Full text: Der Verkehrsunfall

  
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128 Feststellung des objektiven Tatbestandes des Unfallherganges 
  
Verletzungen. Am Fahrzeug können sich unter Umständen Spuren vom 
Körper und von den Kleidern des Verletzten nachweisen lassen. Man findet 
gelegentlich Haare, Hautfetzen, herausgerissene, eingeklemmte Stoffasern von 
den Kleidern des Verunglückten, bei schwereren Verletzungen Blutspuren, 
Fett-, Muskel- und Hirngewebsteile; sie sichern durch ihren Nachweis an einer 
bestimmten Stelle des Fahrzeugs die Lage, die der Verunglückte zu irgend- 
einem Zeitpunkt im Ablauf des Unfallgeschehens eingenommen haben muß. 
Die Schutzbehauptung schuldiger Kraftfahrer, daß sie einen auf der Straße 
Liegenden überfahren hätten, wird beispielsweise durch den Nachweis von 
Blut an den oberen Fahrzeugteilen sicher widerlegt. Alle diese Befunde sind 
  
Abb. 33a. Blutbespritztes Geländer bei Tageslichtaufnahme 
sichere Glieder in der Beweisführung für den Ablauf des Unfallgeschehens. 
Sie können darüber hinaus zur Überführung eines flüchtigen Fahrzeugführers 
dienen. Bei Fahrerflucht wird der schuldige Fahrer naturgemäß versuchen, 
alle sichtbaren Spuren, insbesondere Blut, durch Waschen zu beseitigen, 
ebenso wie er alle Defekte als verräterische Zeugen unauffällig machen oder 
ausbessern wird. In solchen Fällen kann aber gerade der Nachweis von 
minimalen Blutspuren, die übersehen wurden, oder von Blutspritzern, die 
durch ihre Lage der Reinigung entgangen oder durch Waschen verschleppt 
sind, zur Überführung des Täters dienen. Verdächtige Fahrzeuge müs- 
sen daher sehr sorgfältig und mit allen Mitteln moderner Unter- 
suchungstechnik durch einen Sachverständigen mit naturwissen- 
schaftlich-kriminalistischer Vorbildung einer exakten Prüfung unter- 
zogen werden, da erfahrungsgemäß bei einer Besichtigung durch Polizei- 
organe unauffällige, aber für die Bewertung sehr wichtige Befunde über- 
sehen werden können. 
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