Einleitung.
In dem Inhalte des vorigen Abschnittes glaubt der
Verfasser die weiteren, allgemeineren Gesichtspunkte, zn
welchen die Betrachtung des Schmerzengeldes führt, aus
führlicher bezeichnet und das letztere verfolgt zu haben,
wie es, in das allgemeine Rechtsleben unsres Vaterlaiwes
eingeführt, nach den Anforderungen des letzteren sich prak
tisch gestaltet. — Das Interesse, welches das Institut
in letzterer Beziehung bot, war ein mannigfaltiges: Das
selbe berührt die Frage über die Möglichkeit einer Verei-
nigung des einheimischen mit dem römischen Rechte über
haupt, spiegelt die Gruppe der im heutigen Rechte sich
vorfindenden überlieferten einheimischen Rechtserschci-
nungen in sich ab, nimmt in dieser Weise sowohl im ge
meinen, als in dem, einer Vereinigung mit dem römi
schen Rechte entgegenstrebenden Partikularrechte Stellung,
und erfordert gleich dringend die Anwendung der Heil
mittel, welche die Gesetzgebung sowohl als die Rechts
wissenschaft bietet. — Hiemit ist bereits die weiter
liegende Absicht bezeichnet, weßhalb die nmunchr folgen
den speciellen Untersuchungen über die Schmerzengeld-