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Allgemeine Untersuchungen über die bei Vereinigung
-er römischen und deutschen Nechtsetemente int gemeinen ^
Rechte anzuwendende Methode, und deren Dezug auf an.
das Schmerzengeld. . fall
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§. I. In
Als Methoden bei Behandlung des heutigen positiven Ci-
vilrechts werden vorzüglich zwei genannt: Die Geschichte
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und die Construktion *»). — Die Frage, welche dieser
beiden Behandlungsweisen im Civilrechte als die richtige
zu bezeichnen sei, zählt zu den bewegtesten Tagesfragen
des letztverflossenen Jahrzehents. Der deßfallsige Streit m
berührt auch die überlieferten Institute des einhei- ^
la) Unter den sonstigen Thätigkeiten der heutigen Jurisprudenz
kann als eine selbstständige Methode des positiven Rechts wohl nicht
betrachtet werden u. a. die vergleichende Rechtswissenschaft.
Denn das „Vergleichen" von modernen (oder älteren) Rechtöbestim-
mungen zeigt noch keineswegs die Resultate und das Wesen einer the
Methode, welche positives Recht darzustellen hat. Unseres Erachtens i e * ni
ist die vergleichende Rechtswissenschaft lediglich ein e i n z e l n e s H ü l f ö- then
mittel der Eonstrnk tion, welches der letzteren die besten inneren f ur
und rechtspolitischen Gründe für die Darstellung des positiven i
Rechts zur Auswahl zuzubereiten hat, während die wirkliche Dar- ^s ;
stellung dieses Rechts erst der Construktion allein anheimfällt. — Ein ten
Aehnliches gilt ohnehin auch von der Philosophie des Rechts.