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128 Feststellung des objektiven Tatbestandes des Unfallherganges
Verletzungen. Am Fahrzeug können sich unter Umständen Spuren vom
Körper und von den Kleidern des Verletzten nachweisen lassen. Man findet
gelegentlich Haare, Hautfetzen, herausgerissene, eingeklemmte Stoffasern von
den Kleidern des Verunglückten, bei schwereren Verletzungen Blutspuren,
Fett-, Muskel- und Hirngewebsteile; sie sichern durch ihren Nachweis an einer
bestimmten Stelle des Fahrzeugs die Lage, die der Verunglückte zu irgend-
einem Zeitpunkt im Ablauf des Unfallgeschehens eingenommen haben muß.
Die Schutzbehauptung schuldiger Kraftfahrer, daß sie einen auf der Straße
Liegenden überfahren hätten, wird beispielsweise durch den Nachweis von
Blut an den oberen Fahrzeugteilen sicher widerlegt. Alle diese Befunde sind
Abb. 33a. Blutbespritztes Geländer bei Tageslichtaufnahme
sichere Glieder in der Beweisführung für den Ablauf des Unfallgeschehens.
Sie können darüber hinaus zur Überführung eines flüchtigen Fahrzeugführers
dienen. Bei Fahrerflucht wird der schuldige Fahrer naturgemäß versuchen,
alle sichtbaren Spuren, insbesondere Blut, durch Waschen zu beseitigen,
ebenso wie er alle Defekte als verräterische Zeugen unauffällig machen oder
ausbessern wird. In solchen Fällen kann aber gerade der Nachweis von
minimalen Blutspuren, die übersehen wurden, oder von Blutspritzern, die
durch ihre Lage der Reinigung entgangen oder durch Waschen verschleppt
sind, zur Überführung des Täters dienen. Verdächtige Fahrzeuge müs-
sen daher sehr sorgfältig und mit allen Mitteln moderner Unter-
suchungstechnik durch einen Sachverständigen mit naturwissen-
schaftlich-kriminalistischer Vorbildung einer exakten Prüfung unter-
zogen werden, da erfahrungsgemäß bei einer Besichtigung durch Polizei-
organe unauffällige, aber für die Bewertung sehr wichtige Befunde über-
sehen werden können.
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