inner-
'beit- halb eines gewissen Berufs). Der objektive Tatbestand besteht demnach
echte in der Verlegung der durch Vertrag, Gesetz oder Lebensanschauung be-
ten stehenden Pflicht. Diese Pflichtverlezung muß aber eine schuldhafte
dem jein, und zwar schuldhaft von einem bestimmten Gesichtspunkte aus, näm-
:YUNg lim der Erkennbarkeit des eingetretenen rec<htswidrigen Erfolges. Dies
wenn ist die subjektive Voraussezung. Bei der Erörterung der Schuldfrage ist
z des deshalb auf die individuellen Eigenschaften des Täters weitgehende
ZUge- Rücksicht zu nehmen. Konnte er 3. B. wegen mangelnder geistiger Fähig-
Unsti- keiten den rechtswidrigen Erfolg nicht voraussehen, so kann er, selbst
trüber wenn objektiv eine Pflichtverlezung vorliegt, für die durch dieselbe
dem verursachte Körperverlezung oder Tötung nicht strafrechtlich haftbar
hlung gemacht werden.*)
3 von Bei der Feststellung des subjektiven Gesichtspunktes ist auf alle tat-
Ver- sächlichen Verhältnisse zu achten. Sehr häufig wird bei dem Betriebs-
1 den leiter oder Werkmeister, dem die Pflicht obliegt, für die Sicherheit der
Änge- Betriebseinrichtung zu sorgen, deshalb die Schuldfrege verneint werden
,e Der müssen, weil die ordnungsmäßige Beaufsichtigung des ganzen Betriebes
en. wegen des großen Umfanges unmögli< war. Es genügt dann,
ft der wenn er in den einzelnen Abteilungen Untergebene dahin instruiert hat,
ant- daß sie auf die Sicherheit der Betriebseinrichtungen zu achten haben,
llen denn bei der Größe der ihm obliegenden Verpflichtungen kann ihm per-
angen sönliche Wahrnehmung jeder einzelnen Pflicht nicht zugemutet werden.
ndelt. Erheblich ist nur ein solcher Mangel an Vorsicht, die dem Täter nah
it. des seiner persönlichen Veranlagung und nach den objektiven Verhältnissen
hören billigerweise zugemutet werden kann. Auch bei den Fahrlässigkeits-
'Stung deliften gilt der Saßzz: keine Strafe ohne Schuld.
Fahr-
ndung .
Wenn 5, Teil,
Te Arbeitnehmerschugrecht,
lichten mm ,
inrich- 20, Kapitel,
mert Irbeitnehmerschuß im öffentlichen Recht,
ore Zum Schuß der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben, Gesund-
eine heit und Sittlichkeit und zum Schuß eines Teiles ihrer Vertragsrechte
nft if sind besondere Arbeitnehmershutvorschriften getroffen. Diese Vor-
ondere 1) Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 30, Seite 25. Ent-
. In: iheidung des Reichsgerichts Bd. 36 Seite 344.
195