- 2
(3) Die Hakenschrauben der Gruppen I und III sind unter sich gleich. Die
Hakenschraube der Gruppe II hat einen grösseren Gewindedurchmesser . erhalten
und zeigt dementsprechend stärkere Formen. Die Hakenschrauben zu den dicken
Hakenplatten in Wegübergängen haben für alle Gruppen den grösseren Gewinde-
durchmesser und die stärkere Form der Hakenschrauben der Gruppe II erhalten.
(4) Sämmtliche Schrauben sind mit Bundmuttern zur Verhinderung des Los-
rüttelns versehen.
(5) Bei den Hakenschrauben zu den dicken Hakenplatten in Wegübergängen
sind die Gewinde gegen Eindringen von Sand und Staub und die Muttern gegen
Losrütteln durch die Mutternstellkappen geschützt. Von der Mutternstellkappe ist
nur eine Form für 39 mm Schlüsselweite nöthig, weil die betreffenden Haken-
schrauben unter sich völlig gleich sind.
(6) Die Schlüsselweite der Laschenschrauben beträgt mit Ausnahme der
Laschenschraube für die Schiene 11%* durchweg 39 mm; bei den Hakenschrauben,
mit Ausnahme der Hakenschrauben für die dicken Hakenplatten in Wegübergängen,
für die Gruppen I und III 33 mm, bei denen der Gruppe II 39 mm. Die Laschen-
schraube für die Schiene 11% hat eine Schlüsselweite von 33 mm. Es sind daher
für alle Oberbauanordnungen mnur Schlüssel von 34 und 40 mm Maulweite
erforderlich.
S 9.
Die Oberbauanordnungen der Gruppe I sind für Hauptbahnen bestimmt.
(1) Der Oberbau mit Schienen 6° auf Eichen- oder Buchenschwellen nach
Anlage 1%, auf Kiefernschwellen nach Anlage 1° und auf eisernen Schwellen nach
Anlage 2 ist auf allen von Schnellzügen nicht befahrenen Strecken und auf Schnell-
zugstrecken mit gutem Untergrund und Bettungsmaterial unter Verwendung von
16 Schwellen für eine Gleislänge von 12 m anzuordnen. Ist der Bahnuntergrund
oder das zur Verfügung stehende Bettungsmaterial von ungünstiger Beschaffenheit,
so sind auf Schnellzugstrecken 17 Schwellen auf 12 m Gleislänge zu verlegen. In
Gleiskrümmungen mit Halbmessern von 500 m und darunter kann die Schwellen-
zahl auf 12 m Gleislänge nöthigenfalls um eine Schwelle vermehrt werden. Um
in der Nähe von Wegübergängen oder kleineren Brücken eine Verschiebung der
Schienenstösse in der Weise zu ermöglichen, dass in den Wegübergang oder auf
die Brücke kein Schienenstoss zu liegen kommt, sind ausser der normalen Schienen-
länge von 12 m noch Schienen von 10 m Länge vorgesehen. Reicht in solchen
Fällen die 12 m lange Schiene nicht aus, so sind 18 m lange Schienen 7° einzulegen.
(2) Soweit bei Gleisen in Wegübergängen die Schwellen durch das Wegmaterial
überdeckt werden, sind bei dem Oberbau mit Holzschwellen zur Erzielung einer
möglichst dauerhaften Schienenbefestigung auch die Mittelschwellen mit Hakenplatten
HE bezw. HK zu versehen; die eisernen Schwellen sind aus dem gleichen Grunde
mit 50 mm dicken gusseisernen Hakenplatten zu verlegen, welche ausser der tieferen,
für die Wegedecke günstigen Lage der Schwellen auch die Schraubensicherung
durch die Mutternstellkappen ermöglicht. (Vergl. Anlage 17.) In verfüllten Bahn-
steiggleisen und in eingepflasterten Gleisen, in welchen die Gleisunterhaltung
erschwert ist, kann der Oberbau ebenfalls mit dicken Hakenplatten und Muttern-
stellkappen versehen werden.
1°